Rechtssatz RS0089445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089445
Geschäftszahl
9Os2/72; 10Os106/84; 15Os56/93
Entscheidungsdatum
16.09.1993
Rechtssatz
Eine Unterlassung ist dann kausal, wenn ein dem Unterlassenden physisch mögliches - rechtlich gebotenes - Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne daß der Erfolg weggedacht werden müßte (Rittler I 2.Auflage 101, 113 - 114, Nowakowski S 49).Eine Unterlassung ist dann kausal, wenn ein dem Unterlassenden physisch mögliches - rechtlich gebotenes - Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne daß der Erfolg weggedacht werden müßte (Rittler römisch eins 2.Auflage 101, 113 - 114, Nowakowski S 49).
Entscheidungstexte
- 9 Os 2/72
Entscheidungstext OGH 16.03.1972 9 Os 2/72
- 10 Os 106/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 10 Os 106/84
Vgl; Beisatz: Für die Annahme der Kausalität einer Unterlassung kommt es darauf an, ob der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weggedacht werden muß, wenn man die vom Täter pflichtwidrig unterlassene Handlung hinzudenkt. (T1) Veröff: EvBl 1985/18 S 52 = SSt 55/46
- 15 Os 56/93
Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 56/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089445
Dokumentnummer
JJR_19720316_OGH0002_0090OS00002_7200000_002