Rechtssatz RS0089432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089432
Geschäftszahl
10Os120/82 (10Os121/82)
Entscheidungsdatum
07.09.1982
Rechtssatz
Bloß durch die Häufigkeit des Eintritts eines verpönten Erfolgs bei einem wiederholten gleichartigen Verhalten allein wird nicht dargetan, daß der Täter in jedem Fall eines Mißerfolgs fahrlässig im Sinne des § 6 StGB gehandelt hat; dazu bedarf es zumindest alternativer Feststellungen über das ihm in jedem einzelnen Fall angelastete konkrete Tatverhalten.Bloß durch die Häufigkeit des Eintritts eines verpönten Erfolgs bei einem wiederholten gleichartigen Verhalten allein wird nicht dargetan, daß der Täter in jedem Fall eines Mißerfolgs fahrlässig im Sinne des Paragraph 6, StGB gehandelt hat; dazu bedarf es zumindest alternativer Feststellungen über das ihm in jedem einzelnen Fall angelastete konkrete Tatverhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0089432
Dokumentnummer
JJR_19820907_OGH0002_0100OS00120_8200000_001