Rechtssatz RS0089260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089260
Geschäftszahl
13Os143/73 (13Os144/73); 13Os88/74
Entscheidungsdatum
25.07.1974
Rechtssatz
Wenn der Chef eines Unternehmens irreführenden Versprechungen seiner Angestellten, die in seiner Gegenwart dem Getäuschten gegenüber abgegeben werden, nicht widerspricht, so bestärkt er durch sein Schweigen, also durch konkludentes Handeln, da er in einem solchen Fall nach der Geschäftssitte zur Aufklärung verpflichtet war, die Irreführung. Sein Schweigen hat im Zusammenhang mit den gegebenen Umständen die Bedeutung der - tatsachenwidrigen - Erklärung, er bestätige die Richtigkeit der Äußerung seiner Angestellten (Rittler II S 207 f, Nowakowski 183, 10 Os 63/67). Er wird daher als Täter schuldig.Wenn der Chef eines Unternehmens irreführenden Versprechungen seiner Angestellten, die in seiner Gegenwart dem Getäuschten gegenüber abgegeben werden, nicht widerspricht, so bestärkt er durch sein Schweigen, also durch konkludentes Handeln, da er in einem solchen Fall nach der Geschäftssitte zur Aufklärung verpflichtet war, die Irreführung. Sein Schweigen hat im Zusammenhang mit den gegebenen Umständen die Bedeutung der - tatsachenwidrigen - Erklärung, er bestätige die Richtigkeit der Äußerung seiner Angestellten (Rittler römisch zwei S 207 f, Nowakowski 183, 10 Os 63/67). Er wird daher als Täter schuldig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089260
Dokumentnummer
JJR_19740426_OGH0002_0130OS00143_7300000_002