Rechtssatz RS0088728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088728
Entscheidungsdatum
10.01.1995
Rechtssatz
Nach dem spezifischen Zweck der Sondervorschrift des § 23 a SGG kommt dem Erfolg einer ärztlichen Behandlung gegenüber der Einhaltung von Weisungen, die den Verurteilten zur Erreichung dieses Zieles nur unterstützen sollen, der Vorrang zu. Bei eingetretenem Behandlungserfolg stehen daher einem darnach gebotenen amtswegigen Vorgehen nach § 23 a Abs 2 SGG ein weisungswidriges Verhalten und selbst ein deshalb bereits erfolgter Widerruf des Strafaufschubes nicht grundsätzlich entgegen.Nach dem spezifischen Zweck der Sondervorschrift des Paragraph 23, a SGG kommt dem Erfolg einer ärztlichen Behandlung gegenüber der Einhaltung von Weisungen, die den Verurteilten zur Erreichung dieses Zieles nur unterstützen sollen, der Vorrang zu. Bei eingetretenem Behandlungserfolg stehen daher einem darnach gebotenen amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 23, a Absatz 2, SGG ein weisungswidriges Verhalten und selbst ein deshalb bereits erfolgter Widerruf des Strafaufschubes nicht grundsätzlich entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088728
Dokumentnummer
JJR_19950110_OGH0002_0140OS00186_9400000_001