Rechtssatz RS0089375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089375
Entscheidungsdatum
03.04.2008
Rechtssatz
Der pflichtwidrige Nichtgebrauch einer eingeräumten Vollmacht kann durch das bloße Unterlassen der bei Bedachtnahme auf die Interessen des Machtgebers gebotenen Verfügungen die Rechtsfolge des Entstehens zusätzlicher Verbindlichkeiten für den Vertretenen bewirken. Denn wie die Verfügung über fremdes Vermögen und die Verpflichtung eines anderen rechtlich gleichwertige Begehungsformen der Untreue darstellen, so kann auch der tatbildliche Erfolg (der Vermögensnachteil für den Vertretenen) in einer Verminderung seiner Aktiven oder in einer Erhöhung seiner Passiven bestehen (bei Nichtberichtigung fälliger Verbindlichkeiten zB durch Auflaufen von Verzugszinsen, Prozesskosten und Exekutionskosten und dergleichen).
Entscheidungstexte
- 10 Os 279/71
Entscheidungstext OGH 20.06.1972 10 Os 279/71
Veröff: EvBl 1973/23 S 51
- 12 Os 121/82
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
Vgl auch; Beisatz: Der Befugnismissbrauch eines Machthabers kann auch durch Unterlassen begangen werden. (T1) Veröff: JBl 1983,545 = SSt 54/42
- 14 Os 148/00
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 148/00
Auch; Beisatz: Die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder den anderen zu verpflichten, kann auch durch Nichtvornahme eines rechtlich gebotenen Handelns ausgeübt, somit gebraucht und solcherart auch missbraucht werden, indem der Machthaber es pflichtwidrig unterlässt, mit der gebotenen rechtsgestaltenden Kraft die Vermögenslage des Machtgebers zu verbessern. (T2)
- 15 Os 102/07z
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 15 Os 102/07z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089375
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19720620_OGH0002_0100OS00279_7100000_001