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Rechtssatz RS0089482

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0089482

Geschäftszahl

10ObS255/95

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Rechtssatz

Der in Paragraph 259, Absatz 9, GSVG und Paragraph 247, Absatz 9, BSVG gebrauchte Wortlaut "Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit" und der in Paragraph 551, Absatz 10, ASVG gebrauchte Wortlaut "Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit" ist zu eng. Er paßt nur auf die Normalfälle, in denen der Träger der Pensionsversicherung, der den Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise der geminderten Arbeitsfähigkeit erlassen hat, auch über den späteren Antrag auf Alterspension zu entscheiden hat. Da es aber auch Fälle gibt, in denen sich die Leistungszugehörigkeit des Versicherten und der leistungszuständige Versicherungsträger ändern, ist es erforderlich, die in den zitierten Übergangsbestimmungen gebrauchten Wortfolgen "Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit" und "Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit" (im engeren Sinne) ausdehnend als "Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im weiteren Sinne" zu interpretieren, der sowohl die Versicherungsfälle der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG und dem BSVG als auch die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG umfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089482

Dokumentnummer

JJR_19951212_OGH0002_010OBS00255_9500000_001