Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 176/79×

Entscheidung 12 Os 176/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os176/79

Entscheidungsdatum

13.03.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abdulkadir A und andere wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraphen 12, 15, StGB., 6 Absatz eins, SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Abdulkadir A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.September 1979, GZ. 11 römisch fünf r 3141/78- 52, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Portschy, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, und der Ausführungen des Vertreters des Zollamtes Graz, Dr. Hofer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen, nämlich im Schuldspruch des Angeklagten Abdulkadir A wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraphen 12, 15, StGB., 6 Absatz eins, SuchtgiftG. und wegen des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach Paragraphen 11, 13, 35, Absatz eins, FinStrG. in Ansehung des jeweiligen Grundtatbestandes, weiters im Verfallsausspruch nach Paragraphen 6, Absatz 3, SuchtgiftG., 17

Absatz 2, FinStrG. sowie in dem den Angeklagten Mehmet B betreffenden Freispruch, aufrecht bleibt, in den Aussprüchen, der Angeklagte Abdulkadir A habe die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen als Mitglied einer Bande begangen und es sei ihm bei Begehung des Finanzvergehens darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie demgemäß in der rechtlichen Unterstellung des erwähnten Finanzvergehens auch unter die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG. und in den Aussprüchen betreffend die nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. verhängte Freiheitsstrafe sowie die nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, 15, Absatz 2, FinStrG. verhängte Freiheits- und Geldstrafe aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Strafberufung wird der Angeklagte Abdulkadir A auf die getroffene Entscheidung verwiesen; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die den erfolglos gebliebenen Teil seiner Rechtsmittel betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 36-jährige türkische Staatsangehörige Abdulkadir A des (versuchten) Verbrechens nach Paragraphen 12, 15, StGB., 6 Absatz eins, SuchtgiftG. (als Beteiligter) und des Finanzvergehens des (versuchten) Schmuggels nach Paragraphen 11, 13, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins

Litera a und b FinStrG. (gleichfalls als Beteiligter) schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 1/2 (sechseinhalb) Jahren sowie weiters nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, 15, Absatz 2, FinStrG. zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 (sechzig) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 (ein) Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt;

gemäß Paragraphen 6, Absatz 3, SuchtgiftG., 17 Absatz 2, FinStrG. wurden die sichergestellten 2.311,45 kg Haschisch und der Sattelaufliegerzug mit dem Kennzeichen 06 HH 983 (TR) und 06 HH 982 (TR) für verfallen erklärt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt ihm zur Last, im September und Oktober 1978 als Mitglied einer Bande 'zur Ausführung folgender strafbarer Handlungen des Mehmet B', nämlich der versuchten, den bestehenden Vorschriften zuwiderlaufenden Einfuhr von 2.311,45 kg Haschisch in einem hiefür angefertigten Versteck in der Seitenwand des Sattelkraftfahrzeuges mit dem (türkischen) Kennzeichen 06 HH 983 und des Sattelaufliegers mit dem (türkischen) Kennzeichen 06 HH 982, sohin von Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und der versuchten vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben durch Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht, dadurch beigetragen zu haben, daß er dem Mehmet B den bezeichneten Sattelaufliegerzug zum Transport überließ, organisatorische Maßnahmen zur Beladung des Fahrzeuges mit dem Suchtgift traf und am Bestimmungsort diesbezüglich weitere Maßnahmen treffen wollte.

Hiefür wurde Abdulkadir A nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 1/2 (sechseinhalb) Jahren und weiters nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, 15, Absatz 2, FinStrG. zu einer Geldstrafe von 60 (sechzig) Millionen Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 (ein) Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu 1 (einem) Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß Paragraphen 6, Absatz 3, SuchtgiftG., 17 Absatz 2, FinStrG.

wurden die sichergestellten 2.311,45 kg Haschisch und der Sattelaufliegerzug mit dem Kennzeichen 06 HH 983 und 06 HH 982 für verfallen erklärt.

Hingegen wurde der (Mit-)Angeklagte Mehmet B von der wider ihn erhobenen Anklage, am 25.Oktober 1978 in Spielfeld als Mitglied einer Bande versucht zu haben, 1) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, nämlich 2.311,45 kg Haschisch, einzuführen, 2) eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich das zu

1) angeführte Haschisch, den Zollorganen zu verheimlichen, indem er mit dem Sattelaufliegerzug mit den Kennzeichen 06 HH 983 und 06 HH 982 , in welchem das Suchtgift in einem hiefür angefertigten Versteck in der Seitenwand versteckt war, das Grenzzollamt Spielfeld passieren wollte, wobei er auch gewerbsmäßig handelte, wodurch er das (versuchte) Verbrechen nach Paragraphen 15, StGB., 6 Absatz eins, SuchtgiftG. und das Finanzvergehen des (versuchten) Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG. begangen habe, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen. Dieser Freispruch, der in Rechtskraft erwachsen ist, gründet sich darauf, daß das Schöffengericht die Verantwortung des Mehmet B, vom Vorhandensein des Suchtgiftes in dem von ihm gelenkten Sattelaufliegerzug nichts gewußt zu haben, als nicht widerlegt erachtete vergleiche S. 148/149 in Bd. römisch zwei d.A.).

Der Angeklagte Abdulkadir A bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins

StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung. In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes behauptet die Beschwerde eine unvollständige, offenbar unzureichende und zum Teil aktenwidrige Begründung des erstgerichtlichen Ausspruches über entscheidende Tatsachen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, daß der gegen ihn gefällte Schuldspruch auf die ihn belastenden Angaben des (Mit-)Angeklagten Mehmet B gestützt wurde, übersieht er, daß (auch) die Aussagen von Mitangeklagten ein Beweismittel darstellen (EvBl. 1961/519), wobei das Gericht im Rahmen der allein ihm zukommenden freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) seine Feststellungen allein auf die für glaubwürdig befundene Verantwortung eines (Mit-)Angeklagten gründen kann, ebenso wie es einem Angeklagten nur einen Teil seiner Angaben glauben, ihm im übrigen aber den Glauben versagen kann.

Dabei hat das Gericht freilich darzutun, aus welchen Erwägungen es der Verantwortung eines (Mit-)Angeklagten folgt. Dieser Begründungspflicht ist das Erstgericht vorliegend in ausreichendem Maße nachgekommen, wobei es sich ohnedies eingehend mit den in den Angaben des (Mit-)Angeklagten B enthaltenen Widersprüchen auseinandergesetzt und dargelegt hat, warum es trotzdem - auch auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks beider Angeklagter - den den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mehmet B Glauben beigemessen hat.

Im übrigen ist weder einzusehen, wieso das Erstgericht den Mitangeklagten B freisprechen 'mußte', um den Angeklagten A verurteilen zu können, noch gründet sich die Überzeugung des Schöffensenats von der Schuld des Beschwerdeführers allein auf die Angaben des Mehmet B, sondern insbesondere auch darauf, daß es sich beim Beschwerdeführer um den Besitzer des in Rede stehenden, für Schmuggelfahrten besonders installierten Sattelaufliegerzuges handelt, daß der Beschwerdeführer dem Agikgöz C (ebenfalls) die im Notizbuch des Mehmet B vermerkten Namen und holländischen Telefonnummern, unter denen der als Haschischschmuggler bekannte Antjeb D erreichbar war, genannt hat und daß schließlich der Beschwerdeführer wenige Tage nach der Abfahrt des Mehmet B gleichfalls nach Mitteleuropa gereist ist, in welchem Zusammenhang der Schöffensenat der Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich dabei bloß um eine Spazierfahrt gehandelt, keinen Glauben geschenkt hat.

Im Ergebnis laufen die Beschwerdeausführungen in diesem Zusammenhang im wesentlichen auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, ohne daß die Beschwerde damit logische Fehler oder sonstige den Urteilsgründen anhaftende Begründungsmängel in der Bedeutung des geltendgemachten formellen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen vermag. Auf eine Aussage des Dogan E wird im angefochtenen Urteil überhaupt nicht Bezug genommen; der Genannte ist auch im Zuge des Verfahrens niemals näher vernommen worden. Hingegen war es dem Erstgericht nicht verwehrt, zur Sachverhaltsfeststellung auch die in der Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer vorgehaltenen (S. 125/Bd. römisch zwei d. A.) und verlesenen (S. 130/Bd. römisch zwei d.A.), in einem Aktenvermerk festgehaltenen Angaben des Burhan F vor Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Steiermark über die Art der von der Firma G betriebenen Geschäfte heranzuziehen; eine Ladung des Burhan F zur Hauptverandlung war von der Verteidigung nicht beantragt worden.

Was schließlich die Bandenmitgliedschaft des 'H' anlangt, gegen deren Annahme sich der Beschwerdeführer wendet, so führt die Beschwerde selbst aus, es müsse bei einem (Rauschgift-)Schmuggel der vorliegenden Größenordnung davon ausgegangen werden, daß hiefür eine ganze 'Bande' verantwortlich ist (S. 181/Bd. römisch zwei d.A.), was mit der forensischen Erfahrung durchaus in Einklang steht. Gerade deshalb berechtigte aber die vom Erstgericht (mängelfrei) festgestellte Art der Mitwirkung zu dem Schluß, daß es sich bei besagtem 'H' (ebenfalls) um ein Mitglied der für den in Rede stehenden Haschischtransport verantwortlichen Organisation handelt. Die Mängelrüge versagt mithin zur Gänze.

Aber auch die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. gestützte, gegen den Ausspruch des Verfalls des Sattelaufliegerzuges gemäß Paragraphen 6, Absatz 3, SuchtgiftG., 17 Absatz 2, FinStrG. erhobene Rechtsrüge erweist sich als nicht zielführend.

Zwar ist der Beschwerde darin beizupflichten, daß vorliegend - den Urteilsfeststellungen zufolge - wegen des beim Verkauf vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht der Beschwerdeführer, sondern Dogan E als Eigentümer des Sattelaufliegerzuges anzusehen ist. Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG. stellt jedoch in Ansehung von zum Transport des Suchtgifts verwendeter Fahrzeuge gar nicht auf den Eigentümer, sondern auf den Fahrzeughalter und dessen Wissen vom Mißbrauch des Fahrzeuges zu verbotenem Zweck ab, was sich eindeutig aus dem dritten Satz der zitierten Gesetzesstelle ergibt. Davon abgesehen ist aber insoweit über den Verfall gemäß Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG. zudem nach freiem Ermessen zu entscheiden, weshalb die Anfechtung eines solchen Verfallsausspruches insoweit nur mit Berufung erfolgen kann.

Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 17, Absatz 2

(und Absatz 3,) FinStrG. könnte die unterbliebene Berücksichtigung des Vorbehaltseigentums des Dogan E an dem für verfallen erklärten Sattelaufliegerzug zufolge der Vorschrift des Paragraph 238, Litera a, FinStrG. nur mittels Berufung, vom Angeklagten jedoch überhaupt nicht mit Erfolg bekämpft werden, weil eine solche Berufung nicht zu seinem Vorteil ausgeführt wäre, müßte doch die Berücksichtigung des Eigentumsrechts einer anderen Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, FinStrG. - anders als nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. vergleiche 12 Os 172/77) - auch in Ansehung der zum Transport des Suchtgiftes verwendeten Beförderungsmittel zur Auferlegung des Wertersatzes führen (EvBl. 1969/279; ÖJZ-LSK.

1979/78).

Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. den Ausspruch rügt, er habe die ihm angelasteten strafbaren Handlungen als Mitglied einer Bande und den Schmuggel überdies gewerbsmäßig begangen, womit sich die Beschwerde gegen die Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG.

(wegen Tatbegehung als Bandenmitglied) und gegen die rechtliche Unterstellung des dem Schuldspruch wegen (versuchten) Schmuggels zugrunde liegenden Verhaltens unter die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG. wendet.

Zur Annahme einer Bande ist die Verbindung mindestens dreier Personen zur Begehung einer Mehrzahl von zunächst im einzelnen unbestimmten Straftaten desselben Deliktstypus erforderlich, wobei das Ziel der Bande auf die fortgesetzte Begehung derartiger Straftaten gerichtet sein muß; die Verbindung zu einer einzigen Tat genügt nicht (ÖJZ-LSK. 1975/107;

ÖJZ-LSK. 1978/302). Unter dieser Voraussetzung sind aber Mitglieder einer Bande auch Personen, die erst später zur Bande stoßen oder nur fallweise - jedoch in Kenntnis des Umstands, damit die Ziele der Bande zu fördern - im Rahmen der Bande an einzelnen Straftaten derselben mitwirken (ÖJZ-LSK. 1979/46). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Bandenbildung nach Paragraph 278, StGB., sondern auch für den Bandenbegriff nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. (ÖJZ-LSK. 1976/368) und nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG.

Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.) verübt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB.). Der Täter muß mithin darauf abzielen, durch die wiederholte Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus ein fortlaufendes, für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen (SSt. 46/16 und 38 u.a.). Nicht erforderlich ist allerdings, daß der Täter die strafbare Handlung schon wiederholt begangen hat; es genügt vielmehr schon eine einzige Tat, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleit- und Nebenumstände eine begriffsessentiell in die Zukunft wirkende derartige Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmißverständlich zum Ausdruck bringt (SSt. 46/52).

Zur Tatbegehung als Mitglied einer Bande stellt das Erstgericht vorliegend lediglich fest, daß der Beschwerdeführer an den strafbaren Handlungen als Mitglied einer 'Bande' von mindestens drei Personen - außer ihm 'H' und Antjeb D -, die als gemeinsames Ziel den Transport und Schmuggel von Suchtgift im Auge hatte, beteiligt gewesen sei, während es zur gewerbsmäßigen Begehung des Schmuggels nur feststellt, daß A gewerbsmäßig - die auch nur einmal begangene Tat habe zur Verschaffung einer regelmäßigen und fortlaufenden Einnahme gedient - gehandelt habe (S. 151/Bd. römisch zwei d.A.). Zur Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer Bande fehlt es indessen an einer eindeutigen Feststellung darüber, ob es sich bei der hinter dem inkriminierten Suchtgifttransport stehenden Organisation um eine Verbindung handelte, von deren Mitgliedern fortgesetzt derartige strafbare Handlungen ausgeführt werden sollten, und ob der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Straftat (zumindest) in Kenntnis des Umstands mitgewirkt hat, damit diese Ziele einer solchen Bande zu fördern.

In Ansehung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung hinwieder mangelt es an ausreichenden Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer den Schmuggel - wie es dem Wortlaut des Urteilstenors entspräche - in der Absicht vorgenommen hat, sich durch wiederkehrende Begehung solcher strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Denn eine nicht in dieser Absicht erfolgende ein- oder auch mehrmalige Verübung würde zur Annahme gewerbsmäßiger Begehung selbst dann nicht ausreichen, wenn die einzelne Tat jeweils zur Verschaffung einer regelmäßigen und fortlaufenden Einnahme - etwa durch sukzessiven Abverkauf der Schmuggelware vergleiche EvBl. 1975/14) - dienen sollte.

Insoweit haften daher dem Ersturteil Feststellungsmängel an, weshalb diesbezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil in den bezüglichen Aussprüchen und in der rechtlichen Unterstellung des Schmuggels auch unter Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG. sowie in den Aussprüchen betreffend die nach Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Strafsatz SuchtgiftG. sowie die nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, 15, Absatz 2, FinStrG. verhängte Freiheits- und Geldstrafe aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen war.

Im übrigen war hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß die vom Beschwerdeführer nicht gerügte, offenbar aus der Anklageschrift (S. 78/Bd. römisch zwei d.A.) übernommene Formulierung im Urteilsspruch, der Angeklagte Abdulkadir A habe 'zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Mehmet B ... beigetragen' (S. 134/Bd. römisch zwei d.A.), in Anbetracht des Freispruches des (Mit-)Angeklagten B völlig verfehlt war, wobei aber dieser Fehler im gegebenen Fall dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht. Nach dem Inhalt des Schuldspruches in Verbindung mit den Urteilsgründen wurde A als Beteiligter im Sinne des Paragraph 12

dritter Fall StGB. (zu Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG.) bzw. des Paragraph 11, dritter Fall FinStrG. (zu Paragraphen 13, 35, Absatz eins, FinStrG.) schuldig erkannt. Für die Strafbarkeit eines sonstigen Tatbeitrages genügt es aber, daß der geförderte unmittelbare Täter objektiv das Versuchsstadium der betreffenden Straftat(en) erreicht, also (jedenfalls) objektiv den Versuch dieser Straftat(en) begangen hat; nicht erforderlich ist es dagegen, daß er hiefür auch bestraft werden kann.

Daher ist es diesfalls für die Strafbarkeit des Beitragstäters ohne Belang, wenn der unmittelbare Täter - sei es, weil er den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, mithin nicht vorsätzlich gehandelt hat, oder sei es, weil ihm ein Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn zugute kommt - straflos ist vergleiche EBRV. 1971, 80;

Leukauf-Steininger, Kommentar2 Paragraph 12, RN. 4, 41, 42 und das dort zitierte Schrifttum; teilweise abweichend Burgstaller, RZ. 1975, 16). Daß aber Mehmet B objektiv den Versuch des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. bzw. den Versuch des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. begangen hat, hat das Erstgericht (mängelfrei) festgestellt; der Freispruch des Genannten erfolgte nur mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Das steht jedoch der Beurteilung der Tatförderung durch den Angeklagten A als (vollendeter) sonstiger Tatbeitrag nach dem Gesagten nicht entgegen, sodaß insoweit die rechtliche Beurteilung des festgestellten Tatverhaltens des Angeklagten A - trotz der verfehlten Fassung des Schuldspruches - richtig ist. Nicht anders läge der Fall, wenn die festgestellten Tathandlungen des Angeklagten A nicht (bloß) als sonstiger Tatbeitrag, sondern als Bestimmungstäterschaft (im Sinn des Paragraph 12, zweiter Fall StGB. bzw. des Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG.) beurteilt würden vergleiche RZ. 1978/72, 73), wobei einer insoweit unrichtigen Beurteilung zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der beiden Tätertypen materiellrechtlich keine Relevanz zukäme vergleiche ÖJZ-LSK. 1979/

116, EvBl. 1978/89 u.a.; Leukauf-Steininger, Kommentar2 Paragraph 12, RN. 57-59).

Mit seiner Strafberufung war der Angeklagte Abdulkadir A auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

Soweit sich seine Rechtsmittelausführungen, mit welchen er den Verfall des Sattelaufliegerzuges bekämpft, sachlich als Berufungsausführungen darstellen, wobei der Berufungswerber den Verfallsausspruch ersichtlich aus dem Grunde des Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG. rügt, weil andernfalls - wie bereits im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wurde - die Berufung nicht zu seinem Vorteil ausgeführt wäre, kommt ihnen keine Berechtigung zu. Nach Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz SuchtgiftG. darf auf Verfall der zum Transport des Suchtgifts verwendeten Fahrzeuge erkannt werden, wenn diese nicht einer öffentlich-rechtlichen Transportunternehmung gehören und der Fahrzeughalter wußte, daß sein Fahrzeug zu verbotenem Zweck mißbraucht wird. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß der in Rede stehende Sattelaufliegerzug nicht einer öffentlich-rechtlichen Transportunternehmung gehört und daß er zum Transport des Suchtgifts verwendet wurde, nachdem er zuvor zu diesem Zweck sogar entsprechend umgebaut worden war, um das Suchtgift verbergen zu können, worauf aber Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG.

gar nicht abstellt. Weiters steht aber nach den Urteilsannahmen auch fest, daß der Berufungswerber, mag er das Fahrzeug auch unter Eigentumsvorbehalt gekauft haben, jedenfalls Halter dieses Fahrzeugs war und als solcher das Fahrzeug zum verbotenen Suchtgifttransport eingesetzt hat, und daß darüber hinaus auch der Vorbehaltseigentümer Dogan E von dieser Verwendung des Sattelaufliegerzuges wußte, hatte er doch seinerseits das Fahrzeug von einer Firma erworben, die regen Suchtgiftschmuggel betreibt und Scheinverkäufe von Lastkraftwagen zu Zwecken dieses Schmuggels vornimmt, und war die Beladung des Fahrzeugs mit dem später an der österreichischen Grenze sichergestellten Haschisch in einer seiner Garagen erfolgt vergleiche S. 138/Bd. römisch zwei d.A.). Damit sind aber alle Voraussetzungen für den Verfall des Sattelaufliegerzuges gemäß Paragraph 6, Absatz 3

SuchtgiftG. erfüllt, weshalb der gegen diesen Verfallsausspruch

gerichteten Berufung der Erfolg zu versagen war.

Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle vergleiche RZ. 1971, 102).

Anmerkung

E02573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00176.79.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19800313_OGH0002_0120OS00176_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086909 Rechtssatz 18.06.1975Strafrecht
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Schmuggel gewerbsmäßig begangen wird, kommt es darauf an, ob sich der Täter durch wiederholten Schmuggel - und nicht etwa nur durch wiederholte Verwertungshandlungen nach einmaligem Schmuggel - eine laufende Einnahme versch …
RS0086950 Rechtssatz 17.11.1970Strafrecht
Das Kriterium gewerbsmäßigen Handelns liegt in der Absicht des Täters, sich durch seine Straftat eine für längere Zeit wirksame Einnahmsquelle zu erschließen; liegt diese Absicht vor, so genügt zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch eine einzige Tat.
RS0086958 Rechtssatz 23.11.1972Strafrecht
Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.
RS0087019 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0088020 Rechtssatz 22.04.1971Strafrecht
Genauso wie es vom Standpunkt der Billigkeit nicht zu vertreten wäre, ein für einen Rauschgifttransport verwendetes Fahrzeug, das dem Eigentümer vorher gestohlen worden war, ohne daß ihn an dem Diebstahl auch nur ein leichtes Verschulden träfe, für verfalle …
RS0088032 Rechtssatz 28.11.1978Strafrecht
Die Nichtanerkennung von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten Dritter, kann vom Angeklagten nicht angefochten werden, weil die Berücksichtigung des Eigentumsrechts einer anderen Person nach dem § 19 Abs 1 lit b FinStrG zur Auferlegung des Wertersatzes …
RS0088067 Rechtssatz 14.05.1975Strafrecht
Bande ist die Verbindung mehrerer Personen zur (fortgesetzten) Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten.
RS0088091 Rechtssatz 07.11.1952Strafrecht
Tatbestandsmerkmale der Bande.
RS0088111 Rechtssatz 19.07.1978Strafrecht
Unter "fortgesetzter" Begehung ist nicht ein Fortsetzungszusammenhang, sondern die Begehung mehrerer selbständiger Straftaten zu verstehen; die Verbindung zu einer einzigen, wenn auch in Teilakten fortgesetzten Tat genügt nicht (hier: Abverkauf einer bestim …
RS0090016 Rechtssatz 09.01.1979Strafrecht
Solange die Tat des unmittelbaren Täters nicht zumindest (objektiv) das Versuchsstadium erreicht hat, ist die bis dahin geleistete Unterstützung als versuchte Förderung der Tat (§ 12, dritter Fall StGB) straflos. Hat die Tat des unmittelbaren Täters aber (o …
RS0090522 Rechtssatz 16.12.1971Strafrecht
Für die Strafbarkeit der Beihilfe genügt es, daß der Haupttäter auch nur den Versuch der Übeltat unternimmt, mag er auch aus persönlichen Gründen für seine Tat nicht verantwortlich gemacht werden können (vgl SSt 6/116; EvBl 1971/172).
RS0092161 Rechtssatz 26.09.1975Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit setzt die manifeste Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters voraus, durch öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber doch für längere Zeit wirkende (und nicht bloß einmalige) Einnahmsquelle in der Bedeutung eines wiederkehr …
RS0098372 Rechtssatz 23.08.1956Strafrecht
Einem Zeugen oder Angeklagten nur bezüglich eines Teiles seiner Angaben zu glauben, bezüglich anderer Angaben aber nicht, ist zulässig.
RS0098453 Rechtssatz 13.03.1980Strafrecht
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung können Feststellungen allein auf die für glaubwürdig befundene Verantwortung eines Mitangeklagten gegründet werden.
RS0098455 Rechtssatz 14.12.1971Strafrecht
Auch die Aussage eines Angeklagten ist ein Beweismittel, das als solches ebenfalls der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt (EvBl 1961/519).