Rechtssatz RS0088294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088294
Geschäftszahl
10Os30/84; 12Os130/92; 12Os122/92
Entscheidungsdatum
18.03.1993
Rechtssatz
Das Überlassen von Suchtgift (§ 16 Abs 1 Z 1) steht mit dessen bloßer Einfuhr (§ 12 Abs 1 zweiter Fall) in echter Realkonkurrenz, weil die Bestrafung der Einfuhr nur jene abstrakte Gemeingefährdung erfaßt, die speziell mit ihr verbunden ist, nicht aber jene, die ein späteres tatsächliches Inverkehrsetzen (§ 12 Abs 1 zweiter Fall) oder Überlassen (§ 16 Abs 1 Z 1) mit sich bringt.Das Überlassen von Suchtgift (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) steht mit dessen bloßer Einfuhr (Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Fall) in echter Realkonkurrenz, weil die Bestrafung der Einfuhr nur jene abstrakte Gemeingefährdung erfaßt, die speziell mit ihr verbunden ist, nicht aber jene, die ein späteres tatsächliches Inverkehrsetzen (Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Fall) oder Überlassen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) mit sich bringt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 30/84
Entscheidungstext OGH 19.06.1984 10 Os 30/84
Veröff: EvBl 1985/67 S 309 = RZ 1984/89 S 257
- 12 Os 130/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1993 12 Os 130/92
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Das Inverkehrsetzen von Teilmengen von Suchtgift, das bereits Gegenstand eines Schuldspruchs nach § 12 Abs 1 Suchtgift (hier in Form der Einfuhr) ist, vermag (zusätzlich) den Tatbestand nach § 16 SGG nicht herzustellen. (T1)
- 12 Os 122/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1993 12 Os 122/92
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0088294
Dokumentnummer
JJR_19840619_OGH0002_0100OS00030_8400000_003