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Rechtssatz RS0089030×

Rechtssatz RS0089030

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089030

Geschäftszahl

11Os135/90; 17Os5/14k (17Os6/14g); 17Os6/16k

Entscheidungsdatum

06.06.2016

Rechtssatz

Der Vorsatz eines Beitragstäters muß sich (beim Betrug) nicht nur auf die Unterstützung einer wenigstens in groben Umrissen vorgestellten Tat beziehen, sondern auch alle subjektiven Tatbestandsmerkmale umfassen und daher die vom Willen zur unrechtmäßigen Bereicherung einer Person getragene Zufügung eines (bei Heranziehung einer Schadensqualifikation auch der maßgebenden Höhe nach bedachten) Vermögensschadens einschließen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 135/90
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 11 Os 135/90
  • 17 Os 5/14k
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 5/14k
    Auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, jemand anderen durch (wissentlichen) Befugnismissbrauch an seinen Rechten zu schädigen. Strafbarkeit eines Bestimmungs- oder Beitragstäters liegt nur dann vor, wenn er selbst sämtliche Elemente (auch) des subjektiven Tatbestands erfüllt. Zudem handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Unrecht im Sinn des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte als Träger der „besonderen persönlichen Eigenschaften“ (Intraneus) in bestimmter Weise – nämlich durch (zumindest bedingt) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis – an der Tat mitwirkt. Gerade auch darauf muss sich das Wissen eines an der strafbaren Handlung (als Bestimmungs- oder Beitragstäter) beteiligten Extraneus beziehen. (T1)
  • 17 Os 6/16k
    Entscheidungstext OGH 06.06.2016 17 Os 6/16k
    Auch; Beisatz: Zum Beitragstäter bei schwerer Nötigung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089030

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_0110OS00135_9000000_002