Rechtssatz RS0089190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089190
Entscheidungsdatum
02.12.1970
Rechtssatz
Beim sogenannten unechten Unterlassungsdelikt, bei dem die Tatsache, daß eine mögliche Handlung den Erfolg verhindert hätte, für sich allein naturgemäß noch nicht hinreicht, um die Rechtsgutverletzung jedem Handlungsfähigen als Unrecht zur Last legen zu können, muß darum zur Begründung der Verantwortlichkeit ein besonderer Rechtsgrund vorliegen, der den Unterlassungstäter zum Handeln verpflichtet hätte. Ihn muß eine "Garantenpflicht" treffen, so etwa die ihm ingerent aus einer Vorhandlung erwachsene Pflicht zur Überwachung einer Gefahrenquelle. Unter dieser Voraussetzung muß er dafür sorgen, daß sich die von ihm objektiv pflichtwidrig und über das tolerierte Risiko, konkret das "sozial übliche" hinaus geschaffene nahe Gefahr nicht in einen tatbestandsmäßigen Schadenserfolg umsetzt (Brenko-Öfen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089190
Dokumentnummer
JJR_19701202_OGH0002_0100OS00127_7000000_001