Rechtssatz RS0088772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088772
Geschäftszahl
10Os16/75; 13Os66/80
Entscheidungsdatum
10.07.1980
Rechtssatz
Die Reife im Sinne des § 10 JGG fehlt, wenn der Jugendliche infolge Zurückbleibens seiner Entwicklung sozialethische Gefühle noch gar nicht oder so rudimentar ausbilden konnte, daß es ihm an der Fähigkeit mangelt, die auf Widerrechtliches gerichteten Triebe oder Neigungen durch Gegenvorstellungen zu hemmen.Die Reife im Sinne des Paragraph 10, JGG fehlt, wenn der Jugendliche infolge Zurückbleibens seiner Entwicklung sozialethische Gefühle noch gar nicht oder so rudimentar ausbilden konnte, daß es ihm an der Fähigkeit mangelt, die auf Widerrechtliches gerichteten Triebe oder Neigungen durch Gegenvorstellungen zu hemmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088772
Dokumentnummer
JJR_19750513_OGH0002_0100OS00016_7500000_003