Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, daß der gegen ihn gefällte Schuldspruch auf die ihn belastenden Angaben des (Mit-)Angeklagten Mehmet B gestützt wurde, übersieht er, daß (auch) die Aussagen von Mitangeklagten ein Beweismittel darstellen (EvBl. 1961/519), wobei das Gericht im Rahmen der allein ihm zukommenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) seine Feststellungen allein auf die für glaubwürdig befundene Verantwortung eines (Mit-)Angeklagten gründen kann, ebenso wie es einem Angeklagten nur einen Teil seiner Angaben glauben, ihm im übrigen aber den Glauben versagen kann.Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, daß der gegen ihn gefällte Schuldspruch auf die ihn belastenden Angaben des (Mit-)Angeklagten Mehmet B gestützt wurde, übersieht er, daß (auch) die Aussagen von Mitangeklagten ein Beweismittel darstellen (EvBl. 1961/519), wobei das Gericht im Rahmen der allein ihm zukommenden freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) seine Feststellungen allein auf die für glaubwürdig befundene Verantwortung eines (Mit-)Angeklagten gründen kann, ebenso wie es einem Angeklagten nur einen Teil seiner Angaben glauben, ihm im übrigen aber den Glauben versagen kann.
Dabei hat das Gericht freilich darzutun, aus welchen Erwägungen es der Verantwortung eines (Mit-)Angeklagten folgt. Dieser Begründungspflicht ist das Erstgericht vorliegend in ausreichendem Maße nachgekommen, wobei es sich ohnedies eingehend mit den in den Angaben des (Mit-)Angeklagten B enthaltenen Widersprüchen auseinandergesetzt und dargelegt hat, warum es trotzdem - auch auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks beider Angeklagter - den den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mehmet B Glauben beigemessen hat.
Im übrigen ist weder einzusehen, wieso das Erstgericht den Mitangeklagten B freisprechen 'mußte', um den Angeklagten A verurteilen zu können, noch gründet sich die Überzeugung des Schöffensenats von der Schuld des Beschwerdeführers allein auf die Angaben des Mehmet B, sondern insbesondere auch darauf, daß es sich beim Beschwerdeführer um den Besitzer des in Rede stehenden, für Schmuggelfahrten besonders installierten Sattelaufliegerzuges handelt, daß der Beschwerdeführer dem Agikgöz C (ebenfalls) die im Notizbuch des Mehmet B vermerkten Namen und holländischen Telefonnummern, unter denen der als Haschischschmuggler bekannte Antjeb D erreichbar war, genannt hat und daß schließlich der Beschwerdeführer wenige Tage nach der Abfahrt des Mehmet B gleichfalls nach Mitteleuropa gereist ist, in welchem Zusammenhang der Schöffensenat der Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich dabei bloß um eine Spazierfahrt gehandelt, keinen Glauben geschenkt hat.
Im Ergebnis laufen die Beschwerdeausführungen in diesem Zusammenhang im wesentlichen auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, ohne daß die Beschwerde damit logische Fehler oder sonstige den Urteilsgründen anhaftende Begründungsmängel in der Bedeutung des geltendgemachten formellen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen vermag. Auf eine Aussage des Dogan E wird im angefochtenen Urteil überhaupt nicht Bezug genommen; der Genannte ist auch im Zuge des Verfahrens niemals näher vernommen worden. Hingegen war es dem Erstgericht nicht verwehrt, zur Sachverhaltsfeststellung auch die in der Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer vorgehaltenen (S. 125/Bd. II d. A.) und verlesenen (S. 130/Bd. II d.A.), in einem Aktenvermerk festgehaltenen Angaben des Burhan F vor Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Steiermark über die Art der von der Firma G betriebenen Geschäfte heranzuziehen; eine Ladung des Burhan F zur Hauptverandlung war von der Verteidigung nicht beantragt worden.Im Ergebnis laufen die Beschwerdeausführungen in diesem Zusammenhang im wesentlichen auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, ohne daß die Beschwerde damit logische Fehler oder sonstige den Urteilsgründen anhaftende Begründungsmängel in der Bedeutung des geltendgemachten formellen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen vermag. Auf eine Aussage des Dogan E wird im angefochtenen Urteil überhaupt nicht Bezug genommen; der Genannte ist auch im Zuge des Verfahrens niemals näher vernommen worden. Hingegen war es dem Erstgericht nicht verwehrt, zur Sachverhaltsfeststellung auch die in der Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer vorgehaltenen (S. 125/Bd. römisch zwei d. A.) und verlesenen (S. 130/Bd. römisch zwei d.A.), in einem Aktenvermerk festgehaltenen Angaben des Burhan F vor Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Steiermark über die Art der von der Firma G betriebenen Geschäfte heranzuziehen; eine Ladung des Burhan F zur Hauptverandlung war von der Verteidigung nicht beantragt worden.
Was schließlich die Bandenmitgliedschaft des 'H' anlangt, gegen deren Annahme sich der Beschwerdeführer wendet, so führt die Beschwerde selbst aus, es müsse bei einem (Rauschgift-)Schmuggel der vorliegenden Größenordnung davon ausgegangen werden, daß hiefür eine ganze 'Bande' verantwortlich ist (S. 181/Bd. II d.A.), was mit der forensischen Erfahrung durchaus in Einklang steht. Gerade deshalb berechtigte aber die vom Erstgericht (mängelfrei) festgestellte Art der Mitwirkung zu dem Schluß, daß es sich bei besagtem 'H' (ebenfalls) um ein Mitglied der für den in Rede stehenden Haschischtransport verantwortlichen Organisation handelt. Die Mängelrüge versagt mithin zur Gänze.Was schließlich die Bandenmitgliedschaft des 'H' anlangt, gegen deren Annahme sich der Beschwerdeführer wendet, so führt die Beschwerde selbst aus, es müsse bei einem (Rauschgift-)Schmuggel der vorliegenden Größenordnung davon ausgegangen werden, daß hiefür eine ganze 'Bande' verantwortlich ist (S. 181/Bd. römisch zwei d.A.), was mit der forensischen Erfahrung durchaus in Einklang steht. Gerade deshalb berechtigte aber die vom Erstgericht (mängelfrei) festgestellte Art der Mitwirkung zu dem Schluß, daß es sich bei besagtem 'H' (ebenfalls) um ein Mitglied der für den in Rede stehenden Haschischtransport verantwortlichen Organisation handelt. Die Mängelrüge versagt mithin zur Gänze.
Aber auch die auf § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gestützte, gegen den Ausspruch des Verfalls des Sattelaufliegerzuges gemäß §§ 6 Abs. 3 SuchtgiftG., 17 Abs. 2 FinStrG. erhobene Rechtsrüge erweist sich als nicht zielführend.Aber auch die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. gestützte, gegen den Ausspruch des Verfalls des Sattelaufliegerzuges gemäß Paragraphen 6, Absatz 3, SuchtgiftG., 17 Absatz 2, FinStrG. erhobene Rechtsrüge erweist sich als nicht zielführend.
Zwar ist der Beschwerde darin beizupflichten, daß vorliegend - den Urteilsfeststellungen zufolge - wegen des beim Verkauf vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht der Beschwerdeführer, sondern Dogan E als Eigentümer des Sattelaufliegerzuges anzusehen ist. § 6 Abs. 3 SuchtgiftG. stellt jedoch in Ansehung von zum Transport des Suchtgifts verwendeter Fahrzeuge gar nicht auf den Eigentümer, sondern auf den Fahrzeughalter und dessen Wissen vom Mißbrauch des Fahrzeuges zu verbotenem Zweck ab, was sich eindeutig aus dem dritten Satz der zitierten Gesetzesstelle ergibt. Davon abgesehen ist aber insoweit über den Verfall gemäß § 6 Abs. 3 SuchtgiftG. zudem nach freiem Ermessen zu entscheiden, weshalb die Anfechtung eines solchen Verfallsausspruches insoweit nur mit Berufung erfolgen kann.Zwar ist der Beschwerde darin beizupflichten, daß vorliegend - den Urteilsfeststellungen zufolge - wegen des beim Verkauf vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht der Beschwerdeführer, sondern Dogan E als Eigentümer des Sattelaufliegerzuges anzusehen ist. Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG. stellt jedoch in Ansehung von zum Transport des Suchtgifts verwendeter Fahrzeuge gar nicht auf den Eigentümer, sondern auf den Fahrzeughalter und dessen Wissen vom Mißbrauch des Fahrzeuges zu verbotenem Zweck ab, was sich eindeutig aus dem dritten Satz der zitierten Gesetzesstelle ergibt. Davon abgesehen ist aber insoweit über den Verfall gemäß Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG. zudem nach freiem Ermessen zu entscheiden, weshalb die Anfechtung eines solchen Verfallsausspruches insoweit nur mit Berufung erfolgen kann.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs. 2Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 17, Absatz 2
(und Abs. 3) FinStrG. könnte die unterbliebene Berücksichtigung des Vorbehaltseigentums des Dogan E an dem für verfallen erklärten Sattelaufliegerzug zufolge der Vorschrift des § 238 lit. a FinStrG. nur mittels Berufung, vom Angeklagten jedoch überhaupt nicht mit Erfolg bekämpft werden, weil eine solche Berufung nicht zu seinem Vorteil ausgeführt wäre, müßte doch die Berücksichtigung des Eigentumsrechts einer anderen Person gemäß § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG. - anders als nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. (vgl. 12 Os 172/77) - auch in Ansehung der zum Transport des Suchtgiftes verwendeten Beförderungsmittel zur Auferlegung des Wertersatzes führen (EvBl. 1969/279; ÖJZ-LSK.(und Absatz 3,) FinStrG. könnte die unterbliebene Berücksichtigung des Vorbehaltseigentums des Dogan E an dem für verfallen erklärten Sattelaufliegerzug zufolge der Vorschrift des Paragraph 238, Litera a, FinStrG. nur mittels Berufung, vom Angeklagten jedoch überhaupt nicht mit Erfolg bekämpft werden, weil eine solche Berufung nicht zu seinem Vorteil ausgeführt wäre, müßte doch die Berücksichtigung des Eigentumsrechts einer anderen Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, FinStrG. - anders als nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. vergleiche 12 Os 172/77) - auch in Ansehung der zum Transport des Suchtgiftes verwendeten Beförderungsmittel zur Auferlegung des Wertersatzes führen (EvBl. 1969/279; ÖJZ-LSK.
1979/78).
Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. den Ausspruch rügt, er habe die ihm angelasteten strafbaren Handlungen als Mitglied einer Bande und den Schmuggel überdies gewerbsmäßig begangen, womit sich die Beschwerde gegen die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG.Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. den Ausspruch rügt, er habe die ihm angelasteten strafbaren Handlungen als Mitglied einer Bande und den Schmuggel überdies gewerbsmäßig begangen, womit sich die Beschwerde gegen die Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG.
(wegen Tatbegehung als Bandenmitglied) und gegen die rechtliche Unterstellung des dem Schuldspruch wegen (versuchten) Schmuggels zugrunde liegenden Verhaltens unter die Bestimmung des § 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG. wendet.(wegen Tatbegehung als Bandenmitglied) und gegen die rechtliche Unterstellung des dem Schuldspruch wegen (versuchten) Schmuggels zugrunde liegenden Verhaltens unter die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG. wendet.
Zur Annahme einer Bande ist die Verbindung mindestens dreier Personen zur Begehung einer Mehrzahl von zunächst im einzelnen unbestimmten Straftaten desselben Deliktstypus erforderlich, wobei das Ziel der Bande auf die fortgesetzte Begehung derartiger Straftaten gerichtet sein muß; die Verbindung zu einer einzigen Tat genügt nicht (ÖJZ-LSK. 1975/107;
ÖJZ-LSK. 1978/302). Unter dieser Voraussetzung sind aber Mitglieder einer Bande auch Personen, die erst später zur Bande stoßen oder nur fallweise - jedoch in Kenntnis des Umstands, damit die Ziele der Bande zu fördern - im Rahmen der Bande an einzelnen Straftaten derselben mitwirken (ÖJZ-LSK. 1979/46). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Bandenbildung nach § 278 StGB., sondern auch für den Bandenbegriff nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (ÖJZ-LSK. 1976/368) und nach § 38 Abs. 1 lit. b FinStrG.ÖJZ-LSK. 1978/302). Unter dieser Voraussetzung sind aber Mitglieder einer Bande auch Personen, die erst später zur Bande stoßen oder nur fallweise - jedoch in Kenntnis des Umstands, damit die Ziele der Bande zu fördern - im Rahmen der Bande an einzelnen Straftaten derselben mitwirken (ÖJZ-LSK. 1979/46). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Bandenbildung nach Paragraph 278, StGB., sondern auch für den Bandenbegriff nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. (ÖJZ-LSK. 1976/368) und nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG.
Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB.) verübt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB.). Der Täter muß mithin darauf abzielen, durch die wiederholte Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus ein fortlaufendes, für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen (SSt. 46/16 und 38 u.a.). Nicht erforderlich ist allerdings, daß der Täter die strafbare Handlung schon wiederholt begangen hat; es genügt vielmehr schon eine einzige Tat, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleit- und Nebenumstände eine begriffsessentiell in die Zukunft wirkende derartige Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmißverständlich zum Ausdruck bringt (SSt. 46/52).Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.) verübt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB.). Der Täter muß mithin darauf abzielen, durch die wiederholte Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus ein fortlaufendes, für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen (SSt. 46/16 und 38 u.a.). Nicht erforderlich ist allerdings, daß der Täter die strafbare Handlung schon wiederholt begangen hat; es genügt vielmehr schon eine einzige Tat, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleit- und Nebenumstände eine begriffsessentiell in die Zukunft wirkende derartige Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmißverständlich zum Ausdruck bringt (SSt. 46/52).
Zur Tatbegehung als Mitglied einer Bande stellt das Erstgericht vorliegend lediglich fest, daß der Beschwerdeführer an den strafbaren Handlungen als Mitglied einer 'Bande' von mindestens drei Personen - außer ihm 'H' und Antjeb D -, die als gemeinsames Ziel den Transport und Schmuggel von Suchtgift im Auge hatte, beteiligt gewesen sei, während es zur gewerbsmäßigen Begehung des Schmuggels nur feststellt, daß A gewerbsmäßig - die auch nur einmal begangene Tat habe zur Verschaffung einer regelmäßigen und fortlaufenden Einnahme gedient - gehandelt habe (S. 151/Bd. II d.A.). Zur Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer Bande fehlt es indessen an einer eindeutigen Feststellung darüber, ob es sich bei der hinter dem inkriminierten Suchtgifttransport stehenden Organisation um eine Verbindung handelte, von deren Mitgliedern fortgesetzt derartige strafbare Handlungen ausgeführt werden sollten, und ob der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Straftat (zumindest) in Kenntnis des Umstands mitgewirkt hat, damit diese Ziele einer solchen Bande zu fördern.Zur Tatbegehung als Mitglied einer Bande stellt das Erstgericht vorliegend lediglich fest, daß der Beschwerdeführer an den strafbaren Handlungen als Mitglied einer 'Bande' von mindestens drei Personen - außer ihm 'H' und Antjeb D -, die als gemeinsames Ziel den Transport und Schmuggel von Suchtgift im Auge hatte, beteiligt gewesen sei, während es zur gewerbsmäßigen Begehung des Schmuggels nur feststellt, daß A gewerbsmäßig - die auch nur einmal begangene Tat habe zur Verschaffung einer regelmäßigen und fortlaufenden Einnahme gedient - gehandelt habe (S. 151/Bd. römisch zwei d.A.). Zur Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer Bande fehlt es indessen an einer eindeutigen Feststellung darüber, ob es sich bei der hinter dem inkriminierten Suchtgifttransport stehenden Organisation um eine Verbindung handelte, von deren Mitgliedern fortgesetzt derartige strafbare Handlungen ausgeführt werden sollten, und ob der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Straftat (zumindest) in Kenntnis des Umstands mitgewirkt hat, damit diese Ziele einer solchen Bande zu fördern.
In Ansehung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung hinwieder mangelt es an ausreichenden Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer den Schmuggel - wie es dem Wortlaut des Urteilstenors entspräche - in der Absicht vorgenommen hat, sich durch wiederkehrende Begehung solcher strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Denn eine nicht in dieser Absicht erfolgende ein- oder auch mehrmalige Verübung würde zur Annahme gewerbsmäßiger Begehung selbst dann nicht ausreichen, wenn die einzelne Tat jeweils zur Verschaffung einer regelmäßigen und fortlaufenden Einnahme - etwa durch sukzessiven Abverkauf der Schmuggelware (vgl. EvBl. 1975/14) - dienen sollte.In Ansehung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung hinwieder mangelt es an ausreichenden Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer den Schmuggel - wie es dem Wortlaut des Urteilstenors entspräche - in der Absicht vorgenommen hat, sich durch wiederkehrende Begehung solcher strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Denn eine nicht in dieser Absicht erfolgende ein- oder auch mehrmalige Verübung würde zur Annahme gewerbsmäßiger Begehung selbst dann nicht ausreichen, wenn die einzelne Tat jeweils zur Verschaffung einer regelmäßigen und fortlaufenden Einnahme - etwa durch sukzessiven Abverkauf der Schmuggelware vergleiche EvBl. 1975/14) - dienen sollte.
Insoweit haften daher dem Ersturteil Feststellungsmängel an, weshalb diesbezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil in den bezüglichen Aussprüchen und in der rechtlichen Unterstellung des Schmuggels auch unter § 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG. sowie in den Aussprüchen betreffend die nach § 6 Abs. 1 zweiter Strafsatz SuchtgiftG. sowie die nach §§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 1, 15 Abs. 2 FinStrG. verhängte Freiheits- und Geldstrafe aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen war.Insoweit haften daher dem Ersturteil Feststellungsmängel an, weshalb diesbezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil in den bezüglichen Aussprüchen und in der rechtlichen Unterstellung des Schmuggels auch unter Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG. sowie in den Aussprüchen betreffend die nach Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Strafsatz SuchtgiftG. sowie die nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, 15, Absatz 2, FinStrG. verhängte Freiheits- und Geldstrafe aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen war.
Im übrigen war hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß die vom Beschwerdeführer nicht gerügte, offenbar aus der Anklageschrift (S. 78/Bd. II d.A.) übernommene Formulierung im Urteilsspruch, der Angeklagte Abdulkadir A habe 'zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Mehmet B ... beigetragen' (S. 134/Bd. II d.A.), in Anbetracht des Freispruches des (Mit-)Angeklagten B völlig verfehlt war, wobei aber dieser Fehler im gegebenen Fall dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht. Nach dem Inhalt des Schuldspruches in Verbindung mit den Urteilsgründen wurde A als Beteiligter im Sinne des § 12Im übrigen war hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß die vom Beschwerdeführer nicht gerügte, offenbar aus der Anklageschrift (S. 78/Bd. römisch zwei d.A.) übernommene Formulierung im Urteilsspruch, der Angeklagte Abdulkadir A habe 'zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Mehmet B ... beigetragen' (S. 134/Bd. römisch zwei d.A.), in Anbetracht des Freispruches des (Mit-)Angeklagten B völlig verfehlt war, wobei aber dieser Fehler im gegebenen Fall dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht. Nach dem Inhalt des Schuldspruches in Verbindung mit den Urteilsgründen wurde A als Beteiligter im Sinne des Paragraph 12
dritter Fall StGB. (zu § 6 Abs. 1 SuchtgiftG.) bzw. des § 11 dritter Fall FinStrG. (zu §§ 13, 35 Abs. 1 FinStrG.) schuldig erkannt. Für die Strafbarkeit eines sonstigen Tatbeitrages genügt es aber, daß der geförderte unmittelbare Täter objektiv das Versuchsstadium der betreffenden Straftat(en) erreicht, also (jedenfalls) objektiv den Versuch dieser Straftat(en) begangen hat; nicht erforderlich ist es dagegen, daß er hiefür auch bestraft werden kann.dritter Fall StGB. (zu Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG.) bzw. des Paragraph 11, dritter Fall FinStrG. (zu Paragraphen 13, 35, Absatz eins, FinStrG.) schuldig erkannt. Für die Strafbarkeit eines sonstigen Tatbeitrages genügt es aber, daß der geförderte unmittelbare Täter objektiv das Versuchsstadium der betreffenden Straftat(en) erreicht, also (jedenfalls) objektiv den Versuch dieser Straftat(en) begangen hat; nicht erforderlich ist es dagegen, daß er hiefür auch bestraft werden kann.
Daher ist es diesfalls für die Strafbarkeit des Beitragstäters ohne Belang, wenn der unmittelbare Täter - sei es, weil er den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, mithin nicht vorsätzlich gehandelt hat, oder sei es, weil ihm ein Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn zugute kommt - straflos ist (vgl. EBRV. 1971, 80;Daher ist es diesfalls für die Strafbarkeit des Beitragstäters ohne Belang, wenn der unmittelbare Täter - sei es, weil er den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, mithin nicht vorsätzlich gehandelt hat, oder sei es, weil ihm ein Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn zugute kommt - straflos ist vergleiche EBRV. 1971, 80;
Leukauf-Steininger, Kommentar2 § 12 RN. 4, 41, 42 und das dort zitierte Schrifttum; teilweise abweichend Burgstaller, RZ. 1975, 16). Daß aber Mehmet B objektiv den Versuch des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. bzw. den Versuch des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG. begangen hat, hat das Erstgericht (mängelfrei) festgestellt; der Freispruch des Genannten erfolgte nur mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Das steht jedoch der Beurteilung der Tatförderung durch den Angeklagten A als (vollendeter) sonstiger Tatbeitrag nach dem Gesagten nicht entgegen, sodaß insoweit die rechtliche Beurteilung des festgestellten Tatverhaltens des Angeklagten A - trotz der verfehlten Fassung des Schuldspruches - richtig ist. Nicht anders läge der Fall, wenn die festgestellten Tathandlungen des Angeklagten A nicht (bloß) als sonstiger Tatbeitrag, sondern als Bestimmungstäterschaft (im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB. bzw. des § 11 zweiter Fall FinStrG.) beurteilt würden (vgl. RZ. 1978/72, 73), wobei einer insoweit unrichtigen Beurteilung zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der beiden Tätertypen materiellrechtlich keine Relevanz zukäme (vgl. ÖJZ-LSK. 1979/Leukauf-Steininger, Kommentar2 Paragraph 12, RN. 4, 41, 42 und das dort zitierte Schrifttum; teilweise abweichend Burgstaller, RZ. 1975, 16). Daß aber Mehmet B objektiv den Versuch des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. bzw. den Versuch des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. begangen hat, hat das Erstgericht (mängelfrei) festgestellt; der Freispruch des Genannten erfolgte nur mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Das steht jedoch der Beurteilung der Tatförderung durch den Angeklagten A als (vollendeter) sonstiger Tatbeitrag nach dem Gesagten nicht entgegen, sodaß insoweit die rechtliche Beurteilung des festgestellten Tatverhaltens des Angeklagten A - trotz der verfehlten Fassung des Schuldspruches - richtig ist. Nicht anders läge der Fall, wenn die festgestellten Tathandlungen des Angeklagten A nicht (bloß) als sonstiger Tatbeitrag, sondern als Bestimmungstäterschaft (im Sinn des Paragraph 12, zweiter Fall StGB. bzw. des Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG.) beurteilt würden vergleiche RZ. 1978/72, 73), wobei einer insoweit unrichtigen Beurteilung zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der beiden Tätertypen materiellrechtlich keine Relevanz zukäme vergleiche ÖJZ-LSK. 1979/
116, EvBl. 1978/89 u.a.; Leukauf-Steininger, Kommentar2 § 12 RN. 57-59).116, EvBl. 1978/89 u.a.; Leukauf-Steininger, Kommentar2 Paragraph 12, RN. 57-59).
Mit seiner Strafberufung war der Angeklagte Abdulkadir A auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Soweit sich seine Rechtsmittelausführungen, mit welchen er den Verfall des Sattelaufliegerzuges bekämpft, sachlich als Berufungsausführungen darstellen, wobei der Berufungswerber den Verfallsausspruch ersichtlich aus dem Grunde des § 6 Abs. 3 SuchtgiftG. rügt, weil andernfalls - wie bereits im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wurde - die Berufung nicht zu seinem Vorteil ausgeführt wäre, kommt ihnen keine Berechtigung zu. Nach § 6 Abs. 3 letzter Satz SuchtgiftG. darf auf Verfall der zum Transport des Suchtgifts verwendeten Fahrzeuge erkannt werden, wenn diese nicht einer öffentlich-rechtlichen Transportunternehmung gehören und der Fahrzeughalter wußte, daß sein Fahrzeug zu verbotenem Zweck mißbraucht wird. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß der in Rede stehende Sattelaufliegerzug nicht einer öffentlich-rechtlichen Transportunternehmung gehört und daß er zum Transport des Suchtgifts verwendet wurde, nachdem er zuvor zu diesem Zweck sogar entsprechend umgebaut worden war, um das Suchtgift verbergen zu können, worauf aber § 6 Abs. 3 SuchtgiftG.Soweit sich seine Rechtsmittelausführungen, mit welchen er den Verfall des Sattelaufliegerzuges bekämpft, sachlich als Berufungsausführungen darstellen, wobei der Berufungswerber den Verfallsausspruch ersichtlich aus dem Grunde des Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG. rügt, weil andernfalls - wie bereits im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wurde - die Berufung nicht zu seinem Vorteil ausgeführt wäre, kommt ihnen keine Berechtigung zu. Nach Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz SuchtgiftG. darf auf Verfall der zum Transport des Suchtgifts verwendeten Fahrzeuge erkannt werden, wenn diese nicht einer öffentlich-rechtlichen Transportunternehmung gehören und der Fahrzeughalter wußte, daß sein Fahrzeug zu verbotenem Zweck mißbraucht wird. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß der in Rede stehende Sattelaufliegerzug nicht einer öffentlich-rechtlichen Transportunternehmung gehört und daß er zum Transport des Suchtgifts verwendet wurde, nachdem er zuvor zu diesem Zweck sogar entsprechend umgebaut worden war, um das Suchtgift verbergen zu können, worauf aber Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG.
gar nicht abstellt. Weiters steht aber nach den Urteilsannahmen auch fest, daß der Berufungswerber, mag er das Fahrzeug auch unter Eigentumsvorbehalt gekauft haben, jedenfalls Halter dieses Fahrzeugs war und als solcher das Fahrzeug zum verbotenen Suchtgifttransport eingesetzt hat, und daß darüber hinaus auch der Vorbehaltseigentümer Dogan E von dieser Verwendung des Sattelaufliegerzuges wußte, hatte er doch seinerseits das Fahrzeug von einer Firma erworben, die regen Suchtgiftschmuggel betreibt und Scheinverkäufe von Lastkraftwagen zu Zwecken dieses Schmuggels vornimmt, und war die Beladung des Fahrzeugs mit dem später an der österreichischen Grenze sichergestellten Haschisch in einer seiner Garagen erfolgt (vgl. S. 138/Bd. II d.A.). Damit sind aber alle Voraussetzungen für den Verfall des Sattelaufliegerzuges gemäß § 6 Abs. 3gar nicht abstellt. Weiters steht aber nach den Urteilsannahmen auch fest, daß der Berufungswerber, mag er das Fahrzeug auch unter Eigentumsvorbehalt gekauft haben, jedenfalls Halter dieses Fahrzeugs war und als solcher das Fahrzeug zum verbotenen Suchtgifttransport eingesetzt hat, und daß darüber hinaus auch der Vorbehaltseigentümer Dogan E von dieser Verwendung des Sattelaufliegerzuges wußte, hatte er doch seinerseits das Fahrzeug von einer Firma erworben, die regen Suchtgiftschmuggel betreibt und Scheinverkäufe von Lastkraftwagen zu Zwecken dieses Schmuggels vornimmt, und war die Beladung des Fahrzeugs mit dem später an der österreichischen Grenze sichergestellten Haschisch in einer seiner Garagen erfolgt vergleiche S. 138/Bd. römisch zwei d.A.). Damit sind aber alle Voraussetzungen für den Verfall des Sattelaufliegerzuges gemäß Paragraph 6, Absatz 3
SuchtgiftG. erfüllt, weshalb der gegen diesen Verfallsausspruch
gerichteten Berufung der Erfolg zu versagen war.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle (vgl. RZ. 1971, 102).Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle vergleiche RZ. 1971, 102).