Rechtssatz RS0089235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089235
Geschäftszahl
11Os194/68; 11Os155/69
Entscheidungsdatum
17.02.1970
Rechtssatz
Der Schuldvorwurf des § 335 StG (vgl nunmehr §§ 2, 80 StGB) setzt voraus, daß der Täter eine ihn persönlich treffende Pflicht zu sorgfältigem Handeln verletzt (hier: Unterlassung der Anordnung von Unfallsverhütungsmaßnahmen durch Unternehmer (selbst DiplIng für Hochbau und Tiefbau), technischen Leiter (Hochschultechniker), Baumeister und Baustellenleiter, die gefährlichen Baugebrechen eines Silos selbst wahrnehmen konnten bzw unsachgemäße Baumaßnahmen durchführten).Der Schuldvorwurf des Paragraph 335, StG vergleiche nunmehr Paragraphen 2, 80, StGB) setzt voraus, daß der Täter eine ihn persönlich treffende Pflicht zu sorgfältigem Handeln verletzt (hier: Unterlassung der Anordnung von Unfallsverhütungsmaßnahmen durch Unternehmer (selbst DiplIng für Hochbau und Tiefbau), technischen Leiter (Hochschultechniker), Baumeister und Baustellenleiter, die gefährlichen Baugebrechen eines Silos selbst wahrnehmen konnten bzw unsachgemäße Baumaßnahmen durchführten).
Entscheidungstexte
- 11 Os 194/68
Entscheidungstext OGH 16.09.1969 11 Os 194/68
- 11 Os 155/69
Entscheidungstext OGH 17.02.1970 11 Os 155/69
nur: Der Schuldvorwurf des § 335 StG (vgl nunmehr §§ 2, 80 StGB) setzt voraus, daß der Täter eine ihn persönlich treffende Pflicht zu sorgfältigem Handeln verletzt. (T1) Veröff: ZVR 1970/256 S 326
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0089235
Dokumentnummer
JJR_19690916_OGH0002_0110OS00194_6800000_001