Rechtssatz RS0088275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088275
Entscheidungsdatum
09.06.1987
Norm
SGG aF §12 Abs1 I
StGB §12 Fall3 Bc
Rechtssatz
a) Auch durch die nur teilweise Finanzierung des Ankaufs einer Suchtgiftmenge trägt der betreffende Täter bei darauf gerichtetem Vorsatz zu der in Form einer einheitlichen Tat realisierten Einfuhr des gesamten Quantums durch den unmittelbaren Täter bei.
b) Soll der Täter am geplanten Verkauf eines bei ihm zwischengelagerten Suchtgifts nicht selbst mitwirken, dann hat er ein versuchtes Inverkehrsetzen nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Beiträgstäter zu verantworten.
Entscheidungstexte
- 10 Os 49/84
Entscheidungstext OGH 17.04.1984 10 Os 49/84
Veröff: EvBl 1984/163 S 666
- 11 Os 36/87
Entscheidungstext OGH 09.06.1987 11 Os 36/87
Vgl auch; Beisatz: Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Tat in ihrem vollen Ausmaß auch vom (zumindest bedingten) Vorsatz des sie Fördernden umfaßt war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0088275
Dokumentnummer
JJR_19840417_OGH0002_0100OS00049_8400000_002