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Rechtssatz RS0089510×

Rechtssatz RS0089510

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089510

Geschäftszahl

14Os73/90; 13Os5/08x; 23DS5/24y

Entscheidungsdatum

04.03.2025

Rechtssatz

Die Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassung muss auf denjenigen einzelnen bezogen werden, der als Unterlassungstäter im konkreten Fall in Betracht kommt; denn nur die Unterlassung einer Handlung, die gerade diesem möglich gewesen wäre, kann Unrechtsqualität haben. Diese individuelle Handlungsfähigkeit gehört somit zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 73/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 14 Os 73/90
  • 13 Os 5/08x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2008 13 Os 5/08x
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre ist bereits auf der Ebene des Tatbestands die Frage einer tatsächlichen Handlungsmöglichkeit in Rechnung zu stellen (WK-StGB - 2 § 2 Rz 46 ff). (T1); Beisatz: Nicht entscheidend ist in einem solchen Fall, ob eine die tatsächliche Handlungsunfähigkeit bewirkende Antriebslosigkeit auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht. (T2)
  • 23 DS 5/24y
    Entscheidungstext OGH 04.03.2025 23 DS 5/24y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089510

Im RIS seit

07.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19900807_OGH0002_0140OS00073_9000000_001