Rechtssatz RS0088133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088133
Entscheidungsdatum
01.06.1989
Norm
PornG §1 C
StGB §42 Z1
Rechtssatz
Abgesehen von spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen kann von geringer Schuld im Sinn des § 42 Z 1 StGB nicht gesprochen werden, wenn ein Kaufmann jedwede eigene Kontrolle unterläßt und auch sonst keinerlei Vorsorge trifft, daß die angelieferte Ware einer Überprüfung durch andere unterzogen wird.Abgesehen von spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen kann von geringer Schuld im Sinn des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB nicht gesprochen werden, wenn ein Kaufmann jedwede eigene Kontrolle unterläßt und auch sonst keinerlei Vorsorge trifft, daß die angelieferte Ware einer Überprüfung durch andere unterzogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088133
Dokumentnummer
JJR_19890601_OGH0002_0120OS00053_8900000_003