Rechtssatz RS0089490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089490
Entscheidungsdatum
12.01.1984
Rechtssatz
Die Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes über den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, § 251 EO betreffend die unpfändbaren Gegenstände und § 5 KO betreffend den Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie schützen die physische Existenz hinreichend vor der Vernichtung. Darum kein Notstand wegen derartiger Vernichtungsangst (hier: betrügerische Krida), von Ausnahmsfällen abgesehen.Die Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes über den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, Paragraph 251, EO betreffend die unpfändbaren Gegenstände und Paragraph 5, KO betreffend den Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie schützen die physische Existenz hinreichend vor der Vernichtung. Darum kein Notstand wegen derartiger Vernichtungsangst (hier: betrügerische Krida), von Ausnahmsfällen abgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089490
Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0130OS00210_8300000_001