Rechtssatz RS0089198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089198
Entscheidungsdatum
15.12.1983
Rechtssatz
§ 3 Abs 2 StGB privilegiert den - rechtswidrigen Notwehrexzeß im Bereich der Schuld nur dann, wenn zwischen der (asthenischen) Affektlage und der Überschreitung ein kausaler Zusammenhang besteht.Paragraph 3, Absatz 2, StGB privilegiert den - rechtswidrigen Notwehrexzeß im Bereich der Schuld nur dann, wenn zwischen der (asthenischen) Affektlage und der Überschreitung ein kausaler Zusammenhang besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089198
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0130OS00179_8300000_001