Rechtssatz RS0089441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089441
Entscheidungsdatum
28.02.1995
Rechtssatz
Die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 88 Abs 1 StGB erfordert, daß das - allenfalls (unter den Voraussetzungen einer den Täter betreffenden Garantenstellung im Sinne des § 2 StGB) in einem Unterlassen gelegene - Tatverhalten kausal mit einem bestimmten Erfolg, nämlich mit der Herbeiführung einer Körperverletzung oder einer Gesundheitsschädigung, verknüpft ist.Die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB erfordert, daß das - allenfalls (unter den Voraussetzungen einer den Täter betreffenden Garantenstellung im Sinne des Paragraph 2, StGB) in einem Unterlassen gelegene - Tatverhalten kausal mit einem bestimmten Erfolg, nämlich mit der Herbeiführung einer Körperverletzung oder einer Gesundheitsschädigung, verknüpft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089441
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0140OS00193_9400000_001