Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.Jänner 1944 geborene beschäftigungslose Franz S*** des Verbrechens nach den §§ 12 StGB, 12 Abs. 1 SuchtgiftG aF (I des Schuldspruches), des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, zweiter Fall, SuchtgiftG aF (II des Schuldspruches) und des (Finanz-) Vergehens des Schmuggels nach den §§ 11, 35 Abs. 1 FinStrG (III des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt damit im besonderen zur Last, er hat in Wien im August 1985 dadurch, daß er einen Betrag von 67.000 S zur Finanzierung des Ankaufes von Suchtgift und der Schmuggelfahrt an Karin S*** übergab, dazu beigetragen, daß Anton S***, Karl S***, Waltraud S***, Karl H*** und Karin S*** vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer solchen Menge, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, nämlich 129,16 kg Cannabis-Harz, aus Marokko aus- und nach Österreich einführten (I des Urteilssatzes), und durch diese Handlung im August 1985 dazu beigetragen, daß Anton S***, Karl S***, Waltraud S***, Karl H*** und Karin S*** eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 129,16 kg Cannabis-Harz, unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen (III des Urteilssatzes).Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.Jänner 1944 geborene beschäftigungslose Franz S*** des Verbrechens nach den Paragraphen 12, StGB, 12 Absatz eins, SuchtgiftG aF (römisch eins des Schuldspruches), des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, zweiter Fall, SuchtgiftG aF (römisch zwei des Schuldspruches) und des (Finanz-) Vergehens des Schmuggels nach den Paragraphen 11, 35, Absatz eins, FinStrG (römisch drei des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt damit im besonderen zur Last, er hat in Wien im August 1985 dadurch, daß er einen Betrag von 67.000 S zur Finanzierung des Ankaufes von Suchtgift und der Schmuggelfahrt an Karin S*** übergab, dazu beigetragen, daß Anton S***, Karl S***, Waltraud S***, Karl H*** und Karin S*** vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer solchen Menge, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, nämlich 129,16 kg Cannabis-Harz, aus Marokko aus- und nach Österreich einführten (römisch eins des Urteilssatzes), und durch diese Handlung im August 1985 dazu beigetragen, daß Anton S***, Karl S***, Waltraud S***, Karl H*** und Karin S*** eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 129,16 kg Cannabis-Harz, unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen (römisch drei des Urteilssatzes).
Von weiteren Anklagevorwürfen wurde Franz S*** unangefochten freigesprochen.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten nur in den Punkten I und III des Schuldspruches mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und in den Strafaussprüchen mit Berufung bekämpft.Dieses Urteil wird vom Angeklagten nur in den Punkten römisch eins und römisch drei des Schuldspruches mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und in den Strafaussprüchen mit Berufung bekämpft.