Rechtssatz RS0094619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094619
Entscheidungsdatum
23.07.1981
Rechtssatz
Aus der Weiterführung eines Unternehmens in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit folgt nicht auch schon zwangsläufig eine Zahlungsunwilligkeit des Täters, gleichermaßen kann aus dem Vortäuschen der Zahlungsunfähigkeit keineswegs zwingend ein Schädigungsvorsatz (und Bereicherungsvorsatz) abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094619
Dokumentnummer
JJR_19810723_OGH0002_0100OS00118_8100000_002