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Rechtssatz RS0089260×

Rechtssatz RS0089260

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089260

Geschäftszahl

13Os143/73 (13Os144/73); 13Os88/74

Entscheidungsdatum

25.07.1974

Rechtssatz

Wenn der Chef eines Unternehmens irreführenden Versprechungen seiner Angestellten, die in seiner Gegenwart dem Getäuschten gegenüber abgegeben werden, nicht widerspricht, so bestärkt er durch sein Schweigen, also durch konkludentes Handeln, da er in einem solchen Fall nach der Geschäftssitte zur Aufklärung verpflichtet war, die Irreführung. Sein Schweigen hat im Zusammenhang mit den gegebenen Umständen die Bedeutung der - tatsachenwidrigen - Erklärung, er bestätige die Richtigkeit der Äußerung seiner Angestellten (Rittler römisch zwei S 207 f, Nowakowski 183, 10 Os 63/67). Er wird daher als Täter schuldig.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 143/73
    Entscheidungstext OGH 26.04.1974 13 Os 143/73
  • 13 Os 88/74
    Entscheidungstext OGH 25.07.1974 13 Os 88/74
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089260

Dokumentnummer

JJR_19740426_OGH0002_0130OS00143_7300000_002