Rechtssatz RS0089510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089510
Entscheidungsdatum
04.03.2025
Rechtssatz
Die Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassung muss auf denjenigen einzelnen bezogen werden, der als Unterlassungstäter im konkreten Fall in Betracht kommt; denn nur die Unterlassung einer Handlung, die gerade diesem möglich gewesen wäre, kann Unrechtsqualität haben. Diese individuelle Handlungsfähigkeit gehört somit zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes.
Entscheidungstexte
- 14 Os 73/90
Entscheidungstext OGH 07.08.1990 14 Os 73/90
- 13 Os 5/08x
Entscheidungstext OGH 24.04.2008 13 Os 5/08x
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre ist bereits auf der Ebene des Tatbestands die Frage einer tatsächlichen Handlungsmöglichkeit in Rechnung zu stellen (WK-StGB - 2 § 2 Rz 46 ff). (T1); Beisatz: Nicht entscheidend ist in einem solchen Fall, ob eine die tatsächliche Handlungsunfähigkeit bewirkende Antriebslosigkeit auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht. (T2)
- 23 DS 5/24y
Entscheidungstext OGH 04.03.2025 23 DS 5/24y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089510
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19900807_OGH0002_0140OS00073_9000000_001