Rechtssatz RS0089179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089179
Entscheidungsdatum
21.06.1995
Rechtssatz
Allgemein anerkannt ist, daß das Maß der objektiv gebotenen Sorgfalt unter anderem durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird. Dieser zunächst für den Straßenverkehrsbereich nach § 3 StVO geltende Grundsatz wurde per analogiam auch für andere Lebensbereiche herangezogen, so insbesondere auch für die Fälle arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer.Allgemein anerkannt ist, daß das Maß der objektiv gebotenen Sorgfalt unter anderem durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird. Dieser zunächst für den Straßenverkehrsbereich nach Paragraph 3, StVO geltende Grundsatz wurde per analogiam auch für andere Lebensbereiche herangezogen, so insbesondere auch für die Fälle arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer.
Entscheidungstexte
- 13 Os 67/91
Entscheidungstext OGH 21.01.1993 13 Os 67/91
Beis wie T1
- 13 Os 84/94
Entscheidungstext OGH 09.11.1994 13 Os 84/94
- 13 Os 189/94
Entscheidungstext OGH 21.06.1995 13 Os 189/94
Ähnlich; Beisatz: Wenn die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Handelns eines anderen bereits eindeutig erkennbar oder doch konkret indiziert ist, darf auf die Sorgfaltsgemäßheit beim Zusammenwirken mehrerer naturgemäß insoweit nicht mehr vertraut werden, als sich eine Sorgfaltspflicht nachweisen läßt, die spezifisch auf Beaufsichtigung oder gar Überwachung des Verhaltens anderer gerichtet ist. Hier: Zur Verantwortung des weisungsgebundenen Untergebenen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089179
Dokumentnummer
JJR_19941109_OGH0002_0130OS00084_9400000_003