Rechtssatz RS0089000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089000
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Rechtssatz
Die Erklärung des Werkunternehmers, daß er nur zur Behebung der von ihm zu verantwortenden Mängel und nur, soweit hiezu eine gesetzliche Verpflichtung für ihn bestehe, bereit sei, ist weder ein Anerkenntnis noch eine den Fristenlauf beeinflussende einvernehmliche Bemühung um außergerichtliche Sachverhaltsklärung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089000
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_005