Rechtssatz RS0088136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088136
Geschäftszahl
13Os126/82; 12Os82/98
Entscheidungsdatum
06.08.1998
Rechtssatz
Verwirklicht der Täter mit derselben Suchtgiftmenge den Deliktstypus des § 12 Abs 1 SGG nacheinander durch mehrere der darin beschriebenen Begehungsformen, etwa durch Ausfuhr und Einfuhr (ÖJZ-LSK 1979/233), so ist ihm jede derartige Tathandlung als selbständiger Teilakt dieses alternativen Mischtatbestands (ÖJZ-LSK 1982/33 = EvBl 1982/98, 13 Os 108/82) zuzurechnen; gleichwohl wird aber, eben auf Grund der Rechtsfigur des bloß vertauschbare Spielarten eines und desselben Delikts enthaltenden alternativen Mischtatbestands, nur eine einziges Verbrechen (nach § 12 Abs 1 SGG) hergestellt (anders beim kumulativen Mischtatbeständen). Dabei ist es durchaus rechtsverträglich, daß dieses Verbrechen in einer der alternativen Begehungsformen vollendet wird, in einer anderen aber beim Versuch bleibt (EvBl 1982/56 und 98).Verwirklicht der Täter mit derselben Suchtgiftmenge den Deliktstypus des Paragraph 12, Absatz eins, SGG nacheinander durch mehrere der darin beschriebenen Begehungsformen, etwa durch Ausfuhr und Einfuhr (ÖJZ-LSK 1979/233), so ist ihm jede derartige Tathandlung als selbständiger Teilakt dieses alternativen Mischtatbestands (ÖJZ-LSK 1982/33 = EvBl 1982/98, 13 Os 108/82) zuzurechnen; gleichwohl wird aber, eben auf Grund der Rechtsfigur des bloß vertauschbare Spielarten eines und desselben Delikts enthaltenden alternativen Mischtatbestands, nur eine einziges Verbrechen (nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG) hergestellt (anders beim kumulativen Mischtatbeständen). Dabei ist es durchaus rechtsverträglich, daß dieses Verbrechen in einer der alternativen Begehungsformen vollendet wird, in einer anderen aber beim Versuch bleibt (EvBl 1982/56 und 98).
Entscheidungstexte
- 13 Os 126/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 13 Os 126/82
Veröff: EvBl 1983/61 S 221
- 12 Os 82/98
Entscheidungstext OGH 06.08.1998 12 Os 82/98
Vgl auch; Beisatz: Nunmehr § 28 SMG (idF BGBl Nr 112/I/1997). (T1) Beisatz: Durch zwei Handlungen verwirklichte alternative Begehungsformen des § 28 Abs 2 SMG sind gesondert zuzurechnen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088136
Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0130OS00126_8200000_002