Rechtssatz RS0088826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088826
Entscheidungsdatum
20.02.1991
Rechtssatz
Eine spezielle gesetzliche Determinierung des intellektuellen Vorsatzelements ist nur für den dolus eventualis ( § 5 Abs 3 StGB) erfolgt. Demgegenüber bildet bei dem (hier aktuellen) unbedingten (Schädigungssatz) Vorsatz (§ 5 Abs 1, erster Halbsatz, StGB) die in der Legaldefinition nicht erwähnte Wissenskomponente einen denknotwendigen Inhalt des Verwirklichenwollens des Sachverhaltes und wird durch die entsprechende Feststellung des Täterwillens umfaßt.Eine spezielle gesetzliche Determinierung des intellektuellen Vorsatzelements ist nur für den dolus eventualis ( Paragraph 5, Absatz 3, StGB) erfolgt. Demgegenüber bildet bei dem (hier aktuellen) unbedingten (Schädigungssatz) Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins,, erster Halbsatz, StGB) die in der Legaldefinition nicht erwähnte Wissenskomponente einen denknotwendigen Inhalt des Verwirklichenwollens des Sachverhaltes und wird durch die entsprechende Feststellung des Täterwillens umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088826
Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0130OS00136_9000000_001