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Rechtssatz RS0089149×

Rechtssatz RS0089149

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089149

Geschäftszahl

13Os84/94

Entscheidungsdatum

09.11.1994

Rechtssatz

Der Vertrauensgrundsatz ist überall dort anzuwenden, wo die Erreichung eines sozial erwünschten und vom Recht als wertvoll anerkannten Zustandes nur möglich erscheint, wenn man den Handelnden von der generellen Einkalkulierung fremden Fehlverhaltens freistellt (Burgstaller in WrK RdZ 54 zu Paragraph 6,). Wenn eine Arbeit - so wie hier - einem dazu befähigten Gewerbebetrieb übertragen wurde und unter der Leitung eines in diesem Handwerk erfahrenen Fachmanns erfolgt, so ist jenen Personen, die nur Hilfsdienste leisten, zuzubilligen, daß sie sich auf die Richtigkeit der ihnen in diesem Rahmen erteilten Anweisungen des Fachmannes verlassen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 84/94
    Entscheidungstext OGH 09.11.1994 13 Os 84/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089149

Dokumentnummer

JJR_19941109_OGH0002_0130OS00084_9400000_002