Rechtssatz RS0089302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089302
Geschäftszahl
9Os116/71; 14Os118/21s
Entscheidungsdatum
18.01.2022
Rechtssatz
Bei Begehung eines gewöhnlich durch eine aktive Handlung gesetzten Delikts (Begehungsdelikt) durch Unterlassung (per omissionem) kann nicht jede pflichtwidrige Unterlassung einer positiven Handlung strafrechtlich gleichgehalten werden, sondern es ist insbesondere zu prüfen, ob die Unterlassung in ihrem Unrechtsgehalt der Herbeiführung des Erfolges durch positives Tun annähernd gleichwertig und ihr aus diesem Grunde gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089302
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19711209_OGH0002_0090OS00116_7100000_002