Rechtssatz RS0089436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089436
Entscheidungsdatum
17.11.2015
Rechtssatz
Für die Annahme der Kausalität einer Unterlassung kommt es darauf an, ob der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weggedacht werden muss, wenn man die vom Täter pflichtwidrig unterlassene Handlung hinzudenkt. Dabei ist im Fall eines Krankheitsgeschehens zum einen auf dessen nach den Erfahrungen der Medizin zu erwarten gewesenen Normalverlauf (unter Ausschluss konkret nicht indizierter Möglichkeiten) und zum anderen (wie in jedem Fall) auf den Erfolg in seiner ganz konkreten Gestalt abzustellen, sodass schon eine bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters mit praktischer Gewissheit vorauszusehen gewesene, nicht bloß ganz unerhebliche Verzögerung des Eintritts der jeweiligen Tatfolge zur Annahme einer Kausalität genügt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 106/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 10 Os 106/84
Veröff: EvBl 1985/18 S 52 = SSt 55/46
- 9 Os 111/86
Entscheidungstext OGH 15.10.1986 9 Os 111/86
- 15 Os 56/93
Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 56/93
nur: Für die Annahme der Kausalität einer Unterlassung kommt es darauf an, ob der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weggedacht werden muss, wenn man die vom Täter pflichtwidrig unterlassene Handlung hinzudenkt. (T1)
- 15 Os 147/14b
Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 147/14b
Auch
- 14 Os 89/15t
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 89/15t
Auch; nur T1; Beisatz: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet in jeden vernünftigen Zweifel ausschließender Weise, was bei einer Wahrscheinlichkeit von (nur) 90 % nicht der Fall ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089436
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0100OS00106_8400000_002