Der Schuldspruch des Leopold H***** steht, wie der Generalprokurator in der aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:Der Schuldspruch des Leopold H***** steht, wie der Generalprokurator in der aus diesem Grunde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). Die erste Voraussetzung fahrlässigen Handelns ist demnach ein Verstoß gegen die dem Täter obliegende objektive Sorgfaltspflicht. Das Maß dieser Sorgfaltspflicht wird durch Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen, im übrigen aber darnach bestimmt, welche Sorgfalt im gegebenen Fall "ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten" (EBRV 1971, 68). Es kommt mithin auf jene Sorgfalt an, die von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewußten Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation billigerweise verlangt werden kann (Leukauf-Steininger Komm3 § 6 RN 12 mit Judikatur- und Literaturnachweis).Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (Paragraph 6, Absatz eins, StGB). Die erste Voraussetzung fahrlässigen Handelns ist demnach ein Verstoß gegen die dem Täter obliegende objektive Sorgfaltspflicht. Das Maß dieser Sorgfaltspflicht wird durch Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen, im übrigen aber darnach bestimmt, welche Sorgfalt im gegebenen Fall "ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten" (EBRV 1971, 68). Es kommt mithin auf jene Sorgfalt an, die von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewußten Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation billigerweise verlangt werden kann (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 6, RN 12 mit Judikatur- und Literaturnachweis).
Allgemein anerkannt ist, daß das Maß der objektiv gebotenen Sorgfalt unter anderem durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird. Dieser zunächst für den Straßenverkehrsbereich nach § 3 StVO geltende Grundsatz wurde per analogiam auch für andere Lebensbereiche herangezogen, so insbesondere auch für die Fälle arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer (Leukauf-Steininger aaO RN 13 a). Danach ist der Vertrauensgrundsatz überall dort anzuwenden, wo die Erreichung eines sozial erwünschten und vom Recht als wertvoll anerkannten Zustandes nur möglich erscheint, wenn man den Handelnden von der generellen Einkalkulierung fremden Fehlverhaltens freistellt (Burgstaller in WrK Rz 54 zu § 6). Wenn eine Arbeit - so wie hier - einem dazu befähigten Gewerbebetrieb übertragen wurde und unter der Leitung eines in diesem Handwerk erfahrenen Fachmanns erfolgt, so ist jenen Personen, die nur Hilfsdienste leisten, zuzubilligen, daß sie sich auf die Richtigkeit der ihnen in diesem Rahmen erfolgten Anweisungen des Fachmannes verlassen.Allgemein anerkannt ist, daß das Maß der objektiv gebotenen Sorgfalt unter anderem durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird. Dieser zunächst für den Straßenverkehrsbereich nach Paragraph 3, StVO geltende Grundsatz wurde per analogiam auch für andere Lebensbereiche herangezogen, so insbesondere auch für die Fälle arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer (Leukauf-Steininger aaO RN 13 a). Danach ist der Vertrauensgrundsatz überall dort anzuwenden, wo die Erreichung eines sozial erwünschten und vom Recht als wertvoll anerkannten Zustandes nur möglich erscheint, wenn man den Handelnden von der generellen Einkalkulierung fremden Fehlverhaltens freistellt (Burgstaller in WrK Rz 54 zu Paragraph 6,). Wenn eine Arbeit - so wie hier - einem dazu befähigten Gewerbebetrieb übertragen wurde und unter der Leitung eines in diesem Handwerk erfahrenen Fachmanns erfolgt, so ist jenen Personen, die nur Hilfsdienste leisten, zuzubilligen, daß sie sich auf die Richtigkeit der ihnen in diesem Rahmen erfolgten Anweisungen des Fachmannes verlassen.
Daß H*****, der insoweit nur Hilfsperson war, vorliegendenfalls derartigen Anweisungen zuwiderhandelte und etwa dadurch das Schadensereignis verursachte, wurde nicht festgestellt.
Seine Sorgfaltspflicht als Auftraggeber aber erschöpfte sich in der Auswahl eines für die Durchführung dieser Arbeiten befugten Gewerbebetriebes. Darin kann ihm nach den Konstatierungen der Untergerichte kein Verschulden angelastet werden. Hingegen war er nicht verpflichtet, die Tätigkeit des von diesem Betrieb entsandten Facharbeiters näher zu kontrollieren. Die diesem Facharbeiter unterlaufene Fehlleistung aber war für H*****, obgleich er Kenntnis von der Öffnung im Dach und dem darunter gelagerten Stroh hatte im Hinblick auf seine aus gelegentlicher Arbeit mit einer Winkelschleifmaschine an anderem Material gewonnene Erfahrung, keineswegs zwingend erkennbar, wurde doch im vorliegenden Fall nicht in einer Werkstätte oder in einem geschlossenen Raum, sondern im Freien auf dem Dach auf einer extra dazu errichteten Arbeitsfläche gearbeitet. Die vom Berufungsgericht erwähnte gebotene Beschaffenheit bzw Ausrüstung einer Werkstatt oder eines Raumes bei Durchführung von Arbeiten mit einer Winkelschleifmaschine hat daher zur vorliegenden Arbeitssituation keinen unmittelbaren Bezug.
Dazu kommt, daß der Angeklagte während jener von S***** am Nachmittag durchgeführten Arbeiten, die letztlich das Schadensereignis auslösten, nicht anwesend war und daher das nach allgemeinen Erfahrungssätzen durch den Einsatz einer neuen Trennscheibe und dem dadurch bedingten höheren Streukreis des Funkenfluges zu erwartende höhere Gefahrenpotential, dem aber durch eine diesem Umstand und den äußeren Verhältnissen (Windstärke und -richtung) entsprechende Arbeitsweise (Haltung der Winkelschleifmaschine) hätte begegnet werden können, nicht erkennen konnte. Er konnte daher darauf vertrauen, daß sein Neffe unter der fachkundigen Anleitung des anwesenden Dachdeckers (als Fachmann) diese Arbeit ohne Gefährdung des Hauses verrichten würde.
Durch den Schuldspruch des Angeklagten H********** verletzt das Urteil des Berufungsgerichtes somit zum Nachteil dieses Angeklagten das Gesetz in der Bestimmung der §§ 6 und 170 StGB. Diese Gesetzesverletzung war festzustellen und wie im Spruch zu entscheiden (§ 292 letzter Satz StPO).Durch den Schuldspruch des Angeklagten H********** verletzt das Urteil des Berufungsgerichtes somit zum Nachteil dieses Angeklagten das Gesetz in der Bestimmung der Paragraphen 6 und 170 StGB. Diese Gesetzesverletzung war festzustellen und wie im Spruch zu entscheiden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).