Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jannie Leon G*****:
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) finden die - vom Erstgericht aus der gebotenen Gesamtsicht der Verfahrens- ergebnisse mit denkmöglicher Begründung abgeleiteten - Urteilsfeststellungen über das Vorliegen der Wissenskomponente des - (auch) hinsichtlich der tatrelevanten Sucht- giftmenge (hier im Sinn der Qualifikation des § 28 Abs 4 Z 3 SMG) ausreichenden - bedingten Vorsatzes beim Beschwerdeführer sehr wohl schon in der Verantwortung beider Angeklagten Deckung. Diese haben nämlich der Sache nach übereinstimmend eingeräumt, im Rahmen einer geplanten Aktion zur arbeitsteiligen Ausführung eines umfangreichen Suchtgifttransportes die Beförderung von Suchtgift ernstlich für möglich gehalten, aber sich wegen der zugesagten Entlohnung mit der Verwirklichung einer solchen Tat - vorbehaltlos (und demzufolge auch ungeachtet der betreffenden Suchtgiftmenge) - abgefunden zu haben (US 9 iVm AS 77 und f, 138 und 307 sowie mit AS 309 bis 311).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) finden die - vom Erstgericht aus der gebotenen Gesamtsicht der Verfahrens- ergebnisse mit denkmöglicher Begründung abgeleiteten - Urteilsfeststellungen über das Vorliegen der Wissenskomponente des - (auch) hinsichtlich der tatrelevanten Sucht- giftmenge (hier im Sinn der Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) ausreichenden - bedingten Vorsatzes beim Beschwerdeführer sehr wohl schon in der Verantwortung beider Angeklagten Deckung. Diese haben nämlich der Sache nach übereinstimmend eingeräumt, im Rahmen einer geplanten Aktion zur arbeitsteiligen Ausführung eines umfangreichen Suchtgifttransportes die Beförderung von Suchtgift ernstlich für möglich gehalten, aber sich wegen der zugesagten Entlohnung mit der Verwirklichung einer solchen Tat - vorbehaltlos (und demzufolge auch ungeachtet der betreffenden Suchtgiftmenge) - abgefunden zu haben (US 9 in Verbindung mit AS 77 und f, 138 und 307 sowie mit AS 309 bis 311).
Es versagen aber auch die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 9 lit b):Es versagen aber auch die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b,):
Die Beschwerde meint, daß infolge des während eines Zwischenaufenthaltes in Brüssel von der dortigen observierenden Behörde vorgenommenen Austausches des Großteils des Suchtgiftes (von ursprünglich insgesamt 20,6350 kg Cannabiskraut) gegen Sand absolute Untaug- lichkeit des insoweit zu Punkt I.2. des Urteils zur Last liegenden Einfuhrversuches vorläge und demgemäß nur die tatsächlich nach Österreich importierte Restmenge von 85,58 Gramm Cannabiskraut (I.1. des Urteils) vorwerfbar sei.Die Beschwerde meint, daß infolge des während eines Zwischenaufenthaltes in Brüssel von der dortigen observierenden Behörde vorgenommenen Austausches des Großteils des Suchtgiftes (von ursprünglich insgesamt 20,6350 kg Cannabiskraut) gegen Sand absolute Untaug- lichkeit des insoweit zu Punkt römisch eins.2. des Urteils zur Last liegenden Einfuhrversuches vorläge und demgemäß nur die tatsächlich nach Österreich importierte Restmenge von 85,58 Gramm Cannabiskraut (römisch eins.1. des Urteils) vorwerfbar sei.
Diese Ansicht ist verfehlt.
Nach den Urteilsfeststellungen bestand das Tatverhalten dieses Beschwerdeführers in einem tatplankonform ein einheitliches Geschehen darstellenden (wiederholt) grenzüberschreitenden Suchtgifttransport mit vorausgeplanter Destination. Da Ausfuhr und Einfuhr alternative Bege- hungsarten eines einzigen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG darstellen, genügt für die Deliktsvollendung die Verwirklichung einer Alternative, sodaß ein weiteres Verhalten des Täters, das einer gleichen oder weiteren Begehungsart des Deliktes entspricht, für die Subsumtion unerheblich ist. Dies bedeutet fallbezogen, daß bereits auf Grund der Ausfuhr des Suchtgiftes aus Südafrika (womit übrigens auch eine vollendete Einfuhr nach Belgien einhergeht, vgl 11 Os 41/82) - mit Zwischenziel Österreich - das Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG in bezug auf die gesamte Suchtgiftmenge vollendet wurde. Der Frage, ob durch nachfolgende Tathandlungen, nämlich durch die Ausfuhr aus Belgien und die Einfuhr nach Österreich das Delikt bezüglich der (in Belgien ausgetauschten und durch Sand ersetzten) "Restmenge" bloß versucht wurde und ob ein absolut untauglicher oder bloß relativ untauglicher Versuch vorliegt, kommt somit für die rechtliche Beurteilung der Tat keinerlei Bedeutung mehr zu, sodaß sich jede Erörterung der Beschwerdeausführungen hiezu erübrigt.Nach den Urteilsfeststellungen bestand das Tatverhalten dieses Beschwerdeführers in einem tatplankonform ein einheitliches Geschehen darstellenden (wiederholt) grenzüberschreitenden Suchtgifttransport mit vorausgeplanter Destination. Da Ausfuhr und Einfuhr alternative Bege- hungsarten eines einzigen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG darstellen, genügt für die Deliktsvollendung die Verwirklichung einer Alternative, sodaß ein weiteres Verhalten des Täters, das einer gleichen oder weiteren Begehungsart des Deliktes entspricht, für die Subsumtion unerheblich ist. Dies bedeutet fallbezogen, daß bereits auf Grund der Ausfuhr des Suchtgiftes aus Südafrika (womit übrigens auch eine vollendete Einfuhr nach Belgien einhergeht, vergleiche 11 Os 41/82) - mit Zwischenziel Österreich - das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG in bezug auf die gesamte Suchtgiftmenge vollendet wurde. Der Frage, ob durch nachfolgende Tathandlungen, nämlich durch die Ausfuhr aus Belgien und die Einfuhr nach Österreich das Delikt bezüglich der (in Belgien ausgetauschten und durch Sand ersetzten) "Restmenge" bloß versucht wurde und ob ein absolut untauglicher oder bloß relativ untauglicher Versuch vorliegt, kommt somit für die rechtliche Beurteilung der Tat keinerlei Bedeutung mehr zu, sodaß sich jede Erörterung der Beschwerdeausführungen hiezu erübrigt.
Der bezüglich der "Restmenge" erfolgte Schuldspruch (bloß) wegen des "in Johannesburg" in der Entwicklungsstufe des Versuchs begangenen Suchtgiftverbrechens ist daher rechtsirrig. Dieser Fehler kann jedoch durch den Obersten Gerichtshof nicht nach § 290 StPO korrigiert werden, weil einem solchen Vorgang das Verbot der reformatio in peius entgegensteht. Da aber auch durch den (hier verfehlt angenommenen, im Ausspruch jedoch nicht behebbaren) in Johannesburg begonnenen (bloßen) "Versuch", Suchtgift nach Österreich einzuführen und hier in Verkehr zu setzen, jedenfalls auch rechtlich erhebliche Interessen Österreichs verletzt wurden (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 64 E 2 mwN), weil es nicht darauf ankommt, ob nach dem Passieren von Staatsgrenzen das Reiseziel tatplanmäßig erreicht wird (12 Os 135/92), hat es mit diesen Bemerkungen zum Schuldspruch und zur Rechtsrüge nach Z 9 lit a sein Bewenden; wegen der Verletzung österreichischer Interessen ist aber die österreichische Strafgerichtsbarkeit gegeben (§ 64 Abs 1 Z 4 StGB).Der bezüglich der "Restmenge" erfolgte Schuldspruch (bloß) wegen des "in Johannesburg" in der Entwicklungsstufe des Versuchs begangenen Suchtgiftverbrechens ist daher rechtsirrig. Dieser Fehler kann jedoch durch den Obersten Gerichtshof nicht nach Paragraph 290, StPO korrigiert werden, weil einem solchen Vorgang das Verbot der reformatio in peius entgegensteht. Da aber auch durch den (hier verfehlt angenommenen, im Ausspruch jedoch nicht behebbaren) in Johannesburg begonnenen (bloßen) "Versuch", Suchtgift nach Österreich einzuführen und hier in Verkehr zu setzen, jedenfalls auch rechtlich erhebliche Interessen Österreichs verletzt wurden (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 64, E 2 mwN), weil es nicht darauf ankommt, ob nach dem Passieren von Staatsgrenzen das Reiseziel tatplanmäßig erreicht wird (12 Os 135/92), hat es mit diesen Bemerkungen zum Schuldspruch und zur Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, sein Bewenden; wegen der Verletzung österreichischer Interessen ist aber die österreichische Strafgerichtsbarkeit gegeben (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB).
Soweit der Angeklagte schließlich das ihm angelastete Tatverhalten (Punkte I.1. und 2.) mit dem Hinweis auf das Vorgehen der belgischen Behörden insgesamt als gerechtfertigt und damit auch als straflos bezeichnet (Z 9 lit b), verkennt er, daß derartige behördliche Maßnahmen zur (weiteren) Observierung eines Suchtgifttransportes an dessen Strafbarkeit nichts zu ändern vermögen (in diesem Sinne auch Kodek/Fabrizy, Das neue österreichische Suchtmittelgesetz, S 109 und 110).Soweit der Angeklagte schließlich das ihm angelastete Tatverhalten (Punkte römisch eins.1. und 2.) mit dem Hinweis auf das Vorgehen der belgischen Behörden insgesamt als gerechtfertigt und damit auch als straflos bezeichnet (Ziffer 9, Litera b,), verkennt er, daß derartige behördliche Maßnahmen zur (weiteren) Observierung eines Suchtgifttransportes an dessen Strafbarkeit nichts zu ändern vermögen (in diesem Sinne auch Kodek/Fabrizy, Das neue österreichische Suchtmittelgesetz, S 109 und 110).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jochen V*****:
Die Mängelrüge (Z 5) dieses Angeklagten kritisiert unter Berufung auf die Verantwortung beider Angeklagten die Urteilsfeststellung, die Wissenskomponente des erforderlichen (zumindest bedingten) Vorsatzes hätte auch bei diesem Angeklagten die insgesamt 20,6350 kg betragende "Übermenge" des tatgegenständlichen Suchtgiftes mitumfaßt. Es genügt, auf die Ausführungen zu dem im wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringen des Erstangeklagten hinzuweisen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) dieses Angeklagten kritisiert unter Berufung auf die Verantwortung beider Angeklagten die Urteilsfeststellung, die Wissenskomponente des erforderlichen (zumindest bedingten) Vorsatzes hätte auch bei diesem Angeklagten die insgesamt 20,6350 kg betragende "Übermenge" des tatgegenständlichen Suchtgiftes mitumfaßt. Es genügt, auf die Ausführungen zu dem im wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringen des Erstangeklagten hinzuweisen.
Abgesehen davon, daß das Unterbleiben einer Quantifizierung des Reingehaltes (an THC) der tatsächlich nach Österreich eingeführten Suchtgiftmenge (Punkt I.1.) keine Undeutlichkeit im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes darstellt, weil eine solche nur im Falle einer (hier aber nicht dargetanen und auch aus der Aktenlage nicht zu ersehenden) unklaren Reichweite der Urteilsgründe gegeben wäre, betrifft der gegenständliche Beschwerdeeinwand bei der - wie noch in der Stellungnahme zur Rechtsrüge dargelegt werden wird - zu Recht angenommenen Verantwortlichkeit auch dieses Angeklagten für die gesamte Suchtgiftmenge von 20,6350 kg Cannabiskraut auch keine entscheidungswesent- liche Tatsache.Abgesehen davon, daß das Unterbleiben einer Quantifizierung des Reingehaltes (an THC) der tatsächlich nach Österreich eingeführten Suchtgiftmenge (Punkt römisch eins.1.) keine Undeutlichkeit im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes darstellt, weil eine solche nur im Falle einer (hier aber nicht dargetanen und auch aus der Aktenlage nicht zu ersehenden) unklaren Reichweite der Urteilsgründe gegeben wäre, betrifft der gegenständliche Beschwerdeeinwand bei der - wie noch in der Stellungnahme zur Rechtsrüge dargelegt werden wird - zu Recht angenommenen Verantwortlichkeit auch dieses Angeklagten für die gesamte Suchtgiftmenge von 20,6350 kg Cannabiskraut auch keine entscheidungswesent- liche Tatsache.
Der Auffassung der Beschwerde zuwider (nominell Z 9 lit a; sachlich Z 10) erfüllt das ihm zu Punkt II. des Urteils angelastete Verhalten die Kriterien der Beitragstäterschaft (zum Suchtgiftdelikt des Erstangeklagten) nach § 12 dritter Fall StGB. Beitragstäter ist nach dieser Bestimmung, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er vorsätzlich dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat, worunter auch ein Bestärken im Tatentschluß fällt, geleistet werden; so auch dann, wenn dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine erst nach deren Ausführung zu leistende Hilfe zugesichert wird, weil damit eine Ermunterung, Motivierung und Stärkung seines Willens zur Tatausführung einhergeht.Der Auffassung der Beschwerde zuwider (nominell Ziffer 9, Litera a,; sachlich Ziffer 10,) erfüllt das ihm zu Punkt römisch zwei. des Urteils angelastete Verhalten die Kriterien der Beitragstäterschaft (zum Suchtgiftdelikt des Erstangeklagten) nach Paragraph 12, dritter Fall StGB. Beitragstäter ist nach dieser Bestimmung, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er vorsätzlich dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat, worunter auch ein Bestärken im Tatentschluß fällt, geleistet werden; so auch dann, wenn dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine erst nach deren Ausführung zu leistende Hilfe zugesichert wird, weil damit eine Ermunterung, Motivierung und Stärkung seines Willens zur Tatausführung einhergeht.
Demzufolge liegt nicht Begünstigung, sondern ausschließlich Beteiligung im Sinn des § 12 dritter Fall StGB an der Vortat vor, und zwar sowohl in bezug auf deren Versuchs- und Ausführungsstadium als auch dann, wenn die Unterstützung allenfalls erst danach, aber zufolge einer bereits zuvor mit dem unmittelbaren Vortäter getroffenen Vereinbarung erfolgt (vgl hiezu insbesondere 14 Os 122/92 mwN), wobei diese Vereinbarung auch über einen Dritten zustandekommen kann. Da der grenzüberschreitende Suchtgifttransport mit der inländischen Destination nach dem zur Rechtsrüge des Erstangeklagten Gesagten ein einheitliches Tatgeschehen bildet und diesem ortsfremden Angeklagten vor Antritt der tatgegenständlichen Flugreise vom südafrikanischen Auftraggeber die Zusage gegeben wurde, daß ihn in Wien jemand (der Angeklagte V*****) erwarten und ihm weiterhelfen würde (zur motivierenden Auswirkung des betreffenden Versprechens auf den Erstangeklagten vgl AS 308), hat der gemäß dieser Zusage handelnde Beschwerdeführer Beitragstäterschaft im Sinn der vorangeführten Bestimmung in Ansehung sowohl aller Tatphasen als auch der Gesamtmenge des Suchtgiftes zu verantworten. Für die Beurteilung seines Tatbeitrages ist es daher auch ohne Belang, daß das unter Punkt I.1. angeführte Suchtgift schon vor seinem Tätigwerden im Luftwege über die österreichische Staatsgrenze gelangt und die Einfuhr nach Österreich damit insoweit vollendet war. Ebensowenig ist von Bedeutung, daß der Beschwerdeführer bei der Absprache zwischen dem Erstangeklagten und dessen südafrikanischem Auftraggeber nicht anwesend war, weil er sich zur Unterstützung von Drogenkurieren schon im Zuge einer früheren Südafrikareise vorweg zur Verfügung gestellt hatte und dem Beitragstäter die geförderte Tat nicht in allen Einzelheiten bekannt sein muß.Demzufolge liegt nicht Begünstigung, sondern ausschließlich Beteiligung im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB an der Vortat vor, und zwar sowohl in bezug auf deren Versuchs- und Ausführungsstadium als auch dann, wenn die Unterstützung allenfalls erst danach, aber zufolge einer bereits zuvor mit dem unmittelbaren Vortäter getroffenen Vereinbarung erfolgt vergleiche hiezu insbesondere 14 Os 122/92 mwN), wobei diese Vereinbarung auch über einen Dritten zustandekommen kann. Da der grenzüberschreitende Suchtgifttransport mit der inländischen Destination nach dem zur Rechtsrüge des Erstangeklagten Gesagten ein einheitliches Tatgeschehen bildet und diesem ortsfremden Angeklagten vor Antritt der tatgegenständlichen Flugreise vom südafrikanischen Auftraggeber die Zusage gegeben wurde, daß ihn in Wien jemand (der Angeklagte V*****) erwarten und ihm weiterhelfen würde (zur motivierenden Auswirkung des betreffenden Versprechens auf den Erstangeklagten vergleiche AS 308), hat der gemäß dieser Zusage handelnde Beschwerdeführer Beitragstäterschaft im Sinn der vorangeführten Bestimmung in Ansehung sowohl aller Tatphasen als auch der Gesamtmenge des Suchtgiftes zu verantworten. Für die Beurteilung seines Tatbeitrages ist es daher auch ohne Belang, daß das unter Punkt römisch eins.1. angeführte Suchtgift schon vor seinem Tätigwerden im Luftwege über die österreichische Staatsgrenze gelangt und die Einfuhr nach Österreich damit insoweit vollendet war. Ebensowenig ist von Bedeutung, daß der Beschwerdeführer bei der Absprache zwischen dem Erstangeklagten und dessen südafrikanischem Auftraggeber nicht anwesend war, weil er sich zur Unterstützung von Drogenkurieren schon im Zuge einer früheren Südafrikareise vorweg zur Verfügung gestellt hatte und dem Beitragstäter die geförderte Tat nicht in allen Einzelheiten bekannt sein muß.
Damit gehen auch die Beschwerdeausführungen ins Leere, mit denen der Zweitangeklagte für sich Straflosigkeit sowohl hinsichtlich des Besitzes als auch einer allfälligen versuchten Ausfuhr der tatsächlich nach Österreich verbrachten 85,58 Gramm Cannabiskraut (Punkt I.1. des Urteils) reklamiert.Damit gehen auch die Beschwerdeausführungen ins Leere, mit denen der Zweitangeklagte für sich Straflosigkeit sowohl hinsichtlich des Besitzes als auch einer allfälligen versuchten Ausfuhr der tatsächlich nach Österreich verbrachten 85,58 Gramm Cannabiskraut (Punkt römisch eins.1. des Urteils) reklamiert.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines - auch die Strafbarkeit der Tatbeteiligung ausschließenden - absolut untauglichen Versuchs in Ansehung der in Belgien ausgetauschten Suchtgiftmenge beruft und die Duldung des Weitertransportes der restlichen Suchtgiftmenge (Punkt I.2. des Urteils) durch die observierenden belgischen Behörden als Rechtfertigungsgrund gewertet wissen will (insoweit Z 9 lit b), genügt der Hinweis auf die obige Erledigung der entsprechenden Einwendungen der Rechtsrüge des Erstangeklagten, anläßlich der auch zu der vom Angeklagten V***** behaupteten mangelnden, jedoch originär gegebenen (§ 64 Abs 1 Z 4 StGB) inländischen Gerichtsbarkeit Stellung genommen wurde.Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines - auch die Strafbarkeit der Tatbeteiligung ausschließenden - absolut untauglichen Versuchs in Ansehung der in Belgien ausgetauschten Suchtgiftmenge beruft und die Duldung des Weitertransportes der restlichen Suchtgiftmenge (Punkt römisch eins.2. des Urteils) durch die observierenden belgischen Behörden als Rechtfertigungsgrund gewertet wissen will (insoweit Ziffer 9, Litera b,), genügt der Hinweis auf die obige Erledigung der entsprechenden Einwendungen der Rechtsrüge des Erstangeklagten, anläßlich der auch zu der vom Angeklagten V***** behaupteten mangelnden, jedoch originär gegebenen (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) inländischen Gerichtsbarkeit Stellung genommen wurde.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach § 28 Abs 4 SMG Freiheitsstrafen in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten.Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG Freiheitsstrafen in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten.
Dabei wertete es als jeweils erschwerend bei beiden Angeklagten die große Suchtgiftmenge, die durch Österreich eingeführt werden sollte, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und (in Konse- quenz des insoweit verfehlten Schuldspruches) den Umstand, daß die Tat teilweise beim Versuch blieb.
Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten die Herabsetzung des Strafausmaßes, indes zu Unrecht.
Das Schöffengericht hat nämlich die maßgeblichen Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählt (mit der Maßgabe, daß anstelle des Milderungsgrundes des bloßen Versuches jener der Sicherstellung des Suchtgiftes zu treten hätte) sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe des § 32 StGB gewichtet. Die Strafen werden dem Unrechtsgehalt der Tat und der jeweiligen personalen Täterschuld gerecht. Sie sind daher einer Reduktion nicht zugänglich.Das Schöffengericht hat nämlich die maßgeblichen Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählt (mit der Maßgabe, daß anstelle des Milderungsgrundes des bloßen Versuches jener der Sicherstellung des Suchtgiftes zu treten hätte) sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe des Paragraph 32, StGB gewichtet. Die Strafen werden dem Unrechtsgehalt der Tat und der jeweiligen personalen Täterschuld gerecht. Sie sind daher einer Reduktion nicht zugänglich.
Den Berufungen mußte demnach ebenfalls ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.