Rechtssatz RS0089387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089387
Entscheidungsdatum
10.11.1983
Rechtssatz
Aus der (rückblickend betrachtet) objektiven Unzweckmäßigkeit und aus dem wirtschaftlichen Mißerfolg einer Geschäftsführung allein, ohne Kenntnis des Konzepts des Geschäftsführers und der Gründe für dessen Scheitern, kann die Annahme einer Fahrlässigkeit - sowohl bei Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 1 Z 1 StGB) als auch bei der Schmälerung der Gläubigerbefriedigung - nicht abgeleitet werden.Aus der (rückblickend betrachtet) objektiven Unzweckmäßigkeit und aus dem wirtschaftlichen Mißerfolg einer Geschäftsführung allein, ohne Kenntnis des Konzepts des Geschäftsführers und der Gründe für dessen Scheitern, kann die Annahme einer Fahrlässigkeit - sowohl bei Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) als auch bei der Schmälerung der Gläubigerbefriedigung - nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
- 10 Os 118/81
Entscheidungstext OGH 23.07.1981 10 Os 118/81
- 11 Os 54/82
Entscheidungstext OGH 28.04.1983 11 Os 54/82
- 12 Os 97/83
Entscheidungstext OGH 10.11.1983 12 Os 97/83
Vgl auch; Veröff: EvBl 1984/115 S 439 = SSt 54/82 = RZ 1984/66 S 188
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089387
Dokumentnummer
JJR_19810723_OGH0002_0100OS00118_8100000_001