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Rechtssatz RS0089190

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089190

Geschäftszahl

10Os127/70

Entscheidungsdatum

02.12.1970

Rechtssatz

Beim sogenannten unechten Unterlassungsdelikt, bei dem die Tatsache, daß eine mögliche Handlung den Erfolg verhindert hätte, für sich allein naturgemäß noch nicht hinreicht, um die Rechtsgutverletzung jedem Handlungsfähigen als Unrecht zur Last legen zu können, muß darum zur Begründung der Verantwortlichkeit ein besonderer Rechtsgrund vorliegen, der den Unterlassungstäter zum Handeln verpflichtet hätte. Ihn muß eine "Garantenpflicht" treffen, so etwa die ihm ingerent aus einer Vorhandlung erwachsene Pflicht zur Überwachung einer Gefahrenquelle. Unter dieser Voraussetzung muß er dafür sorgen, daß sich die von ihm objektiv pflichtwidrig und über das tolerierte Risiko, konkret das "sozial übliche" hinaus geschaffene nahe Gefahr nicht in einen tatbestandsmäßigen Schadenserfolg umsetzt (Brenko-Öfen).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 127/70
    Entscheidungstext OGH 02.12.1970 10 Os 127/70
    Veröff: EvBl 1971/186 S 327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089190

Dokumentnummer

JJR_19701202_OGH0002_0100OS00127_7000000_001