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Entscheidung 12 Os 82/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os82/98

Entscheidungsdatum

06.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hafid M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franklin Wayne H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 25. März 1998, GZ 16 römisch fünf r 1.201/97-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franklin Wayne H***** des (richtig: auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB verwirklichten) Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) SMG (zu ergänzen: als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) schuldig erkannt.

Demnach hat er am 26. November 1997 gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten Hafid M***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 138 Gramm Kokain und 69 Gramm Heroin

römisch eins. von Amsterdam nach Österreich eingeführt und

römisch zwei. in St. Pölten durch Übergabe gegen 400.000 S an einen vermeintlichen Suchtgifthändler in Verkehr zu setzen versucht.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) als auch mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt der Beschwerdeführer mit der Behauptung, keine Ausführungshandlung gesetzt zu haben und erst nach Fehlschlagen des entsprechenden Tatversuchs durch den Mitangeklagten M***** tätig geworden zu sein, die Beurteilung seiner strafbaren Handlungen als Vergehen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB an. Dabei übergeht er die Urteilsannahmen, wonach er gewerbsmäßig als Mitglied einer zum Zweck illegaler Suchtgifttransaktionen gebildeten Personenverbindung, dem - früher gefaßten - gemeinsamen Tatplan folgend, in Kenntnis von Wert und Menge der tatverfangenen Drogen in der Nähe des Übergabeortes wartete, um den vereinbarten Verkaufserlös zu übernehmen und nach Holland zu bringen (US 4 f).

Indem die Beschwerde diese im Urteil festgestellte - der unmittelbaren Täterschaft gleichwertige (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 4) Förderung der Tat iS des Paragraph 12, dritter Fall StGB vergleiche Kienapfel AT6 E 5 RN 8, 17) übergeht, verfehlt sie eine prozeßordnungsgemäße Ausführung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26), weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daß die durch zwei Handlungen (römisch eins und römisch zwei) verwirklichten alternativen Begehungsformen des Paragraph 28, Absatz 2, SMG gesondert zuzurechnen und das in Rede stehende Suchtgiftverbrechen daher auch in Form des Versuchs nach Paragraph 15, StGB anzulasten gewesen wäre, wogegen das Schöffengericht von der Verwirklichung nur einer strafbaren Handlung ausging und den - gleichfalls strafbaren (Mayerhofer Nebenstrafrecht4 Paragraph 28, SMG E 27 f) - Versuch als "verdrängt" beurteilte (US 2 in Verbindung mit US 8), sei vollständigkeitshalber festgehalten.

Da der aufgezeigte Rechtsirrtum den beiden Angeklagten zum Vorteil gereicht, scheidet eine Maßnahme nach Paragraph 290, StPO aus.

Über die Berufung wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E51079 12D00828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00082.98.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19980806_OGH0002_0120OS00082_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung