Rechtssatz RS0088548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088548
Geschäftszahl
12Os31/95 (12Os32/95); 11Os75/11f
Entscheidungsdatum
30.06.2011
Rechtssatz
Bei Heroin stellt nach gefestigter Rechtsprechung bereits eine Reinsubstanz von 1,5 Gramm eine in der Bedeutung des § 12 Abs 1 SGG große Menge dar. Da ein Quantum von (mindestens) vierzig Prozent der zur Herbeiführung (selbst) einer Gemeingefahr geeigneten Grenzmenge keine so deutlich reduzierte Größenordnung verkörpert, daß von einer "geringen Menge" gesprochen werden kann (SSt 58/22), fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung des Strafausschließungsgrundes nach §§ 17 und 19 SGG. Die vorliegend aktuelle Heroinmenge (Reinsubstanz von 0,71 bzw 0,6 Gramm) liegt im mittleren Teilbereich der für eine Delinquenz nach § 16 Abs 1 SGG in Betracht kommenden Mengen und ist auch aus der Sicht genereller Risikoträchtigkeit von Suchtgiftvorräten absolut nicht mehr als "gering" einzustufen, weshalb es im konkreten Fall der sonst gebotenen Einbeziehung individueller Täteraspekte - insbesondere des Ausmaßes einer allfälligen Drogenabhängigkeit - in die Beurteilung der Mengenfrage nicht mehr bedarf.Bei Heroin stellt nach gefestigter Rechtsprechung bereits eine Reinsubstanz von 1,5 Gramm eine in der Bedeutung des Paragraph 12, Absatz eins, SGG große Menge dar. Da ein Quantum von (mindestens) vierzig Prozent der zur Herbeiführung (selbst) einer Gemeingefahr geeigneten Grenzmenge keine so deutlich reduzierte Größenordnung verkörpert, daß von einer "geringen Menge" gesprochen werden kann (SSt 58/22), fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung des Strafausschließungsgrundes nach Paragraphen 17 und 19 SGG. Die vorliegend aktuelle Heroinmenge (Reinsubstanz von 0,71 bzw 0,6 Gramm) liegt im mittleren Teilbereich der für eine Delinquenz nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG in Betracht kommenden Mengen und ist auch aus der Sicht genereller Risikoträchtigkeit von Suchtgiftvorräten absolut nicht mehr als "gering" einzustufen, weshalb es im konkreten Fall der sonst gebotenen Einbeziehung individueller Täteraspekte - insbesondere des Ausmaßes einer allfälligen Drogenabhängigkeit - in die Beurteilung der Mengenfrage nicht mehr bedarf.
Entscheidungstexte
- 12 Os 31/95
Entscheidungstext OGH 27.04.1995 12 Os 31/95
- 11 Os 75/11f
Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 75/11f
Vgl; Bem: nunmehr 3 Gramm, vgl § 28b SMG iVmd Suchtgift-Grenzmengenverordnung, BGBl. II 377/1997. (T1); Beisatz: Zur Berücksichtigung von Vorverurteilungen nach § 12 SGG als Erschwerungsgrund iSd § 28a Abs 2 Z 1 SMG idF BGBl I 110/2007 siehe RS126985. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088548
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_0120OS00031_9500000_001