Entscheidungsgründe:
Die nunmehrige Klägerin ist die fortsetzungsberechtigte Witwe des am 28.9.1994 verstorbenen Versicherten und früheren Klägers Dr.Anton B*****; sie hat mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt (§ 76 Abs 2 ASGG).Die nunmehrige Klägerin ist die fortsetzungsberechtigte Witwe des am 28.9.1994 verstorbenen Versicherten und früheren Klägers Dr.Anton B*****; sie hat mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt (Paragraph 76, Absatz 2, ASGG).
Dem am 20.1.1929 geborenen Versicherten war mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 7.2.1990 ab 1.6.1988 eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG zuerkannt worden. Da er von Oktober 1985 bis März 1994 ua in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war, ergab sich zum Stichtag 1.4.1994 die Zuständigkeit der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.Dem am 20.1.1929 geborenen Versicherten war mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 7.2.1990 ab 1.6.1988 eine Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 271, ASVG zuerkannt worden. Da er von Oktober 1985 bis März 1994 ua in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war, ergab sich zum Stichtag 1.4.1994 die Zuständigkeit der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Diese stellte mit Bescheid vom 15.8.1994 die dem Versicherten gebührende Alterspension (§ 130 GSVG) ab 1.4.1994 mit monatlich 5.001,40 S fest. In diesem Betrag ist ein besonderer Steigerungsbetrag von 6,30 S für die Beiträge zur Höherversicherung enthalten.Diese stellte mit Bescheid vom 15.8.1994 die dem Versicherten gebührende Alterspension (Paragraph 130, GSVG) ab 1.4.1994 mit monatlich 5.001,40 S fest. In diesem Betrag ist ein besonderer Steigerungsbetrag von 6,30 S für die Beiträge zur Höherversicherung enthalten.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.4.1994 unter Anwendung des ab 1.7.1993 geltenden Bemessungsrechtes. Der Versicherte sei von 1962 bis 1965 Dienstnehmer auf der Höchstbeitragsgrundlage gewesen und habe von 1965 bis 1972 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten freiwillige Pensionsversicherungsbeiträge auf der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet. Von 1972 bis 1988 sei er als Dienstnehmer nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze gemeldet gewesen. Vom 3.4.1985 bis 31.3.1994 sei er noch nach dem GSVG pflichtversichert gewesen. Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, daß der Alterspension die Bemessungsvorschriften nach der Rechtslage ab dem 1.7.1993 zugrundezulegen wären.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie steht auf dem Standpunkt, bei der Pensionsberechnung sei gemäß § 259 Abs 9 GSVG das bis zum 30.6.1993 geltende Recht weiter anzuwenden.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie steht auf dem Standpunkt, bei der Pensionsberechnung sei gemäß Paragraph 259, Absatz 9, GSVG das bis zum 30.6.1993 geltende Recht weiter anzuwenden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Vergleiche man die in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen enthaltenen Regelungen (§ 259 Abs 9 GSVG, § 551 Abs 10 ASVG), so zeige sich die klare Absicht des Gesetzgebers, die neuen (günstigeren) Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Pensionsbemessungsgrundlage nur den Pensionisten zukommen zu lassen, die zum 30.6.1993 noch keinen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hatten. Daher liege für den Fall des Zuständigkeitswechsels des Pensionsversicherungsträgers zwischen dem Anfall der Berufsunfähigkeitspension (PVAng) und der Alterspension (SVdgW) eine nicht gewollte Gesetzeslücke vor. Daß der Gesetzgeber in den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen lediglich auf jenen Begriff der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgestellt habe, der im jeweiligen Gesetz verwendet werde, rechtfertige nicht den von der Klägerin gezogenen Schluß, er hätte den Fall des Zuständigkeitswechsels ausdrücklich von den zit Übergangsregelungen ausnehmen wollen. Deshalb sei die Übergangsbestimmung des § 259 Abs 9 GSVG auch im vorliegenden Fall anzuwenden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Vergleiche man die in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen enthaltenen Regelungen (Paragraph 259, Absatz 9, GSVG, Paragraph 551, Absatz 10, ASVG), so zeige sich die klare Absicht des Gesetzgebers, die neuen (günstigeren) Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Pensionsbemessungsgrundlage nur den Pensionisten zukommen zu lassen, die zum 30.6.1993 noch keinen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hatten. Daher liege für den Fall des Zuständigkeitswechsels des Pensionsversicherungsträgers zwischen dem Anfall der Berufsunfähigkeitspension (PVAng) und der Alterspension (SVdgW) eine nicht gewollte Gesetzeslücke vor. Daß der Gesetzgeber in den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen lediglich auf jenen Begriff der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgestellt habe, der im jeweiligen Gesetz verwendet werde, rechtfertige nicht den von der Klägerin gezogenen Schluß, er hätte den Fall des Zuständigkeitswechsels ausdrücklich von den zit Übergangsregelungen ausnehmen wollen. Deshalb sei die Übergangsbestimmung des Paragraph 259, Absatz 9, GSVG auch im vorliegenden Fall anzuwenden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
In den Übergangsbestimmungen des § 259 Abs 9 GSVG und des § 551 Abs 10 ASVG werde zwar klargestellt, welche Rechtslage bei einer Antragstellung auf Alterspension gemäß § 130 GSVG anzuwenden sei, wenn vorher eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bezogen wurde, bzw welche Rechtslage bei einer Antragstellung auf eine Alterspension gemäß § 253 oder § 276 ASVG zur Anwendung komme, wenn vorher eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbetisfähigkeit nach dem ASVG bezogen wurde. Es fehle jedoch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den vorliegenden Fall, welche Rechtslage bei einer infolge Wechsels der Leistungszuständigkeit vorgenommenen Antragstellung auf Alterspension gemäß § 130 GSVG anzuwenden sei, wenn vorher eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG bezogen wurde.In den Übergangsbestimmungen des Paragraph 259, Absatz 9, GSVG und des Paragraph 551, Absatz 10, ASVG werde zwar klargestellt, welche Rechtslage bei einer Antragstellung auf Alterspension gemäß Paragraph 130, GSVG anzuwenden sei, wenn vorher eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bezogen wurde, bzw welche Rechtslage bei einer Antragstellung auf eine Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276, ASVG zur Anwendung komme, wenn vorher eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbetisfähigkeit nach dem ASVG bezogen wurde. Es fehle jedoch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den vorliegenden Fall, welche Rechtslage bei einer infolge Wechsels der Leistungszuständigkeit vorgenommenen Antragstellung auf Alterspension gemäß Paragraph 130, GSVG anzuwenden sei, wenn vorher eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG bezogen wurde.
Voraussetzung einer analogen Anwendung des § 259 Abs 9 GSVG sei eine Gesetzeslücke. Eine solche liege vor, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthalte, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke sei anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig sei und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung entspreche. Der bloße Wortlaut des § 259 Abs 9 GSVG schließe eine teleologische oder unechte Lücke ebensowenig aus wie eine taxative Aufzählung. Analogie sei möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthalte und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordere. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Obwohl das GSVG den Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit in den §§ 111 bis 113 - ähnlich wie das BSVG in den §§ 102 bis 104 - anders als in den §§ 221 bis 223 ASVG nicht ausdrücklich als Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichne, handle es sich auch bei den genannten Versicherungsfällen der Pensionsversicherungen der Selbständigen um solche der geminderten Arbeitsfähigkeit, die den Schutz der in diesen Pensionssystemen Versicherten vor den Auswirkungen körperlich oder geistig bedingter Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit bezweckten. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Systemen des österreichischen Pensionsversicherungsrechtes jeweils unter verschiendenen Bezeichnungen auftrete und der Begriffsinhalt jeweils ein anderer sei. Aus den zit Übergangsbestimmungen ergebe sich die eindeutige Absicht des Gesetzsgebers, die neue (günstigere) Berechnungsweise der Pension nur jenen Versicherten zukommen zu lassen, die zum 30.6.1993 noch keinen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im weiteren Sinne hatten. Da der Rechtsvorgänger der Klägerin zum Stichtag 30.6.1993 bereits einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, nämlich Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gehabt habe, habe die Beklagte zu Recht die Übergangsbestimmung des § 259 Abs 9 GSVG analog auf diesen Fall angewendet. Auch das im österreichischen Sozialversicherungsrecht geltende Prinzip der Wanderversicherung (§ 251a ASVG, richtig § 129 GSVG), nach dem auch bei einem Wechsel zwischen der ASVG- und einer Selbständigen-Pensionsversicherung die erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Pensionsversicherungsträger so behandelt würden, als ob sie bei ihm erworben worden wären, stütze diese Ansicht. In einem erst jüngst versandten Entwurf zur Änderung des ASVG und des GSVG sei eine Klarstellung der erwähnten Übergangsbestimmungen im dargelegten Sinn vorgesehen.Voraussetzung einer analogen Anwendung des Paragraph 259, Absatz 9, GSVG sei eine Gesetzeslücke. Eine solche liege vor, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthalte, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke sei anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig sei und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung entspreche. Der bloße Wortlaut des Paragraph 259, Absatz 9, GSVG schließe eine teleologische oder unechte Lücke ebensowenig aus wie eine taxative Aufzählung. Analogie sei möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthalte und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordere. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Obwohl das GSVG den Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit in den Paragraphen 111 bis 113 - ähnlich wie das BSVG in den Paragraphen 102 bis 104 - anders als in den Paragraphen 221 bis 223 ASVG nicht ausdrücklich als Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichne, handle es sich auch bei den genannten Versicherungsfällen der Pensionsversicherungen der Selbständigen um solche der geminderten Arbeitsfähigkeit, die den Schutz der in diesen Pensionssystemen Versicherten vor den Auswirkungen körperlich oder geistig bedingter Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit bezweckten. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Systemen des österreichischen Pensionsversicherungsrechtes jeweils unter verschiendenen Bezeichnungen auftrete und der Begriffsinhalt jeweils ein anderer sei. Aus den zit Übergangsbestimmungen ergebe sich die eindeutige Absicht des Gesetzsgebers, die neue (günstigere) Berechnungsweise der Pension nur jenen Versicherten zukommen zu lassen, die zum 30.6.1993 noch keinen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im weiteren Sinne hatten. Da der Rechtsvorgänger der Klägerin zum Stichtag 30.6.1993 bereits einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, nämlich Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gehabt habe, habe die Beklagte zu Recht die Übergangsbestimmung des Paragraph 259, Absatz 9, GSVG analog auf diesen Fall angewendet. Auch das im österreichischen Sozialversicherungsrecht geltende Prinzip der Wanderversicherung (Paragraph 251 a, ASVG, richtig Paragraph 129, GSVG), nach dem auch bei einem Wechsel zwischen der ASVG- und einer Selbständigen-Pensionsversicherung die erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Pensionsversicherungsträger so behandelt würden, als ob sie bei ihm erworben worden wären, stütze diese Ansicht. In einem erst jüngst versandten Entwurf zur Änderung des ASVG und des GSVG sei eine Klarstellung der erwähnten Übergangsbestimmungen im dargelegten Sinn vorgesehen.
In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgegebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.