Rechtssatz RS0089450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089450
Entscheidungsdatum
09.12.1976
Rechtssatz
Kausalität der Unterlassung bei §§ 82 und 94 StGB: Ob der Tod des Opfers bei gebotenem Verhalten, das heißt bei Erfüllung der Beistandspflicht nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft unterblieben wäre, ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, soweit solche einen gegenüber dem angenommenen Normalfall andersartigen Kausalverlauf konkret indizieren.Kausalität der Unterlassung bei Paragraphen 82 und 94 StGB: Ob der Tod des Opfers bei gebotenem Verhalten, das heißt bei Erfüllung der Beistandspflicht nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft unterblieben wäre, ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, soweit solche einen gegenüber dem angenommenen Normalfall andersartigen Kausalverlauf konkret indizieren.
Entscheidungstexte
- 13 Os 172/76
Entscheidungstext OGH 09.12.1976 13 Os 172/76
Veröff: EvBl 1977/155 S 327 = JBl 1977,498 = RZ 1977,40 = SSt 47/77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089450
Dokumentnummer
JJR_19761209_OGH0002_0130OS00172_7600000_001