Rechtssatz RS0088144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088144
Entscheidungsdatum
17.12.1998
Rechtssatz
Nach § 12 Abs 1 SGG ist unter anderem ganz allgemein das Einführen sowie als alternatives Gegenstück das Ausführen von Suchtgift in einer bestimmten Menge mit Strafe bedroht, wobei diese Tathandlungen durch Verbringen über eine Staatsgrenze verwirklicht werden. Für den diesbezüglichen Tatvorsatz ist bloß der Wille entscheidend, das betreffende Suchtgift grenzüberschreitend zu befördern, ohne daß es dabei auch zusätzlich noch darauf ankommt, ob nach Passieren von Staatsgrenzen das Reiseziel tatplanmäßig erreicht wird.Nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist unter anderem ganz allgemein das Einführen sowie als alternatives Gegenstück das Ausführen von Suchtgift in einer bestimmten Menge mit Strafe bedroht, wobei diese Tathandlungen durch Verbringen über eine Staatsgrenze verwirklicht werden. Für den diesbezüglichen Tatvorsatz ist bloß der Wille entscheidend, das betreffende Suchtgift grenzüberschreitend zu befördern, ohne daß es dabei auch zusätzlich noch darauf ankommt, ob nach Passieren von Staatsgrenzen das Reiseziel tatplanmäßig erreicht wird.
Entscheidungstexte
- 12 Os 135/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1993 12 Os 135/92
- 15 Os 175/98
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 15 Os 175/98
Auch; Beisatz: Nunmehr § 28 SMG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088144
Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_0120OS00135_9200000_002