Rechtssatz RS0088304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088304
Geschäftszahl
8Os115/59; 8Os189/60
Entscheidungsdatum
12.12.1960
Norm
PornG §1 Abs1 lita D · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Ist das Aktmodell im Zeitpunkt der Aufnahme auch nur stillschweigend mit der Verbreitung der unzüchtigen Abbildungen, die von dem Photographen als Geschäftsmann nur in gewinnsüchtiger Absicht erfolgen konnte und tatsächlich erfolgt ist, einverstanden oder nahm es damals eine solche Verbreitung in Kauf, dann fällt ihm sowohl seine Mitwirkung bei der Herstellung als auch seine Zustimmung zu der Verbreitung der unzüchtigen Bilder als Beihilfe zu dem Verbrechen nach § 1 des Gesetzes BGBl 1950/97 zur Last.Ist das Aktmodell im Zeitpunkt der Aufnahme auch nur stillschweigend mit der Verbreitung der unzüchtigen Abbildungen, die von dem Photographen als Geschäftsmann nur in gewinnsüchtiger Absicht erfolgen konnte und tatsächlich erfolgt ist, einverstanden oder nahm es damals eine solche Verbreitung in Kauf, dann fällt ihm sowohl seine Mitwirkung bei der Herstellung als auch seine Zustimmung zu der Verbreitung der unzüchtigen Bilder als Beihilfe zu dem Verbrechen nach Paragraph eins, des Gesetzes BGBl 1950/97 zur Last.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088304
Dokumentnummer
JJR_19590713_OGH0002_0080OS00115_5900000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (12.12.1960)
Pornographiegesetz: seit der letzten Entscheidung 6 Novellen · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 17.02.1972 · BGBl. Nr. 46/1972 (Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentl …): Art. 2 § 10
- seit 01.01.1975 · BGBl. Nr. 422/1974 (Strafrechtsanpassungsgesetz): Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 6, Art. 3 § 15
- seit 02.01.1975 ·
- seit 01.01.1989 ·
- seit 29.12.2007 · BGBl. I Nr. 112/2007 (Strafprozessreformbegleitgesetz II): Art. 24 (ÜR)
- seit 01.01.2008 · BGBl. I Nr. 112/2007 (Strafprozessreformbegleitgesetz II): Art. 1 § 8
- seit 24.05.2012 · BGBl. II Nr. 50/2012 (Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013): Art. 5 § 20
- seit 01.09.2012 · BGBl. I Nr. 50/2012 (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG): Art. 2 § 14