Die Beschwerde ist unbegründet.
Zunächst hat das Erstgericht dem Angeklagten, dem ein (zusätzlich) als versuchte (schwere) Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB. zu beurteilendes Tatverhalten (vgl. LSK. 1976/280) nicht zur Last liegt, 'Verletzungsabsicht' überhaupt nicht unterstellt, weshalb der diesbezügliche Beschwerdeeinwand von vornherein ins Leere geht. Soweit aber der Beschwerdeführer, der ausschließlich materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend macht, eine vorsätzliche (gefährliche) Bedrohung des Justizwachebamten negiert, hält er nicht an dem eine solche verbale Bedrohung feststellenden Urteilssachverhalt fest, und führt die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht gesetzmäßig aus. Im übrigen aber liegt dem Ersturteil, wie aus dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen klar hervorgeht (S. 100 und 103 unten/104), ohnedies die Annahme zugrunde, daß der Angeklagte mit dem in Rede stehenden aggressiven Verhalten seine von den Justizwachebeamten mit dem Hinweis auf seine hochgradige Alkoholisierung (zutreffend) abgelehnte (sofortige) Aufnahme in Strafhaft erzwingen wollte, weshalb es insoweit, der Meinung des Beschwerdeführers zuwider, keiner weiteren Urteilskonstatierungen bedurfte.Zunächst hat das Erstgericht dem Angeklagten, dem ein (zusätzlich) als versuchte (schwere) Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB. zu beurteilendes Tatverhalten vergleiche LSK. 1976/280) nicht zur Last liegt, 'Verletzungsabsicht' überhaupt nicht unterstellt, weshalb der diesbezügliche Beschwerdeeinwand von vornherein ins Leere geht. Soweit aber der Beschwerdeführer, der ausschließlich materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend macht, eine vorsätzliche (gefährliche) Bedrohung des Justizwachebamten negiert, hält er nicht an dem eine solche verbale Bedrohung feststellenden Urteilssachverhalt fest, und führt die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht gesetzmäßig aus. Im übrigen aber liegt dem Ersturteil, wie aus dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen klar hervorgeht (S. 100 und 103 unten/104), ohnedies die Annahme zugrunde, daß der Angeklagte mit dem in Rede stehenden aggressiven Verhalten seine von den Justizwachebeamten mit dem Hinweis auf seine hochgradige Alkoholisierung (zutreffend) abgelehnte (sofortige) Aufnahme in Strafhaft erzwingen wollte, weshalb es insoweit, der Meinung des Beschwerdeführers zuwider, keiner weiteren Urteilskonstatierungen bedurfte.
In der Richtung eines entschuldigenden (sogenannten 'indirekten') Verbotsirrtums (vgl. Leukauf-Steininger2, RN 9 ff. zu § 9) schließlich hat sich der Angeklagte mit Beziehung auf die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten und Drohungen - die er inhaltlich seiner Verantwortung auf seine Alkoholisierung zurückführte (vgl. S. 55 verso, 92) - in tatsächlicher Hinsicht nicht verantwortet (siehe S. 17, 21; 55 ff. und 91 f.). Da überdies (auch unter dem Aspekt des § 105 Abs. 2 StGB.) der Unrechtscharakter einer durch Faustschläge und die Drohung, ihn 'umzubringen' bzw. 'abzustechen', gegen einen Justizwachebeamten unternommenen Erzwingung der Aufnahme eines schwer Alkoholisierten in ein gerichtliches Gefangenenhaus zwecks Vollzuges einer Freiheitsstrafe für jedermann leicht erkennbar ist - wobei unter dem Gesichtspunkt des im Falle des Angeklagten Helmut A angenommenen Deliktes des § 287 Abs. 1 StGB. eine rauschbedingte Verkennung des Unrechts dem Angeklagten nicht zugutekäme (vgl. EvBl. 1976/203 = ZVR. 1976/178 u. a.)-, wäre ein solcher, in der Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach behaupteter Irrtum des Angeklagten diesem jedenfalls im Sinne des § 9 Abs. 2 StGB. vorzuwerfen, sodaß der Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 287 Abs. 1 StGB.In der Richtung eines entschuldigenden (sogenannten 'indirekten') Verbotsirrtums vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 9 ff. zu Paragraph 9,) schließlich hat sich der Angeklagte mit Beziehung auf die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten und Drohungen - die er inhaltlich seiner Verantwortung auf seine Alkoholisierung zurückführte vergleiche S. 55 verso, 92) - in tatsächlicher Hinsicht nicht verantwortet (siehe S. 17, 21; 55 ff. und 91 f.). Da überdies (auch unter dem Aspekt des Paragraph 105, Absatz 2, StGB.) der Unrechtscharakter einer durch Faustschläge und die Drohung, ihn 'umzubringen' bzw. 'abzustechen', gegen einen Justizwachebeamten unternommenen Erzwingung der Aufnahme eines schwer Alkoholisierten in ein gerichtliches Gefangenenhaus zwecks Vollzuges einer Freiheitsstrafe für jedermann leicht erkennbar ist - wobei unter dem Gesichtspunkt des im Falle des Angeklagten Helmut A angenommenen Deliktes des Paragraph 287, Absatz eins, StGB. eine rauschbedingte Verkennung des Unrechts dem Angeklagten nicht zugutekäme vergleiche EvBl. 1976/203 = ZVR. 1976/178 u. a.)-, wäre ein solcher, in der Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach behaupteter Irrtum des Angeklagten diesem jedenfalls im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, StGB. vorzuwerfen, sodaß der Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB.
(in Beziehung auf §§ 15, 269 Abs. 2 StGB.) auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines dem Angeklagten (angeblich) unterlaufenen Rechtsirrtums - wegen Fehlens des normativen Schuldelementes (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO., vgl. SSt. 46/29) - nichtig ist. Die nur auf Fälle des § 269(in Beziehung auf Paragraphen 15, 269, Absatz 2, StGB.) auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines dem Angeklagten (angeblich) unterlaufenen Rechtsirrtums - wegen Fehlens des normativen Schuldelementes (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO., vergleiche SSt. 46/29) - nichtig ist. Die nur auf Fälle des Paragraph 269
Abs.1 StGB. beziehbare Straflosigkeitsbestimmung des § 269 Abs. 4 StGB. (und ein damit im Zusammenhang stehender allfälliger Irrtum des Angeklagten im Sinne des § 8Absatz eins, StGB. beziehbare Straflosigkeitsbestimmung des Paragraph 269, Absatz 4, StGB. (und ein damit im Zusammenhang stehender allfälliger Irrtum des Angeklagten im Sinne des Paragraph 8
StGB.) schließlich kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge im Sinne des § 269 Abs. 2 StGB. versuchte, einen Beamten zu einer Amtshandlung zu nötigen.StGB.) schließlich kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge im Sinne des Paragraph 269, Absatz 2, StGB. versuchte, einen Beamten zu einer Amtshandlung zu nötigen.
Die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 287 Abs. 1 StGB. zu vier Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB. an, als mildernd hingegen den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise Tatsachengeständnis.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB. zu vier Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB. an, als mildernd hingegen den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise Tatsachengeständnis.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte (ersichtlich) eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen zutreffend festgestellt, doch ist nach Lage des Falles - vor allem im Hinblick auf das der Tat vorangegangene Verhalten des Justizwachebeamten B (Torposten), der dem Aufnahme zum Strafantritt begehrenden Angeklagten trotz dessen (erkannter) Alkoholisierung und der bereits (um 16 Uhr) abgelaufenen Aufnahmezeit das Tor öffnete - die verhängte Freiheitsstrafe selbst unter Berücksichtigung des belasteten Vorlebens des Berufungswerber etwas überhöht, weshalb die ausgesprochene Strafe in Stattgebung der Berufung angemessen herabzusetzen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.