Rechtssatz RS0089313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089313
Geschäftszahl
12Os153/71; 12Os140/72; 10Os100/82; 11Os69/86
Entscheidungsdatum
03.06.1986
Rechtssatz
Auch bei Benützung eines bereits vorhandenen Irrtums muß vom Täter etwas getan werden, um den ohne sein Zutun - selbst unversehens erzeugten - eingetretenen Irrtum bei dem in Irrtum Befindlichen zu erhalten oder diesen darin sogar zu bestärken. Der Irrtum oder die Ungewißheit müssen sohin in ihrer Fortdauer auf das Verhalten des Täters zurückgeführt werden können.
Entscheidungstexte
- 12 Os 153/71
Entscheidungstext OGH 18.11.1971 12 Os 153/71
Veröff: EvBl 1972/178 S 329 = JBl 1972,434 = SSt 42/50
- 12 Os 140/72
Entscheidungstext OGH 19.12.1972 12 Os 140/72
- 10 Os 100/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 10 Os 100/82
Vgl auch; Beisatz: Positives und aktives Verhalten, welches sich solcherart als das Erregen oder Bestärken eines Irrtums durch ein Tun, nämlich durch schlüssiges Verhalten darstellt. (T1) Veröff: EvBl 1983/111 S 403
- 11 Os 69/86
Entscheidungstext OGH 03.06.1986 11 Os 69/86
Vgl auch; Beisatz: Der Irrtum oder die Ungewißheit müssen - sofern nicht eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht - in ihrer Fortdauer auf aktives Verhalten des Täters zurückgeführt werden können; rein passives Verhalten genügt nicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089313
Dokumentnummer
JJR_19711118_OGH0002_0120OS00153_7100000_003