Die Mängelrüge versagt.
Zunächst steht laut Urteil fest, daß der Angeklagte während der Pfändungen zu Hause war, von der Pfändung des Klaviers Kenntnis hatte und darüber belehrt wurde, daß er die gepfändeten Gegenstände weder verkaufen noch verschenken oder beschädigen dürfe (S. 63, 64). Sodann ist aber auf den Tatbestand des § 156 StGB zu verweisen, der Pfändungen oder irgendwelche sonstigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Täter nicht voraussetzt. Daraus folgt, daß das unter § 281 Abs 1 Z 5 StPO erstattete Vorbringen gar keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung dieser Gesetzesstelle betrifft.Zunächst steht laut Urteil fest, daß der Angeklagte während der Pfändungen zu Hause war, von der Pfändung des Klaviers Kenntnis hatte und darüber belehrt wurde, daß er die gepfändeten Gegenstände weder verkaufen noch verschenken oder beschädigen dürfe (S. 63, 64). Sodann ist aber auf den Tatbestand des Paragraph 156, StGB zu verweisen, der Pfändungen oder irgendwelche sonstigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Täter nicht voraussetzt. Daraus folgt, daß das unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erstattete Vorbringen gar keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung dieser Gesetzesstelle betrifft.
In seiner Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) geltend; er habe einerseits die Tatsache der Pfändung nicht erkennen können und sich andererseits in einer Notlage befunden, in der er gezwungen gewesen sei, das Pianino für den eigenen und den Lebensunterhalt seines zwölfjährigen Sohns zu verkaufen.In seiner Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer entschuldigenden Notstand (Paragraph 10, StGB) geltend; er habe einerseits die Tatsache der Pfändung nicht erkennen können und sich andererseits in einer Notlage befunden, in der er gezwungen gewesen sei, das Pianino für den eigenen und den Lebensunterhalt seines zwölfjährigen Sohns zu verkaufen.
Die Pfändung des Musikinstruments war dem Beschwerdeführer festgestelltermaßen bekannt (siehe vorher). Soweit er diesen Umstand in Zweifel zieht, entfernt er sich vom Urteilssachverhalt und führt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz entsprechend aus. Entschuldigender Notstand kann dem Täter nicht zugebilligt werden. Notstand ist die Abwehr eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils von sich oder einem anderen, wenn sich in dieser Lage ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch nicht anders verhielte und wenn der aus der Tat zu befürchtende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der abzuwendende Nachteil (§ 10 Abs 1 StGB). Auch darf sich der Handelnde der Gefahr nicht ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt haben (§ 10 Abs 2 StGB). Ein entschuldigender Notstand kommt darum nicht in Betracht, wenn nicht einmal versucht wurde, auf eine rechtmäßige Art für die Befriedigung der vom Täter vorhersehbaren dringenden Bedürfnisse zu sorgen (13 Os 82/81). Daß sich der Beschwerdeführer rechtzeitig um eine ihm zumutbare Arbeit oder um sonstige Hilfe in seiner mißlichen Situation bemüht hätte, wurde von ihm nicht einmal behauptet. Vor allem aber sind die Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes über den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, die Vorschriften des § 251 Exekutionsordnung betreffend die unpfändbaren Gegenstände und diejenigen des § 5 KO. hinsichtlich des Unterhalts des Gemeinschuldners und seiner Familie ausreichende Vorkehrungen gegen die Vernichtung der physischen Existenz des Verpflichteten. Selbst eine derartige Vernichtungsangst könnte darum, von Ausnahmsfällen abgesehen, keinen Notstand begründen.Die Pfändung des Musikinstruments war dem Beschwerdeführer festgestelltermaßen bekannt (siehe vorher). Soweit er diesen Umstand in Zweifel zieht, entfernt er sich vom Urteilssachverhalt und führt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz entsprechend aus. Entschuldigender Notstand kann dem Täter nicht zugebilligt werden. Notstand ist die Abwehr eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils von sich oder einem anderen, wenn sich in dieser Lage ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch nicht anders verhielte und wenn der aus der Tat zu befürchtende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der abzuwendende Nachteil (Paragraph 10, Absatz eins, StGB). Auch darf sich der Handelnde der Gefahr nicht ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt haben (Paragraph 10, Absatz 2, StGB). Ein entschuldigender Notstand kommt darum nicht in Betracht, wenn nicht einmal versucht wurde, auf eine rechtmäßige Art für die Befriedigung der vom Täter vorhersehbaren dringenden Bedürfnisse zu sorgen (13 Os 82/81). Daß sich der Beschwerdeführer rechtzeitig um eine ihm zumutbare Arbeit oder um sonstige Hilfe in seiner mißlichen Situation bemüht hätte, wurde von ihm nicht einmal behauptet. Vor allem aber sind die Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes über den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, die Vorschriften des Paragraph 251, Exekutionsordnung betreffend die unpfändbaren Gegenstände und diejenigen des Paragraph 5, KO. hinsichtlich des Unterhalts des Gemeinschuldners und seiner Familie ausreichende Vorkehrungen gegen die Vernichtung der physischen Existenz des Verpflichteten. Selbst eine derartige Vernichtungsangst könnte darum, von Ausnahmsfällen abgesehen, keinen Notstand begründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 156 Abs 1 und 41 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 156, Absatz eins und 41 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins
StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, mildernd hingegen eine gewisse Notlage, das Geständnis der dem Schuldspruch unterzogenen Tatumstände sowie die Schuldform des bloß bedingten Vorsatzes.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Er findet, daß die Milderungsumstände nicht hinreichend gewürdigt worden seien und reklamiert, daß ihm nur eine 'gewisse' Notlage, nicht aber eine 'Notlage schlechthin' zugute gehalten worden sei.
Auch die Berufung versagt, weil der Angeklagte selbst, abgesehen von einer unwägbaren Nuancierung, konkret nichts vorzubringen vermag, was zu einer Reduzierung des Strafmaßes herangezogen werden könnte und s%lche Gesichtspunkte auch nicht gefunden werden. Es hat daher bei der vom Erstgericht geschöpften, punkto Schuld und Unrecht ausgewogenen Strafe zu bleiben.