Der Einwand geht fehl.
Die genannte Urteilsfeststellung kann nur dahin interpretiert werden, daß die Angeklagte mit ihrer Tat weitere Mißhandlungen nach Art der ihr von B unmittelbar zuvor versetzten Ohrfeige abwenden wollte. Diese Deutung ergibt sich aus der - in der Folge bei Behandlung der Rüge nach dem § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO noch näher zu erörternden - Verantwortung der Angeklagten (vgl. insbesondere Band I, S. 471, 473 f., 478), der kein Hinweis auf eine befürchtete, graduell erhebliche Eskalierung allfälliger künftiger Mißhandlungen durch B entnommen werden kann, im Zusammenhang mit den ganz geringfügigen Folgen, welche die erwähnte Mißhandlung nach sich gezogen hatte, nämlich einer leichten Schwellung und Schleimhautläsion im Bereich des rechten Mundwinkels (vgl. Band I, S. 67, 75 oben, 151 a). Hat die Angeklagte aber nur derartige weitere Mißhandlungen befürchtet, dann bedarf es keiner näheren Begründung, daß zu deren Abwehr der präventive Einsatz des Messers, wie dies tatsächlich geschehen ist, nicht dem Erfordernis maßhaltender Verteidigung (verbo: 'notwendig') im Sinne des Notwehrbegriffes des § 3 StGB entspricht.Die genannte Urteilsfeststellung kann nur dahin interpretiert werden, daß die Angeklagte mit ihrer Tat weitere Mißhandlungen nach Art der ihr von B unmittelbar zuvor versetzten Ohrfeige abwenden wollte. Diese Deutung ergibt sich aus der - in der Folge bei Behandlung der Rüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO noch näher zu erörternden - Verantwortung der Angeklagten vergleiche insbesondere Band römisch eins, S. 471, 473 f., 478), der kein Hinweis auf eine befürchtete, graduell erhebliche Eskalierung allfälliger künftiger Mißhandlungen durch B entnommen werden kann, im Zusammenhang mit den ganz geringfügigen Folgen, welche die erwähnte Mißhandlung nach sich gezogen hatte, nämlich einer leichten Schwellung und Schleimhautläsion im Bereich des rechten Mundwinkels vergleiche Band römisch eins, S. 67, 75 oben, 151 a). Hat die Angeklagte aber nur derartige weitere Mißhandlungen befürchtet, dann bedarf es keiner näheren Begründung, daß zu deren Abwehr der präventive Einsatz des Messers, wie dies tatsächlich geschehen ist, nicht dem Erfordernis maßhaltender Verteidigung (verbo: 'notwendig') im Sinne des Notwehrbegriffes des Paragraph 3, StGB entspricht.
Feststellungen darüber, ob der Angeklagten angesichts bevorstehender weiterer Mißhandlungen ein Ausweichen faktisch möglich gewesen wäre, hat das Erstgericht zwar nicht getroffen (vgl. hiezu die teils gegensätzliche Darstellung der Angeklagten, Band I, S. 131, 313 bis 317, 473, 483 und des Zeugen E, Band I,Feststellungen darüber, ob der Angeklagten angesichts bevorstehender weiterer Mißhandlungen ein Ausweichen faktisch möglich gewesen wäre, hat das Erstgericht zwar nicht getroffen vergleiche hiezu die teils gegensätzliche Darstellung der Angeklagten, Band römisch eins, S. 131, 313 bis 317, 473, 483 und des Zeugen E, Band römisch eins,
S. 127, 132, 327 bis 333, 489 f.).
Jedenfalls führt aber die gebotene Beurteilung aus der Sicht der Angeklagten in ihrer konkreten Situation zum Tatzeitpunkt, insbesondere auch unter Berücksichtigung einer gewissen körperlichen überlegenheit des, jedoch waffenlosen, Angreifers und bei Beachtung objektiver Kriterien (vgl. dazu 10 Os 182/80 =Jedenfalls führt aber die gebotene Beurteilung aus der Sicht der Angeklagten in ihrer konkreten Situation zum Tatzeitpunkt, insbesondere auch unter Berücksichtigung einer gewissen körperlichen überlegenheit des, jedoch waffenlosen, Angreifers und bei Beachtung objektiver Kriterien vergleiche dazu 10 Os 182/80 =
JBl. 1981, 444 ff. mit - zustimmender - Glosse von Kienapfel) eindeutig zum Ergebnis, daß der Einsatz des Messers als Verteidigungsmittel weder dem Gebot gefahrloser, noch überhaupt, wie bereits ausgeführt, maßvoller Verteidigung entsprochen hat (siehe zu § 3 StGB: Leukauf-Steininger 2 , RN. 83;JBl. 1981, 444 ff. mit - zustimmender - Glosse von Kienapfel) eindeutig zum Ergebnis, daß der Einsatz des Messers als Verteidigungsmittel weder dem Gebot gefahrloser, noch überhaupt, wie bereits ausgeführt, maßvoller Verteidigung entsprochen hat (siehe zu Paragraph 3, StGB: Leukauf-Steininger 2 , RN. 83;
Mayerhofer-Rieder 2 , E.Nr. 39, 47).
Vielmehr stand der von der Angeklagten mit dem Fixiermesser von beträchtlicher Klingenlänge ihrem Lebensgefährten in die Herzgegend versetzte Stich in einem krassen Mißverhältnis zur Gefährlichkeit der zu erwartenden weiteren Mißhandlungen, von denen, wenn überhaupt, bloß eine geringfügige Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu besorgen war.
Für die von der Beschwerdeführerin in weiterer Ausführung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des Par 281 Abs. 1 StPO relevierte Frage einer bloß aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (asthenischem Affekt) geschehenen fahrlässigen überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung (sogenannten Notwehrexzesses) und der in einem solchen Fall in Betracht kommenden strafrechtlichen Haftung der Beschwerdeführerin für den Fahrlässigkeitstatbestand des Vergehens der fahrlässigen Tötung (nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, nach § 80 StGB, sondern) nach § 81 Z. 1 StGB, sind folgende Überlegungen maßgeblich:Für die von der Beschwerdeführerin in weiterer Ausführung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Par 281 Absatz eins, StPO relevierte Frage einer bloß aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (asthenischem Affekt) geschehenen fahrlässigen überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung (sogenannten Notwehrexzesses) und der in einem solchen Fall in Betracht kommenden strafrechtlichen Haftung der Beschwerdeführerin für den Fahrlässigkeitstatbestand des Vergehens der fahrlässigen Tötung (nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, nach Paragraph 80, StGB, sondern) nach Paragraph 81, Ziffer eins, StGB, sind folgende Überlegungen maßgeblich:
§ 3 Abs. 2 StGB privilegiert den - rechtswidrigen - Notwehrexzess im Bereich der Schuld nur dann, wenn zwischen der Affektlage (Bestürzung, Furcht oder Schrecken) und der Überschreitung ein kausaler Zusammenhang besteht (arg.: '... aus ... geschieht').Paragraph 3, Absatz 2, StGB privilegiert den - rechtswidrigen - Notwehrexzess im Bereich der Schuld nur dann, wenn zwischen der Affektlage (Bestürzung, Furcht oder Schrecken) und der Überschreitung ein kausaler Zusammenhang besteht (arg.: '... aus ... geschieht').
Das Erstgericht hat eine die Annahme eines asthenischen Affektes begründende Tatsachenfeststellung nicht getroffen. Derartige Feststellungen waren durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens aber keineswegs indiziert, sodaß dem Ersturteil insoweit auch nicht der in der Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach geltend gemachte Feststellungsmangel anhaftet:
Unbeschadet der Kenntnis der Angeklagten von Mißhandlungen der früheren Lebensgefährtin BS durch denselben, der Angst der Angeklagten vor dessen Wutausbrüchen bei den nahezu allwöchentlichen Streitereien fühlte sich diese, wie das Erstgericht ihrer Darstellung gemäß feststellt, gut behandelt (Band I, S. 471, 500). Die Angst der Angeklagten, die sie ihrer Verantwortung zufolge nach Erhalt der Ohrfeige empfand, bestand in der Befürchtung, daß es ihr mit B genauso ergehen könnte wie mit ihrem vorigen Lebensgefährten, der sie geschlagen und 'unterdrückt' haben soll (Band I, S. 473 f., 478).Unbeschadet der Kenntnis der Angeklagten von Mißhandlungen der früheren Lebensgefährtin BS durch denselben, der Angst der Angeklagten vor dessen Wutausbrüchen bei den nahezu allwöchentlichen Streitereien fühlte sich diese, wie das Erstgericht ihrer Darstellung gemäß feststellt, gut behandelt (Band römisch eins, S. 471, 500). Die Angst der Angeklagten, die sie ihrer Verantwortung zufolge nach Erhalt der Ohrfeige empfand, bestand in der Befürchtung, daß es ihr mit B genauso ergehen könnte wie mit ihrem vorigen Lebensgefährten, der sie geschlagen und 'unterdrückt' haben soll (Band römisch eins, S. 473 f., 478).
Weder aus den Vernehmungen der Angeklagten noch aus den übrigen Verfahrensergebnissen ist jedoch ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß Mißhandlungen der Angeklagten durch ihren früheren Lebensgefährten auch nur irgendwelche körperliche Beschädigungen nach sich gezogen hätten oder sie sonst durch ihn (abgesehen davon, daß ihr von ihm das gesamte Geld abgenommen worden sein soll - Band I, S. 471, 478) in eine solche Lage versetzt worden wäre, die im gegebenen Fall zu einem asthenischen Affektzustand hätte führen können. Somit bestand nach der gesamten Beweislage kein Anhaltspunkt für einen mangelhaft beherrschten asthenischen Affekt der Angeklagten, der Ursache für die gegenständliche Notwehrüberschreitung hätte sein können.Weder aus den Vernehmungen der Angeklagten noch aus den übrigen Verfahrensergebnissen ist jedoch ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß Mißhandlungen der Angeklagten durch ihren früheren Lebensgefährten auch nur irgendwelche körperliche Beschädigungen nach sich gezogen hätten oder sie sonst durch ihn (abgesehen davon, daß ihr von ihm das gesamte Geld abgenommen worden sein soll - Band römisch eins, S. 471, 478) in eine solche Lage versetzt worden wäre, die im gegebenen Fall zu einem asthenischen Affektzustand hätte führen können. Somit bestand nach der gesamten Beweislage kein Anhaltspunkt für einen mangelhaft beherrschten asthenischen Affekt der Angeklagten, der Ursache für die gegenständliche Notwehrüberschreitung hätte sein können.
Demnach fehlt es, der Beschwerde zuwider, an den Voraussetzungen für die Privilegierung des Notwehrexzesses gemäß § 3 Abs. 2 StGB, weshalb die Tat der Angeklagten rechtsrichtig dem (Vorsatz-) Tatbild der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs. 1, 86 StGB unterstellt wurde.Demnach fehlt es, der Beschwerde zuwider, an den Voraussetzungen für die Privilegierung des Notwehrexzesses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StGB, weshalb die Tat der Angeklagten rechtsrichtig dem (Vorsatz-) Tatbild der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 83, Absatz eins, 86, StGB unterstellt wurde.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Aus Anlaß dieses Rechtsmittels war jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Ersturteil im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung an einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO leidet:Aus Anlaß dieses Rechtsmittels war jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Ersturteil im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung an einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO leidet:
Der Beginn der beiden Anrechnungszeiträume fällt nämlich nicht erst auf den Zeitpunkt der jeweiligen Einlieferung der Angeklagten in das landesgerichtliche Gefangenenhaus (ON. 3: 8.Dezember 1982, 9.45 Uhr, bzw. ON. 61: 17.April 1983, 9.15 Uhr), sondern auf jenen ihrer Festnahme durch die Polizei, das ist der 7.Dezember 1982, 3.30 Uhr (ON. 2, S. 2, 33) sowie der 16.April 1983, 21.30 Uhr (ON 59, S. 455).
In diesem Umfang war der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung zu ergänzen (§ 38 Abs. 1 Z. 1 StGB).In diesem Umfang war der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung zu ergänzen (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB).
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach § 86 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren. Es wertete hiebei das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, hingegen das Geständnis zum Tötungsdelikt (§ 34 Z. 17 StGB) und den bisherigen untadeligen Wandel (§ 34 Z. 2 StGB) als mildernd.Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach Paragraph 86, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren. Es wertete hiebei das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, hingegen das Geständnis zum Tötungsdelikt (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) und den bisherigen untadeligen Wandel (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB) als mildernd.
Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu:
Dem Berufungsvorbringen zuwider provozierte die Angeklagte (Prostituierte) ihr späteres Opfer, sodaß die von der Genannten behauptete heftige Erregung und der Hinweis auf die Person des Tatopfers (Zuhälter) als zusätzliche Milderungsumstände nicht in Frage kommen.
Auch das Alter der Angeklagten eignet sich hiezu nicht, weil das Gesetz die maßgebliche Altersgrenze im § 34 Z. 1 StGB eindeutig mit 21 Jahren festlegt, welches Alter die Angeklagte zu den Tatzeiten bereits überschritten hatte. Auch der Umstand, daß es sich bei dem Tatopfer um den Lebensgefährten der Berufungswerberin gehandelt hat, dessen Tod sie besonders erschüttert haben soll, kann nicht als Milderungsumstand herangezogen werden, weil andererseits ein mit Verletzungsvorsatz durchgeführter Angriff unter Verwendung eines Messers gerade gegenüber einem nahen Angehörigen Elemente besonderer Verwerflichkeit enthält. Die von der Rechtsmittelwerberin behauptete 'Lösung aus dem (Prostituierten-) Milieu' nach der Enthaftung am 7. Februar 1983 vermag nach Lage des vorliegenden Falles einen Milderungsgrund nicht zu begründen. Daß die vom Schuldspruch erfaßte Nötigung, wie die Angeklagte meint, bei der Strafbemessung nicht ins Gewicht fallen könne, widerspricht nicht nur der Bestimmung des § 33 Z. 1 StGB sondern auch der Art der Straftat (Bedrohung eines um seinen geparkten Personenkraftwagen besorgten Fahrzeughalters mit einer Gaspistole, um dessen Weitergehen zu erzwingen). Auf der Grundlage der mithin richtig und vollständig festgestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der (allgemeinen) Strafbemessungsnormen (§ 32 StGB), in deren Rahmen insbesondere eine gewisse Neigung der Angeklagten zu Gewaltdelikten zu berücksichtigen ist, erweist sich die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe nicht als überhöht.Auch das Alter der Angeklagten eignet sich hiezu nicht, weil das Gesetz die maßgebliche Altersgrenze im Paragraph 34, Ziffer eins, StGB eindeutig mit 21 Jahren festlegt, welches Alter die Angeklagte zu den Tatzeiten bereits überschritten hatte. Auch der Umstand, daß es sich bei dem Tatopfer um den Lebensgefährten der Berufungswerberin gehandelt hat, dessen Tod sie besonders erschüttert haben soll, kann nicht als Milderungsumstand herangezogen werden, weil andererseits ein mit Verletzungsvorsatz durchgeführter Angriff unter Verwendung eines Messers gerade gegenüber einem nahen Angehörigen Elemente besonderer Verwerflichkeit enthält. Die von der Rechtsmittelwerberin behauptete 'Lösung aus dem (Prostituierten-) Milieu' nach der Enthaftung am 7. Februar 1983 vermag nach Lage des vorliegenden Falles einen Milderungsgrund nicht zu begründen. Daß die vom Schuldspruch erfaßte Nötigung, wie die Angeklagte meint, bei der Strafbemessung nicht ins Gewicht fallen könne, widerspricht nicht nur der Bestimmung des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB sondern auch der Art der Straftat (Bedrohung eines um seinen geparkten Personenkraftwagen besorgten Fahrzeughalters mit einer Gaspistole, um dessen Weitergehen zu erzwingen). Auf der Grundlage der mithin richtig und vollständig festgestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der (allgemeinen) Strafbemessungsnormen (Paragraph 32, StGB), in deren Rahmen insbesondere eine gewisse Neigung der Angeklagten zu Gewaltdelikten zu berücksichtigen ist, erweist sich die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe nicht als überhöht.