Gründe:
Mit dem sogleich in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 14. Oktober 1992 (ON 16) wurde Otto T***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht einer mit Urteil desselben Gerichtes vom 23. September 1987 wegen der gleichen Delikte verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen (§ 53 Abs 1 StGB, § 494 a Abs 1 Z 4 StPO) und dem Verurteilten hinsichtlich beider Freiheitsstrafen gemäß § 23 a Abs 1 SGG zur Ermöglichung der notwendigen ärztlichen Behandlung ein Strafaufschub bis 14. Oktober 1994 mit der Weisung gewährt, den Beginn der Behandlung binnen einem Monat und deren Fortsetzung alle zwei Monate dem Gericht nachzuweisen (ON 18).Mit dem sogleich in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 14. Oktober 1992 (ON 16) wurde Otto T***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht einer mit Urteil desselben Gerichtes vom 23. September 1987 wegen der gleichen Delikte verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen (Paragraph 53, Absatz eins, StGB, Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und dem Verurteilten hinsichtlich beider Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 23, a Absatz eins, SGG zur Ermöglichung der notwendigen ärztlichen Behandlung ein Strafaufschub bis 14. Oktober 1994 mit der Weisung gewährt, den Beginn der Behandlung binnen einem Monat und deren Fortsetzung alle zwei Monate dem Gericht nachzuweisen (ON 18).
Nachdem der Verurteilte dieser Weisung nicht vollständig nachgekommen war, wurde der Aufschub mit Beschluß vom 5. Jänner 1994 gemäß § 6 Abs 4 Z 1 StVG widerrufen (ON 27). Einer dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 31. März 1994, AZ 22 Bs 123/94 (= ON 30), nicht Folge.Nachdem der Verurteilte dieser Weisung nicht vollständig nachgekommen war, wurde der Aufschub mit Beschluß vom 5. Jänner 1994 gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, StVG widerrufen (ON 27). Einer dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 31. März 1994, AZ 22 Bs 123/94 (= ON 30), nicht Folge.
Gegen diese Entscheidung erhob der Verurteilte am 23. Juni 1994 "Beschwerde" (ON 34), die der Vorsitzende des Schöffensenates mit Beschluß vom 24. Juni 1994 (ON 36) als unzulässig zurückwies.
Daraufhin stellte der Verurteilte am 2. August 1994 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung eines (weiteren) Strafaufschubes (ON 37), der jedoch mit Beschluß vom 30. September 1994 (ON 39) abgewiesen wurde. Innerhalb der Beschwerdefrist (am 20. Oktober 1994) langte bei Gericht ein mit 18. Oktober 1994 datiertes Schreiben des Verurteilten ein (ON 40), dessen Inhalt lautet:
"Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.3.1994, 22 Bs 123/94, möchte ich nochmals Einspruch erheben. Bitte gewähren Sie mir einen neuerlichen Strafaufschub, damit ich weiterhin meinen Resozialisierungsprozeß unter ärztlicher Aufsicht vollziehen kann.
Als Begründung möchte ich anführen, daß meine Lebensgefährtin ein Kind von mir erwartet, daß ich seit meiner Verurteilung keine Straftaten begangen habe und eine Haftstrafe für mein berufliches Weiterkommen eine Katastrophe wäre."
Dieses Schreiben legte das Erstgericht dem Oberlandesgericht Wien als Beschwerde gegen den abweislichen Beschluß vom 30. September 1994 (ON 39) vor.
Wegen der ausdrücklichen Anführung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. März 1994, AZ 22 Bs 123/94 (= ON 30), sah jedoch das Oberlandesgericht das Schreiben als Beschwerde gegen diesen (seinen eigenen) Beschluß an. Darüber hinaus nahm es als Gebrechen des Verfahrens gemäß § 114 Abs 4 StPO wahr, daß der Vorsitzende die frühere Beschwerde (ON 34) gegen diesen Beschluß selbst zurückgewiesen hatte, kassierte den Zurückweisungsbeschluß vom 24. Juni 1994 (ON 36) und trug dem Erstgericht auf, die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über beide Beschwerden (vom 23. Juni 1994, ON 34, und vom 18. Oktober 1994, ON 40) vorzulegen.Wegen der ausdrücklichen Anführung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. März 1994, AZ 22 Bs 123/94 (= ON 30), sah jedoch das Oberlandesgericht das Schreiben als Beschwerde gegen diesen (seinen eigenen) Beschluß an. Darüber hinaus nahm es als Gebrechen des Verfahrens gemäß Paragraph 114, Absatz 4, StPO wahr, daß der Vorsitzende die frühere Beschwerde (ON 34) gegen diesen Beschluß selbst zurückgewiesen hatte, kassierte den Zurückweisungsbeschluß vom 24. Juni 1994 (ON 36) und trug dem Erstgericht auf, die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über beide Beschwerden (vom 23. Juni 1994, ON 34, und vom 18. Oktober 1994, ON 40) vorzulegen.
Diesem Auftrag ist das Erstgericht nachgekommen, wobei es allerdings im Vorlagebericht als angefochtene Entscheidung abermals seinen Beschluß vom 30. September 1994 (ON 39) und nicht die vom Oberlandesgericht Wien gemeinte Beschwerdeentscheidung vom 31. März 1994 (ON 30) anführte.