Rechtssatz RS0089628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089628
Entscheidungsdatum
15.09.1987
Rechtssatz
Gleich dem unmittelbaren (oder auch dem Bestimmungstäter) Täter verantwortet der Beitragstäter eigenes Unrecht und eigene Schuld (§ 13 StGB). Er haftet daher auf der inneren Tatseite bei Vorsatzdelikten nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes (und nicht etwa eines weitergehenden des unmittelbaren Täters).Gleich dem unmittelbaren (oder auch dem Bestimmungstäter) Täter verantwortet der Beitragstäter eigenes Unrecht und eigene Schuld (Paragraph 13, StGB). Er haftet daher auf der inneren Tatseite bei Vorsatzdelikten nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes (und nicht etwa eines weitergehenden des unmittelbaren Täters).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089628
Dokumentnummer
JJR_19870609_OGH0002_0110OS00036_8700000_001