Rechtssatz RS0089149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089149
Entscheidungsdatum
09.11.1994
Rechtssatz
Der Vertrauensgrundsatz ist überall dort anzuwenden, wo die Erreichung eines sozial erwünschten und vom Recht als wertvoll anerkannten Zustandes nur möglich erscheint, wenn man den Handelnden von der generellen Einkalkulierung fremden Fehlverhaltens freistellt (Burgstaller in WrK RdZ 54 zu § 6). Wenn eine Arbeit - so wie hier - einem dazu befähigten Gewerbebetrieb übertragen wurde und unter der Leitung eines in diesem Handwerk erfahrenen Fachmanns erfolgt, so ist jenen Personen, die nur Hilfsdienste leisten, zuzubilligen, daß sie sich auf die Richtigkeit der ihnen in diesem Rahmen erteilten Anweisungen des Fachmannes verlassen.Der Vertrauensgrundsatz ist überall dort anzuwenden, wo die Erreichung eines sozial erwünschten und vom Recht als wertvoll anerkannten Zustandes nur möglich erscheint, wenn man den Handelnden von der generellen Einkalkulierung fremden Fehlverhaltens freistellt (Burgstaller in WrK RdZ 54 zu Paragraph 6,). Wenn eine Arbeit - so wie hier - einem dazu befähigten Gewerbebetrieb übertragen wurde und unter der Leitung eines in diesem Handwerk erfahrenen Fachmanns erfolgt, so ist jenen Personen, die nur Hilfsdienste leisten, zuzubilligen, daß sie sich auf die Richtigkeit der ihnen in diesem Rahmen erteilten Anweisungen des Fachmannes verlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089149
Dokumentnummer
JJR_19941109_OGH0002_0130OS00084_9400000_002