Rechtssatz RS0089417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089417
Entscheidungsdatum
18.09.1980
Rechtssatz
§ 269 Abs 2 StGB, begangen (in der Erscheinungsform des Versuchs und im Zustand voller Berauschung) durch Faustschläge und (Todesdrohungen) Drohungen gegen einen Justizwachebeamten, um von diesem die Aufnahme zum Strafvollzug zu erzwingen. Das darin liegende Unrecht ist für jedermann leicht erkennbar.Paragraph 269, Absatz 2, StGB, begangen (in der Erscheinungsform des Versuchs und im Zustand voller Berauschung) durch Faustschläge und (Todesdrohungen) Drohungen gegen einen Justizwachebeamten, um von diesem die Aufnahme zum Strafvollzug zu erzwingen. Das darin liegende Unrecht ist für jedermann leicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089417
Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0120OS00103_8000000_001