Der auf § 281 Abs 1 Z. 4, 5 und 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diese Schuldsprüche kommt Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diese Schuldsprüche kommt Berechtigung zu.
Nach den Denkgesetzen gleichwie nach allgemeiner Lebenserfahrung völlig verfehlt sind die Schlußfolgerungen des Erstgerichts, daß sich aus der Weiterführung eines Unternehmens in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit seines Inhabers allein (vgl. S. 154) 'zwangsläufig' auch schon eine Zahlungsunwilligkeit des Täters ergebe (S. 155) und daß gleichermaßen bereits aus dem Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit zwingend ein betrugsessentieller Schädigungs- (und Bereicherungs-) Vorsatz abzuleiten sei (S. 156). Bei Krediten, die im Rahmen eines Geschäftsbetriebes aufgenommen werden, ist vielmehr auch in solchen Fällen zu prüfen, ob dies in dem (obgleich allenfalls leichtfertigen - § 159 Abs 1 Z. 2 StGB.) Vertrauen darauf geschah, Verluste kompensieren und (damit) die Zahlungsunfähigkeit beheben sowie den (Geld- oder Waren-) Kredit ohne Schädigung des betreffenden Geschäftspartners zurückzahlen zu können, oder ob sich der Täter, wobei er den wirtschaftlichen Mißerfolg und dementsprechend einen Schaden des Kreditgebers ernstlich für möglich hielt, also als naheliegend ansah, von vornherein damit abfand, mithin vorsätzlich auf dem Rücken seiner Gläubiger spekulierte; dazu bedarf es jedenfalls einer eingehenden Erörterung seiner objektiven wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Kreditaufnahme sowie insbesondere seiner subjektiven Erwartungen in bezug auf den künftigen Geschäftsgang und der Gründe für die spätere tatsächliche Entwicklung; ein Täuschungsgehaben des Täters (in Ansehung seiner Zahlungsfähigkeit) ist auch bei (bloß) fahrlässiger Krida durchaus denkbar (EvBl. 1972/137, 1973/22, 10 Os 119/80;Nach den Denkgesetzen gleichwie nach allgemeiner Lebenserfahrung völlig verfehlt sind die Schlußfolgerungen des Erstgerichts, daß sich aus der Weiterführung eines Unternehmens in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit seines Inhabers allein vergleiche S. 154) 'zwangsläufig' auch schon eine Zahlungsunwilligkeit des Täters ergebe (S. 155) und daß gleichermaßen bereits aus dem Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit zwingend ein betrugsessentieller Schädigungs- (und Bereicherungs-) Vorsatz abzuleiten sei (S. 156). Bei Krediten, die im Rahmen eines Geschäftsbetriebes aufgenommen werden, ist vielmehr auch in solchen Fällen zu prüfen, ob dies in dem (obgleich allenfalls leichtfertigen - Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.) Vertrauen darauf geschah, Verluste kompensieren und (damit) die Zahlungsunfähigkeit beheben sowie den (Geld- oder Waren-) Kredit ohne Schädigung des betreffenden Geschäftspartners zurückzahlen zu können, oder ob sich der Täter, wobei er den wirtschaftlichen Mißerfolg und dementsprechend einen Schaden des Kreditgebers ernstlich für möglich hielt, also als naheliegend ansah, von vornherein damit abfand, mithin vorsätzlich auf dem Rücken seiner Gläubiger spekulierte; dazu bedarf es jedenfalls einer eingehenden Erörterung seiner objektiven wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Kreditaufnahme sowie insbesondere seiner subjektiven Erwartungen in bezug auf den künftigen Geschäftsgang und der Gründe für die spätere tatsächliche Entwicklung; ein Täuschungsgehaben des Täters (in Ansehung seiner Zahlungsfähigkeit) ist auch bei (bloß) fahrlässiger Krida durchaus denkbar (EvBl. 1972/137, 1973/22, 10 Os 119/80;
Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 53 zu § 146, Liebscher im WK., RN. 2 zu § 159).Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 53 zu Paragraph 146,, Liebscher im WK., RN. 2 zu Paragraph 159,).
Da sich das Schöffengericht mit diesen Fragen im Urteil überhaupt nicht beschäftigt hat, ist die Begründung für die Annahme, daß der Angeklagte bei der Kreditaufnahme in den Fakten A.I.1.-6. eine daraus resultierende Schädigung der Kreditgeber ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, nur offenbar unzureichend geblieben (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.).Da sich das Schöffengericht mit diesen Fragen im Urteil überhaupt nicht beschäftigt hat, ist die Begründung für die Annahme, daß der Angeklagte bei der Kreditaufnahme in den Fakten A.I.1.-6. eine daraus resultierende Schädigung der Kreditgeber ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, nur offenbar unzureichend geblieben (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.).
Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Feststellung über das Unternehmenskonzept des Angeklagten ist aber in weiterer Folge auch eine rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens in Ansehung der Frage, ob er bei der ihm als leichtsinnig und unverhältnismäßig angelasteten Kreditaufnahme oder sonst bei seiner für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Franz A sen. und der A. B Ges.m.b.H. & Co. KG.
ursächlichen Geschäftsführung (§ 159 Abs 1 Z. 1 StGB.) sowie bei der Schmälerung der Befriedigung von deren Gläubigern durch die Weiterführung ihrer Unternehmen - vorerst in (fahrlässiger) Unkenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit und später in Kenntnis hievon (§ 159 Abs 1 Z. 2 StGB.) - fahrlässig (§ 6 StGB.) gehandelt hat, nicht möglich (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.); aus der (rückblickend betrachtet) objektiven Unzweckmäßigkeit und aus dem wirtschaftlichen Mißerfolg einer Geschäftsführung allein, ohne Kenntnis des (damit zu vergleichenden) Konzepts des Geschäftsführers und der Gründe für dessen Scheitern, kann die Annahme einer derartigen Fahrlässigkeit nicht abgeleitet werden (vgl. Liebscher im WK., RN. 19 zu § 159).ursächlichen Geschäftsführung (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) sowie bei der Schmälerung der Befriedigung von deren Gläubigern durch die Weiterführung ihrer Unternehmen - vorerst in (fahrlässiger) Unkenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit und später in Kenntnis hievon (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.) - fahrlässig (Paragraph 6, StGB.) gehandelt hat, nicht möglich (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.); aus der (rückblickend betrachtet) objektiven Unzweckmäßigkeit und aus dem wirtschaftlichen Mißerfolg einer Geschäftsführung allein, ohne Kenntnis des (damit zu vergleichenden) Konzepts des Geschäftsführers und der Gründe für dessen Scheitern, kann die Annahme einer derartigen Fahrlässigkeit nicht abgeleitet werden vergleiche Liebscher im WK., RN. 19 zu Paragraph 159,).
Schon diese vom Beschwerdeführer der Sache nach (obgleich vorwiegend unter ziffernmäßig unrichtiger Bezeichnung) zutreffend geltend gemachten Begründungs- (Z. 5) und Feststellungsmängel (Z. 9 lit a) zur subjektiven Tatseite einerseits des § 146 StGB. sowie anderseits des § 159 StGB.Schon diese vom Beschwerdeführer der Sache nach (obgleich vorwiegend unter ziffernmäßig unrichtiger Bezeichnung) zutreffend geltend gemachten Begründungs- (Ziffer 5,) und Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) zur subjektiven Tatseite einerseits des Paragraph 146, StGB. sowie anderseits des Paragraph 159, StGB.
machen eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz in Ansehung der Urteilsfakten A.I. und A.IV. unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO.), ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.machen eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz in Ansehung der Urteilsfakten A.I. und A.IV. unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO.), ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.