Rechtssatz RS0089070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089070
Entscheidungsdatum
24.08.1976
Rechtssatz
Das Unterlassen eines Beamten, den diesbezüglich keine spezifische Erfolgsabwendungspflicht (§ 2 StGB) trifft, in Kenntnis von Verrechnungsmanipulationen anderer etwas zu deren Abstellung zu unternehmen, wobei er sodann an den gesetzwidrig verrechneten Gebühren partizipiert, fällt allenfalls unter § 164 Abs 1 Z 2 StGB, nicht jedoch unter §§ 146, 302 StGB.Das Unterlassen eines Beamten, den diesbezüglich keine spezifische Erfolgsabwendungspflicht (Paragraph 2, StGB) trifft, in Kenntnis von Verrechnungsmanipulationen anderer etwas zu deren Abstellung zu unternehmen, wobei er sodann an den gesetzwidrig verrechneten Gebühren partizipiert, fällt allenfalls unter Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, nicht jedoch unter Paragraphen 146, 302, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089070
Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00060_7600000_003