Die als Nichtigkeit nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO ins Treffen geführten Rechtsrügen machen Feststellungsmängel geltend, ohne jedoch eine fehlerhafte Rechtsanwendung aufzeigen zu können.Die als Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ins Treffen geführten Rechtsrügen machen Feststellungsmängel geltend, ohne jedoch eine fehlerhafte Rechtsanwendung aufzeigen zu können.
Wie die Generalprokuratur zutreffend darlegte, muß bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellung ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, daß dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozeßordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, daß eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verläßliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder daß Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erheblicher Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Der Beschwerdeeinwand, daß eine Verknüpfung zwischen dem Fehlen der elf im Urteilstenor bezeichneten Paßanträge und einem Verhalten der Angeklagten in den Entscheidungsgründen nicht gesondert festgestellt sei, übergeht die (in der Mängelrüge bekämpfte) Urteilsfeststellung über das Vernichten der Anträge, weshalb keine prozeßordnungsmäßige Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Gleiches gilt für das Beschwerdeverlangen nach Feststellungen über zeitliche und organisatorische Modalitäten der Bearbeitung und des Verschwindens der Paßanträge, weil damit kein rechtlich erheblicher Gesichtspunkt aufgezeigt, sondern das erklärte Ziel verfolgt wird, zu anderen Feststellungen über den Anklagevorwurf zu gelangen als im Ersturteil enthalten sind.
Letztlich versagt auch die Behauptung, daß das Ersturteil "die Voraussetzungen eines vorsätzlichen Handelns" überhaupt nicht und die Wissenskomponente sowie die Willenskomponente des Schädigungsvorsatzes der Angeklagten nur unzureichend festgestellt habe.
In den Urteilsaussprüchen, daß die Angeklagte entgegen den ihr bekannten Vorschriften die Paßanträge zurückhielt und vernichtete sowie Stempelmarken oder Geld für private Zwecke verwendete, kommt mit hinreichender Deutlichkeit ein willensgesteuertes Verhalten zum Ausdruck, welches rechtlich einem vorsätzlichen (§ 5 Abs. 1 StGB) und in bezug auf den Befugnismißbrauch auch einem wissentlichen (§ 5 Abs. 3 StGB) Handeln entspricht.In den Urteilsaussprüchen, daß die Angeklagte entgegen den ihr bekannten Vorschriften die Paßanträge zurückhielt und vernichtete sowie Stempelmarken oder Geld für private Zwecke verwendete, kommt mit hinreichender Deutlichkeit ein willensgesteuertes Verhalten zum Ausdruck, welches rechtlich einem vorsätzlichen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) und in bezug auf den Befugnismißbrauch auch einem wissentlichen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) Handeln entspricht.
Ferner enthält die erstgerichtliche Annahme über die gegebene Einsicht der Angeklagten, daß durch ihr Verhalten staatliche Einnahmen verkürzt werden, eine unmißverständliche Feststellung des Bewußtseins der Schadenszufügung und damit eine klare Darstellung der tatsachenmäßigen Grundlagen eines Schädigungsvorsatzes. Durch diesen Ausspruch sind die Voraussetzungen eines unbedingten (und nicht eines bedingten) Schädigungsvorsatzes festgestellt, woran die in der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung enthaltenen Wendungen über einen "zumindest bedingten" Vorsatz nichts zu ändern vermögen. Das Vorliegen eines unbedingten Schädigungsvorsatzes schließt jedoch die (diesbezüglich) eingewendete Notwendigkeit gesonderter Urteilsannahmen über die Willenskomponente und die Wissenskomponente der inneren Tatseite aus. Eine spezielle gesetzliche Determinierung des intellektuellen Vorsatzelements ist nämlich nur für den dolus eventualis (durch das Erfordernis, daß der Täter die Verwirklichung eines Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält: § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) und die Vorsatzform der Wissentlichkeit (durch die Prämisse, daß der Täter den jeweils maßgebenden Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich, sondern dessen Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält: § 5 Abs. 3 StGB) erfolgt. Demgegenüber bildet bei dem hier aktuellen unbedingten (Schädigungs-) Vorsatz (§ 5 Abs. 1, erster Halbsatz, StGB) die in der Legaldefinition nicht erwähnte Wissenskomponente einen denknotwendigen Inhalt des Verwirklichenwollens des Sachverhalts (RV 65; Nowakowski im WK, Rz 2 zu § 5; Kienapfel AT, S 58; Leukauf-Steininger StGB2 RN 1 zu § 5) und wird durch die entsprechende Feststellung des Täterwillens umfaßt. Über die vorliegende Annahme eines erfolgsbezogenen Bewußtseinsinhaltes der Täterin hinaus bedurfte es daher keiner weiteren Sachverhaltsklärung zur inneren Tatseite, um den Schädigungsvorsatz annehmen zu können.Ferner enthält die erstgerichtliche Annahme über die gegebene Einsicht der Angeklagten, daß durch ihr Verhalten staatliche Einnahmen verkürzt werden, eine unmißverständliche Feststellung des Bewußtseins der Schadenszufügung und damit eine klare Darstellung der tatsachenmäßigen Grundlagen eines Schädigungsvorsatzes. Durch diesen Ausspruch sind die Voraussetzungen eines unbedingten (und nicht eines bedingten) Schädigungsvorsatzes festgestellt, woran die in der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung enthaltenen Wendungen über einen "zumindest bedingten" Vorsatz nichts zu ändern vermögen. Das Vorliegen eines unbedingten Schädigungsvorsatzes schließt jedoch die (diesbezüglich) eingewendete Notwendigkeit gesonderter Urteilsannahmen über die Willenskomponente und die Wissenskomponente der inneren Tatseite aus. Eine spezielle gesetzliche Determinierung des intellektuellen Vorsatzelements ist nämlich nur für den dolus eventualis (durch das Erfordernis, daß der Täter die Verwirklichung eines Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält: Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) und die Vorsatzform der Wissentlichkeit (durch die Prämisse, daß der Täter den jeweils maßgebenden Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich, sondern dessen Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält: Paragraph 5, Absatz 3, StGB) erfolgt. Demgegenüber bildet bei dem hier aktuellen unbedingten (Schädigungs-) Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins,, erster Halbsatz, StGB) die in der Legaldefinition nicht erwähnte Wissenskomponente einen denknotwendigen Inhalt des Verwirklichenwollens des Sachverhalts Regierungsvorlage 65; Nowakowski im WK, Rz 2 zu Paragraph 5,; Kienapfel AT, S 58; Leukauf-Steininger StGB2 RN 1 zu Paragraph 5,) und wird durch die entsprechende Feststellung des Täterwillens umfaßt. Über die vorliegende Annahme eines erfolgsbezogenen Bewußtseinsinhaltes der Täterin hinaus bedurfte es daher keiner weiteren Sachverhaltsklärung zur inneren Tatseite, um den Schädigungsvorsatz annehmen zu können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte Ingrid Edith P***** nach dem § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollzug es gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die Tatwiederholung und der längere Deliktszeitraum, mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel.Das Erstgericht verurteilte Ingrid Edith P***** nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollzug es gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die Tatwiederholung und der längere Deliktszeitraum, mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel.
Der Berufung, mit welcher die Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe sind insoweit zu ergänzen, als die geständige Verantwortung der Berufungswerberin vor der Polizei als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu beurteilen ist, hat das Schöffengericht den Schuldspruch doch zum Teil darauf gegründet.
Als weiterer Milderungsumstand kommt der Angeklagten zugute, daß sie sich seit der letzten Delinquenz im April 1985, sonach längere Zeit, wohlverhielt.
Dem Erschwerungsgrund des längeren Deliktszeitraumes hinwieder kommt geringes Gewicht zu, weil zwischen der ersten Tathandlung der Berufungswerberin im Februar 1981 und der nächsten im März 1984 ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, in dem sie keine Malversationen beging.
Eine Abwägung der solcherart zum Vorteil der Angeklagten korrigierten Strafbemessungsgründe ergibt, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Da auf Grund des nunmehr beinahe sechs Jahre währenden Wohlverhaltens der Berufungswerberin anzunehmen ist, daß sie keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, konnte unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach dem § 41 StGB das gesetzliche Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe unterschritten werden.Eine Abwägung der solcherart zum Vorteil der Angeklagten korrigierten Strafbemessungsgründe ergibt, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Da auf Grund des nunmehr beinahe sechs Jahre währenden Wohlverhaltens der Berufungswerberin anzunehmen ist, daß sie keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, konnte unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach dem Paragraph 41, StGB das gesetzliche Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe unterschritten werden.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten dem Verschulden der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Straftaten.
Es war daher insgesamt wie im Urteilsspruch ersichtlich zu entscheiden.