Rechtssatz RS0089154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089154
Entscheidungsdatum
20.09.1979
Rechtssatz
Die aus der ehelichen Beistandspflicht (§§ 44, 90 ABGB) resultierende Verpflichtung zur Hilfeleistung, um eine drohende Lebensgefahr vom Ehepartner abzuwenden, erlischt nicht durch ein ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten. (Vorliegend: Totschlag durch Unterlassung der Beistandspflicht, dem Ehegatten Nahrung zu reichen und für die notwendige ärztliche Hilfe zu sorgen).Die aus der ehelichen Beistandspflicht (Paragraphen 44, 90, ABGB) resultierende Verpflichtung zur Hilfeleistung, um eine drohende Lebensgefahr vom Ehepartner abzuwenden, erlischt nicht durch ein ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten. (Vorliegend: Totschlag durch Unterlassung der Beistandspflicht, dem Ehegatten Nahrung zu reichen und für die notwendige ärztliche Hilfe zu sorgen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089154
Dokumentnummer
JJR_19790920_OGH0002_0120OS00097_7900000_001