Sowohl mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) als auch mit der Subsumtionsrüge (Z 10) strebt der Beschwerdeführer mit der Behauptung, keine Ausführungshandlung gesetzt zu haben und erst nach Fehlschlagen des entsprechenden Tatversuchs durch den Mitangeklagten M***** tätig geworden zu sein, die Beurteilung seiner strafbaren Handlungen als Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB an. Dabei übergeht er die Urteilsannahmen, wonach er gewerbsmäßig als Mitglied einer zum Zweck illegaler Suchtgifttransaktionen gebildeten Personenverbindung, dem - früher gefaßten - gemeinsamen Tatplan folgend, in Kenntnis von Wert und Menge der tatverfangenen Drogen in der Nähe des Übergabeortes wartete, um den vereinbarten Verkaufserlös zu übernehmen und nach Holland zu bringen (US 4 f).Sowohl mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) als auch mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt der Beschwerdeführer mit der Behauptung, keine Ausführungshandlung gesetzt zu haben und erst nach Fehlschlagen des entsprechenden Tatversuchs durch den Mitangeklagten M***** tätig geworden zu sein, die Beurteilung seiner strafbaren Handlungen als Vergehen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB an. Dabei übergeht er die Urteilsannahmen, wonach er gewerbsmäßig als Mitglied einer zum Zweck illegaler Suchtgifttransaktionen gebildeten Personenverbindung, dem - früher gefaßten - gemeinsamen Tatplan folgend, in Kenntnis von Wert und Menge der tatverfangenen Drogen in der Nähe des Übergabeortes wartete, um den vereinbarten Verkaufserlös zu übernehmen und nach Holland zu bringen (US 4 f).
Indem die Beschwerde diese im Urteil festgestellte - der unmittelbaren Täterschaft gleichwertige (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 4) Förderung der Tat iS des § 12 dritter Fall StGB (vgl Kienapfel AT6 E 5 RN 8, 17) übergeht, verfehlt sie eine prozeßordnungsgemäße Ausführung (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26), weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 StPO).Indem die Beschwerde diese im Urteil festgestellte - der unmittelbaren Täterschaft gleichwertige (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 4) Förderung der Tat iS des Paragraph 12, dritter Fall StGB vergleiche Kienapfel AT6 E 5 RN 8, 17) übergeht, verfehlt sie eine prozeßordnungsgemäße Ausführung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26), weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daß die durch zwei Handlungen (I und II) verwirklichten alternativen Begehungsformen des § 28 Abs 2 SMG gesondert zuzurechnen und das in Rede stehende Suchtgiftverbrechen daher auch in Form des Versuchs nach § 15 StGB anzulasten gewesen wäre, wogegen das Schöffengericht von der Verwirklichung nur einer strafbaren Handlung ausging und den - gleichfalls strafbaren (Mayerhofer Nebenstrafrecht4 § 28 SMG E 27 f) - Versuch als "verdrängt" beurteilte (US 2 iVm US 8), sei vollständigkeitshalber festgehalten.Daß die durch zwei Handlungen (römisch eins und römisch zwei) verwirklichten alternativen Begehungsformen des Paragraph 28, Absatz 2, SMG gesondert zuzurechnen und das in Rede stehende Suchtgiftverbrechen daher auch in Form des Versuchs nach Paragraph 15, StGB anzulasten gewesen wäre, wogegen das Schöffengericht von der Verwirklichung nur einer strafbaren Handlung ausging und den - gleichfalls strafbaren (Mayerhofer Nebenstrafrecht4 Paragraph 28, SMG E 27 f) - Versuch als "verdrängt" beurteilte (US 2 in Verbindung mit US 8), sei vollständigkeitshalber festgehalten.
Da der aufgezeigte Rechtsirrtum den beiden Angeklagten zum Vorteil gereicht, scheidet eine Maßnahme nach § 290 StPO aus.Da der aufgezeigte Rechtsirrtum den beiden Angeklagten zum Vorteil gereicht, scheidet eine Maßnahme nach Paragraph 290, StPO aus.
Über die Berufung wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.