Rechtssatz RS0088858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088858
Entscheidungsdatum
16.11.2016
Rechtssatz
Der Täter muss wissen, dass die jeweils zu Lasten des Machtgebers (hier: Fa EUROCARD) gesetzte Rechtshandlung (Bezahlen von Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der Kreditkarte) durch die Vereinbarung nicht (mehr) gedeckt ist. Ein solcher Vorsatz liegt dann nicht vor, wenn der Täter daran glaubt, dass der Machtgeber einer an sich vertragswidrigen Vorgangsweise nachträglich seine Zustimmung geben wird (so auch Liebscher im WK RdZ 22 und Leukauf-Steininger 2.Auflage RN 24 Jeweils zu § 153 StGB).Der Täter muss wissen, dass die jeweils zu Lasten des Machtgebers (hier: Fa EUROCARD) gesetzte Rechtshandlung (Bezahlen von Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der Kreditkarte) durch die Vereinbarung nicht (mehr) gedeckt ist. Ein solcher Vorsatz liegt dann nicht vor, wenn der Täter daran glaubt, dass der Machtgeber einer an sich vertragswidrigen Vorgangsweise nachträglich seine Zustimmung geben wird (so auch Liebscher im WK RdZ 22 und Leukauf-Steininger 2.Auflage RN 24 Jeweils zu Paragraph 153, StGB).
Entscheidungstexte
- 12 Os 36/89
Entscheidungstext OGH 08.06.1989 12 Os 36/89
- 13 Os 123/07y
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 123/07y
Vgl auch; nur: Der Täter muss wissen, dass die jeweils zu Lasten des Machtgebers (hier: Fa EUROCARD) gesetzte Rechtshandlung (Bezahlen von Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der Kreditkarte) durch die Vereinbarung nicht (mehr) gedeckt ist. (T1); Beisatz: Hier: Bezahlung von Leistungen mit Bankomatkarte ohne entsprechende Bedeckung. (T2)
- 14 Os 69/07i
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 69/07i
Vgl auch; Beisatz: Inhaber von Kreditkarten sind - wenn auch im Innenverhältnis beschränkt - befugt, ihren Vertragspartnern Zahlungsansprüche gegen das Kreditkartenunternehmen zu verschaffen. Bei wissentlichem Missbrauch dieser Befugnis - nämlich wenn der Täter weiß, dass die jeweils zu Lasten des Machtgebers gesetzte Rechtshandlung (va Bezahlen von Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der Kreditkarte) durch die Vereinbarung nicht (mehr) gedeckt ist - und zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz liegt Untreue nach §153 StGB vor. (T3)
- 15 Os 47/13w
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 47/13w
Vgl
- 15 Os 91/16w
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 91/16w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088858
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19890608_OGH0002_0120OS00036_8900000_002