Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0089455×

Rechtssatz RS0089455

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089455

Geschäftszahl

5Os1125/51

Entscheidungsdatum

27.06.1952

Rechtssatz

Das Strafgesetz verlangt in allen Fällen des Betruges ein positives Verhalten des Betrügers, so daß bloße Nichtaufklärung als ein rein passives Verhalten nicht hinreicht (Finger, römisch zwei 562, Altmann-Jacob, römisch eins 542) und auch bei Benützung eines Irrtums vom Täter etwas getan werden muß, um den ohne sein Zutun eingetretenen Irrtum bei dem im Irrtum befindlichen zu erhalten oder diesen darin sogar zu bestärken, und ihn so von der Erkenntnis des richtigen Sachverhaltes abzuhalten (Rittler römisch zwei 140).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0089455

Dokumentnummer

JJR_19520627_OGH0002_0050OS01125_5100000_001