Rechtssatz RS0089137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089137
Entscheidungsdatum
09.11.1994
Rechtssatz
Die erste Voraussetzung fahrlässigen Handelns ist ein Verstoß gegen die dem Täter obliegende objektive Sorgfaltspflicht. Das Maß dieser Sorgfaltspflicht wird durch Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen, im übrigen aber darnach bestimmt, welche Sorgfalt im gegebenen Fall "ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten" (EBRV 1971,68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089137
Dokumentnummer
JJR_19941109_OGH0002_0130OS00084_9400000_001